EU-Drohnenregel Teaser

EU-Drohnenregeln: Alle Fragen & Antworten für Drohnenpiloten (FAQ)

Publiziert von Nils Waldmann

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Die EU-Drohnenregeln bilden den rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen in der Europäischen Union. Im folgenden Artikel möchten wir auf die häufigsten Fragen eingehen und versuchen Antworten zu geben.

Die EU-Drohnenregeln sind das neue rechtliche Rahmenwerk, das den Einsatz von UAS in der Europäischen Union regelt. Die Regelungen greifen weitreichend in einen Teil des Luftfahrtgesetzes ein, der bisher national durch die Mitgliedsstaaten geregelt wurde.

In den folgenden FAQ zu den neuen EU-Drohnengesetzen, haben wir versucht, möglichst einfach im Frage-Antwort-Stil auf die häufigsten Fragestellungen rund um die neuen EU-Drohnenregeln einzugehen.

Weiterführende Details zu den EU-Drohnenregeln im Allgemeinen findet ihr unserem Artikel zum Thema, den wir euch in jedem Fall ans Herz legen. Er vermittelt Grundlagen Wissen, über die neuen Betriebskategorien sowie die Drohnenklassen.

Die Inhalte im Artikel beziehen sich außerdem fast ausschließlich auf die Betriebskategorie OPEN, da diese für die meisten Flugoperationen ausreichend ist.

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach besten Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.

Dieser Artikel wurde zuletzt am 03.12.2023 aktualisiert.

Allgemeine Fragen zu den neuen EU-Drohnenregeln

Ab wann treten die neuen EU-Drohnenregeln in Kraft?

Die EU-Drohnenregeln sind bereits seit dem 01. Juli 2019 in Kraft getreten. Anwendbar sind sie jedoch erst ab dem 01.01.2021.

Gilt sofort der volle Umfang der EU-Drohnenregeln?

Nein, es gibt eine Übergangsphase bis 01.01.2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue Drohnenmodelle alle Anforderungen erfüllen und mit der neuen Cx-Klassifizierung ausgestattet sein.

In der Übergangsphase gelten die neuen Betriebsarten und Kategorien bereits eingeschränkt bzw. in abgewandelter Weise (Stichwort: Limited Open Category).

Was passiert mit den bestehenden nationalen Regelungen?

Ab dem 1. Januar 2021 werden die nationalen Regelungen durch die neuen europaweiten EU-Drohnenregeln ersetzt. Dazu müssen die neuen EU-Drohnenregeln nicht erst in nationales Recht überführt werden, sondern gelten als Verordnung direkt.

Die EU erhält also neue Kompetenzen zur Regelung des Betriebes von Drohnen auf EU-Ebene.

In Deutschland wurden die Luftverkehrs-Ordnung und die dazugehörigen Gesetze Mitte 2021 an die Neuerungen der EU-Durchführungsverordnung angepasst, sodass die Regelungen nun auch in nationales Recht überführt sind.

Was ist ein UAS?

Die EASA spricht in ihren Dokumenten nie direkt von „Drohnen“. Stattdessen werden diese unbemannten Luftfahrzeuge als UAS (Unmanned Aerial System) bezeichnet. Manchmal wird auch das Synonym „UAV“ verwendet. Mehr dazu lest ihr hier.

Für wen gelten die neuen EU-Drohnenregeln?

Generell für alle Betreiber von UAVs (Unmanned Areal Vehicle). Die Definition dabei ist einfach: Sobald ein Fluggerät ferngesteuert wird oder autonom entscheidet, ist es ein UAS.

Das bedeutet: Auch sämtliche Flugmodelle des klassischen Modellfluges werden von den EU-Drohnenregeln erfasst. Es gibt aber spezielle Ausnahmen, die den Modellflug möglichst wenig beeinträchtigen sollen (siehe unten).

An welchem Leitgedanken orientieren sich die neuen EU-Drohnenregeln?

Die EASA will natürlich in allererster Linie eine Harmonisierung der Regelungen für den privaten und kommerziellen Einsatz von Drohnen herbeiführen.

Dabei steht ein gewisser Pragmatismus als Leitschnur bereit, der an vielen Stellen dafür sorgt, dass die neuen EU-Drohnenregeln nicht so streng ausfallen, wie sie könnten. Das ist grundsätzlich positiv.

Mavic 3 Pro fliegt über einer grünen Wiese
Eine Drohne im Flug.

Außerdem spannt sich das gesamte Konzept der neuen EU-Drohnenregeln um die Idee, dass der Betrieb von Drohnen sich grundsätzlich in einem Punkt vom bemannten Flug unterscheidet: In der bemannten Luftfahrt ist der Schutz des Piloten gleichwertig mit dem Schutz aller weiteren Personen an Bord eines Fluggerätes.

Dieses Prinzip wird bei UAVs außer Kraft gesetzt: Das direkte Wohlergehen des Piloten bei einem Absturz der Drohne ist grundsätzlich unabhängig von anderen Personen, die ggf. durch die Drohne verletzt werden, da sich beide Personen nicht zusammen an Bord befinden. Diese Idee wird an vielen Stellen der Risikobewertung innerhalb der EU-Drohnenregeln sichtbar und ich daher wichtig zu verstehen.

Fragen zu den einzelnen Teilnehmerrollen

Was genau ist ein UAS Operator (UAS-Betreiber)?

Der UAS Operator ist die zentrale Rolle in dem neuen Rahmenwerk. Gemeint ist damit die Person, die sich als Betreiber einer Drohne registriert.

Der UAS Operator ist gleichzusetzen mit dem Fahrzeughalter im PKW-Bereich. Auf ihn/sie läuft also die Registrierungsnummer, die an der Drohne angebracht / in die Drohne geladen wird.

Anhand dieses „Kennzeichens“ können die Behörden den UAS Operator also im Zweifelsfall identifizieren.

Was genau ist ein Remote Pilot (Drohnen-Pilot)?

Die Rolle des Remote Pilot nimmt immer die Person ein, die eine Drohne aktiv steuert, d.h. die Gewalt über das Luftfahrzeug hat.

Während im privaten Bereich die UAS Operator und Remote Pilot in der Regel dieselbe Person ist, kann das im gewerblichen Umfeld anders aussehen. Zum Beispiel kann ein Unternehmer als UAS Operator eingetragen sein, während seine angestellten Piloten im aktiven Betrieb die Rolle des Remote Pilots ausüben.

Was genau sind beteiligte / unbeteiligte Personen?

Die Unterscheidung zwischen beteiligten und unbeteiligten Personen ist essenziell im Kontext der neuen EU-Drohnenregeln.

Dieses Konzept geht erneut auf die Idee zurück, dass die Sicherheit von Pilot und dritten Personen, anders als in der bemannten Luftfahrt, im Falle von UAVs nicht direkt miteinander verknüpft sind.

Als beteiligte Person gilt dabei jeder, der vom UAS-Betreiber direkt in die Flugmission einbezogen und über die Gefahren und ggf. Sicherheitsverfahren aufgeklärt wurde und diese akzeptiert hat.

Beteiligt Personen dürfen dann ganz normal überflogen werden. Die EASA ist hier pragmatisch und erkennt die Tatsache an, dass solche Situationen oft vorkommen. Beispiel: Ihr wollt ein Dronie-Shot von euch und euren Freunden machen (die Freunde wären dann beteiligte Personen).

Unbeteiligte Personen sind hingegen alle anderen anwesenden Menschen. Zu diesen muss in aller Regel ein bestimmter Abstand gehalten werden, der durch die jeweilige Betriebskategorie (OPEN A1, A2, A3) geregelt wird und abhängig von den physikalischen Eigenschaften der Drohne ist. Auch hier kann ein Überflug unter bestimmten Umständen erlaubt sein.

Was sind Menschenansammlungen?

In diesem Kontext ist auch teilweise von Menschenansammlungen die Rede, die generell niemals überflogen werden dürfen. Ausnahmen bedürfen einer speziellen Genehmigung inkl. Risikobewertung und werden dann nicht mehr in der Betriebskategorie OPEN, sondern SPECIFIC durchgeführt.

Menschenansammlungen definiert die EASA in einem ihrer Videos folgendermaßen: Eine so große Menschenmenge, die es dem Individuum nicht mehr ermöglicht, adäquat und selbstständig auszuweichen, wenn eine Drohne auf sie/ihn zu fliegt, weil er/sie durch andere Personen blockiert wird. Mit gesundem Menschenverstand sollte das Überfliegen unbeteiligter Mitmenschen ohnehin unterlassen werden.

Fragen zu Registrierung und Prüfung

Was hat es mit der Registrierungspflicht auf sich?

Die neuen EU-Drohnenregeln gehen mit einer Registrierungspflicht für alle UAS-Betreiber einher. Wie ein KFZ-Halter sein Auto anmelden muss, muss ein UAS-Betreiber sich ebenfalls als solcher bei der national zuständigen Luftfahrtsicherheitsbehörde registrieren.

Diese Daten werden von der EASA in einer zentralen Datenbank in der gesamten EU synchronisiert.

Update: Konkrete Details zur Registrierung für Drohnen-Betreiber und Anforderung einer eID findet ihr in unseren separaten eID-FAQ.

Wer muss sich registrieren?

Jede Person, die eine Drohne in der OPEN Category betreiben will muss sich grundsätzlich registrieren. Davon ausgenommen sind:

  • Betreiber von Drohnen unter 250 g MTOM (ohne Sensoren zur Aufzeichnung / Übertragung)
  • Benutzer von Spielzeugen nach EU-Richtlinie

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für folgende Drohnen in der Open Category eine Registrierung notwendig ist:

  • Drohnen über 250g MTOM
  • Drohnen unter 250g MTOM aber mit der Möglichkeit Bilder oder Ton aufzuzeichnen / übertragen
  • Drohnen mit einer übertragbaren Energie größer 80 Joule bei einem Zusammenstoß (abhängig vom Gewicht und Geschwindigkeit)

Mehr Details dazu findet ihr hier.

Was ist mit Modellflugzeugen / Flugmodellen?

Auch deren Betreiber müssen registriert werden. Zur Erleichterung des Vorgangs kann die Registrierung über den Modellflugverein geschehen, der die Daten dann gesammelt weiterleitet. Wichtig ist, dass die lokale Registrierung alle benötigten Daten erfasst, die die EASA fordert.

Was passiert, wenn ich innerhalb der EU reise, muss ich mich überall neu registrieren?

Nein, die EASA-Datenbank sorgt für einen gleichen Datenstand in allen Mitgliedsstaaten. Jeder UAS-Betreiber registriert sich also in dem Land, in dem er lebt. Im Urlaub kann die Drohne dann auch im EU-Ausland den gleichen Regeln folgend verwendet werden. Neben den EU-Mitgliedern übernehmen auch Island, Norwegen und die Schweiz die Regelungen.

Blick aus dem Flugzeug auf Passagierjet Triebwerk
Wer oft in der EU auf Reisen ist, muss sich nur in einmalig in seinem Heimatland registrieren.

Bei einem Verstoß haben die Behörden vor Ort die Möglichkeit, alle in der EU registrierten UAS-Betreiber zu überprüfen. Verstöße / Straftaten werden in dem Land verfolgt, in dem sie begangen wurden.

Gibt es ein Mindestalter für die Registrierung?

Ja, dieses beträgt EU-weit 16 Jahre. Mitgliedsstaaten können dieses aber bis auf 12 Jahre herabsetzen. Dann gilt aber die Einschränkung, dass die Registrierung nur in dem Mitgliedsstaat erfolgt ist und nicht EU-weit gilt. In Deutschland wurde bisher keine Absenkung des Mindestalters bestimmt.

Ausgenommen von der Altersbeschränkung sind natürlich eindeutig als Spielzeuge gekennzeichnete Drohnen.

Was passiert mit der Registrierung?

Der UAS-Betreiber erhält einen Nachweis (eID) seiner Registrierung, den er auf Anfrage von Sicherheitsbehörden (z.B. der Polizei) vorzeigen kann, um sich auszuweisen. Dieser Nachweis soll auch digital erfolgen dürfen.

Außerdem muss die Registrierungsnummer (eID) auch außen an der Drohne befestigt werden.

Im Kontext der Anwendung von Remote ID Systemen (siehe weiter unten) muss die Registrierungsnummer außerdem in die Drohne geladen werden, sodass diese Informationen ebenfalls mit ausgesandt werden können. Das digitale Aussenden dieser Identifikation ersetzt NICHT das physikalische Anbringen der ID an der Drohne.

Hier lest ihr, wie ihr eure eID in eine DJI Drohne einspielen könnt.

Gibt es spezielle Prüfungen, die ich ablegen muss?

Ja, die neuen EU-Drohnenregeln sehen verschiedene Prüfungen vor, die Drohnen-Piloten in Abhängigkeit von den Drohneneigenschaften und der Betriebskategorie ablegen müssen.

Wer muss eine Prüfung machen?

Die Prüfungen bzw. das Erwerben der Kompetenzen ist für den Remote Pilot (den Drohnen-Piloten) verpflichten. Ob und welcher Test durchgeführt werden muss, hängt von der Drohnenkategorie und ab.

Wichtig: Nicht der UAS-Betreiber muss zwingend die Kompetenzen nachweisen, sondern der Pilot, der die Drohne tatsächlich steuert.

Beispiel: Ein Auto kann auf Person A zugelassen sein (= UAS-Betreiber), trotzdem darf Person B nur damit fahren, wenn sie einen gültigen Führerschein hat (=Remote Pilot mit Kompetenznachweis).

Wichtig: Auch Personen mit einer Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (d.h. Piloten der bemannten Luftfahrt) benötigen ab dem 01. Januar 2021 einen entsprechenden Nachweis. Das EU-Recht kennt die in Deutschland bis Ende 2020 gültige Anerkennung der Fähigkeiten aus der bemannten Luftfahrt zur Steuerung einer Drohne nicht mehr!

Alle Infos zu den neuen „EU-Drohnenführerscheinen“ findet ihr in unserem separaten FAQ zum EU-Kenntnisnachweis / EU-Fernpiloten-Zeugnis.

Welche Prüfungen werden unterschieden?

Es gibt drei Arten von Prüfungs- / Leistungsnachweisen, die unterschieden werden müssen:

Online Training (EU-Kompetenznachweis):

Der Online-Test vermittelt theoretische Kenntnisse über den Umgang mit der Drohne. Am Ende erhält der Teilnehmer einen Nachweis („Proof of competion of the online training„), dass das Online-Training erfolgreich absolviert wurde. Dieser „kleine“ Drohnenführerschein wird auch EU-Kompetenznachweis genannt.

Dieser besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt neun verschiedenen Themengebieten rund um den Drohnenflug. Ihr müsst davon mindestens 75% der Fragen richtig beantworten, um den Kompetenznachweis zu erhalten.

Online-Training + praktisches Training + Präsenztest (EU-Fernpiloten-Zeugnis):

Außerdem gibt es das EU-Fernpiloten-Zeugnis („Remote Pilot Certificate of Competency„). Dieses besteht aus:

  1. Ablegen des EU-Kenntnisnachweises
  2. Praktische Übungen: Der Remote Pilot muss in einem sicheren Gebiet (Open Category A3 = freies Feld ohne unbeteiligte Personen in der Nähe) praktische Erfahrungen mit seiner Drohne sammeln. Gegenüber der Luftsicherheitsbehörde bestätigt er die Durchführung dieser Praxisübungen.
  3. Zusätzlich gibt es noch eine theoretische Präsenzprüfung, bei dem erweiterte theoretische Flugkenntnisse abgeprüft werden (30 weitere MC-Fragen aus drei Themengebieten).

Welche Prüfung ist in welchem Fall notwendig?

Die EASA erfordert das Ablegen von Prüfungen in folgenden Fällen:

  • Drohnenklasse C1 (=Betrieb in Open A1): EU-Kenntnisnachweis
  • Drohnenklasse C2, C3, C4 (=Betrieb in Open A1/A3): EU-Kenntnisnachweis
  • Drohnenklasse C2 (=Betrieb in Open A2): EU-Fernpilotenzeugnis

Wo kann ich den Online-Test ablegen?

In Deutschland kann der einfache Online-Test (EU-Kompetenznachweis) auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes absolviert werden: Hier geht es zum Trainingsportal des LBA.

Wo kann ich den Vororttest ablegen?

Der erweiterte Präsenztest für das „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ kann bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Prüfstelle abgelegt werden. Nach Bestehen des Tests kann dann das EU-Fernpiloten-Zeugnis bei LBA angefordert werden.

Ist die Gültigkeit des Kompetenznachweises begrenzt?

Ja, die Kompetenznachweise muss durch den Remote Pilot alle 5 Jahre aufgefrischt werden. Dazu soll es später entsprechende Angebote geben (Wiederholungsprüfung oder Auffrischungskurs). Das gilt auch für den einfachen Online-Test. Dieser muss nach fünf Jahren erneut abgelegt werden.

Was passiert mit meinem gültigen Kenntnisnachweis nach §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO?

Wer den bisherigen „großen Drohnenführerschein“ nach §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO (auch als Kenntnisnachweis nach  §21d LuftVO bekannt), kann sich diesen bis zum 31. Dezember 2021 in einen EU-Kenntnisnachweis umschreiben lassen.

Das LBA empfiehlt dieses aber nicht, dass die Gültigkeit des EU-Piloten-Zeugnisses auf die maximale Gültigkeit des alten Nachweises beschränkt bleibt und NICHT direkt fünf Jahre gilt.

Was ist mit Einweisungen durch den DMFV oder DAeC?

Diese können unter den beschriebenen Umständen ggf. ihre Gültigkeit bis zum 1. Januar 2022 behalten. Ein Umschreiben in einen EU-Kenntnisnachweis wird nicht möglich sein.

Mehr zu dem „EU-Drohnenführerschein“ haben wir euch hier zusammengefasst.

Fragen zu den Betriebskategorien

Welche Betriebskategorien gibt es und was ist das überhaupt?

Die EASA hat bei den neuen EU-Drohnenregeln einen sogenannten risikobasierten Ansatz gewählt. Das heißt, es wird versucht, verschiedene Standardflugoperationen in Risikoklassen einzuteilen und für diese Risikoklassen möglichst einheitliche Regelungen zu bilden.

Die neuen EU-Drohnenregeln unterteilen den Betrieb in die drei Klassen:

  • OPEN
  • SPECIFIC
  • CERTIFIED

Was bedeuten die einzelnen Betriebskategorien?

Die OPEN Category steht für Flugoperationen mit geringem Risiko. Hierunter fallen so gut wie alle Flüge, die die meisten privaten Personen durchführen dürften. Da die OPEN Category ein so breites Spektrum abdeckt, wurde die Kategorie in drei Unterkategorien aufgeteilt:

  • OPEN A1
  • OPEN A2
  • OPEN A3

Der Betrieb in einem der OPEN-Szenarien benötigt keine vorherige Genehmigung durch die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde.

Die SPECIFIC Category deckt hingegen Missionen mit mittlerem Risiko ab. Dazu zählt etwa der Flug über Menschenansammlungen oder der Transport von Gütern mit Drohnen (Drone Delivery) sowie BLOVS-Flüge.

Folgen diese Missionen einem der vordefinierten Standardszenarien, muss ein solcher Flug trotzdem vorher angemeldet werden, es sei denn, der Betreiber hat entsprechende Kompetenzen nachgewiesen (umfassender als die oben genannten Online-Tests). Handelt es sich um ein bisher nicht definiertes Betriebsszenario, wird vor der Zulassung eine Risikoanalyse (SORA) durchgeführt. Die Genehmigung übernimmt die nationale Luftfahrtbehörde.

Die CERTIFIED Category ist nur für Einsätze mit sehr hohem Risiko gedacht. Sie folgt im Grunde den gleichen Auflagen, wie die bemannte Luftfahrt. Das schließt die Zertifizierung des UAS durch die EASA und das Ablegen einer Pilotenprüfung mit ein (sofern die Drohne nicht autonom agiert).

Ein Beispiel für die CERTIFIED Category wäre zum Beispiel ein Drohnen-Taxi mit menschlichen Passagieren, aber ohne Piloten an Bord.

Für die meisten unserer Leser dürften die SPECIFIC und CERTIFIED Kategorie aber ohne hin nicht weiter interessant sein.

Welche Anforderungen gelten generell in der OPEN Category?

Egal, ob A1, A2 oder A3, die folgenden Anforderungen gelten generell, damit ein Flug als OPEN eingestuft wird und damit genehmigungsfrei ist:

  • MTOM der Drohne unter 25 kg
  • Remote Pilot mit Kompetenznachweis (je nach Drohne)
  • Mindestalter von 16 Jahren (außer Mitgliedsstaat verringert auf 12 Jahre)
  • kein Transport gefährlicher Güter
  • kein Fallen lassen von Gegenständen
  • keine autonomen Flugoperationen
  • nur VLOS-Flüge (Flug mit direktem Sichtkontakt)
  • maximale Flughöhe von 120 m AGL
  • nur außerhalb von Restricted Flight Zones und No Fly Zones

Was bedeutet „AGL“ in Bezug auf die Flughöhe?

Die Abkürzung AGL steht für „above ground level„, also „über Grund“. Dieser Zusatz bedeutet ganz einfach, dass die maximale Flughöhe sich nach dem Profil der Erdoberfläche richtet.

Startet der Pilot auf einem Berg, darf er über dem Startpunkt maximal 120 m hoch fliegen. Bewegt sich die Drohne Richtung Tal (d.h. der Boden senkt sich ab), muss die Flughöhe reduziert werden und darf somit maximal 120 m vom Erdboden unter dem Punkt der Drohne entfernt sein.

Eine Ausnahme gibt es, wenn Bauwerke mit einer Höhe von mehr als 120 m mithilfe von Drohnen inspiziert oder gereinigt werden müssen. Auf Anforderung des Besitzers des Bauwerkes (z.B. einer Windkraftanlage) darf die Drohne den höchsten Punkt des Gebäudes dann um maximal 15 m überfliegen. Wichtig: Das gilt nicht, wenn es dazu keinen konkreten Auftrag durch den Eigentümer gibt.

Einfach Windräder von oben betrachten, weil es Spaß macht und dabei die Beschränkung von 120 m AGL brechen, ist somit verboten!

Was gilt als autonomer Flug?

Generell muss man zwischen autonomen und automatischem, (d.h. vorprogrammierten) Flugprogrammen unterscheiden.

Autonom agiert eine Drohne, wenn sie ihre Flugentscheidung selbst trifft und der Mensch keine direkte Möglichkeit hat einzugreifen. Autonome Drohnen haben oftmals auch keine Basisstation / Fernsteuerung im eigentlichen Sinne.

Einer Drohne also beispielsweise verschiedene Wegpunkt mitzuteilen, die sie dann automatisch abfliegt, wäre kein autonomer Betrieb. Dazu muss jedoch jederzeit die Möglichkeit bestehen, die Befehle durch die Automatik manuell überschreiben zu können.

Einen Grenzfall bilden die automatischen Verfolgungsfunktionen von Drohnen. Bei DJI nennt sich das Ganze beispielsweise ActiveTrack. Drohnen der Klasse C1 dürfen solche Funktionen verwenden, vorausgesetzt, die Drohne entfernt sich dabei nicht weiter als 50 m vom Piloten.

Was ist der Unterschied zwischen A1, A2 und A3?

Die EASA unterteilt die OPEN Category noch einmal in drei verschiedene Risikoklassen, die jeweils verschiedene Anforderungen haben. Je nach Eigenschaften der Drohne darf diese nur in einer oder mehreren der Unterkategorien geflogen werden.

OPEN A1:

  • Flug im Stadtgebieten / besiedeltem Gebiet (Urban Area)
  • maximale Flughöhe von 120 m AGL
  • kein Überflug von Menschenansammlungen
  • Vernunftsannahme: Kein Überfliegen unbeteiligter Personen. Falls dies doch passiert: Minimierung der Dauer beim Überflug.

OPEN A2:

  • Flug im Stadtgebieten/ besiedeltem Gebiet (Urban Area)
  • maximale Flughöhe von 120 m AGL
  • kein Überflug von Menschenansammlungen
  • kein Überflug von Menschen
  • Mindestabstand zu unbeteiligten Personen von 30 m
  • Reduzierung des Abstandes auf 5 m, wenn Drohne über einen Low-Speed-Modus verfügt

OPEN A3

  • Flug mit einem Mindestabstand von 150 m zu Wohngebieten, Gewerbegebieten oder Industriegebieten, d.h. in ländlichen Gebieten
  • maximale Flughöhe von 120 m AGL
  • kein Überflug von Menschenansammlungen
  • Sicherstellen, dass in der überflogenen Reichweite der Drohne keine unbeteiligten Personen überflogen werden bzw. Abbruch der Mission, wenn sich Personen nähern.

Woher weiß ich, wo ich fliegen darf?

Die Ausweisung von sogenannten „Restricted Flight Zones“ (RFZ) / „No Fly Zones“ (NFZ) (auch als „Geographical Zones bezeichnet) obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU.

Die Länder müssen diese Informationen aber zentral über eine Plattform zur Verfügung stellen. Der Remote Pilot ist in der Verantwortung zu prüfen, in welchen Gebieten der Flug verboten ist.

Die EU-Drohnenregeln zwingen die Mitgliedsstaaten also zu mehr Transparenz und einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage, wo Drohnen-Flüge erlaubt sind und wo nicht.

Wo kann ich diese Karten einsehen?

Aktuell ist uns noch keine Veröffentlichung der No Fly Zones, Restricted Fly Zones und Aeromodel Zones in Deutschland als Karte von offizieller Stelle bekannt.

Was ist der Unterschied zwischen einer No Fly Zone und einer Restricted Fly Zone?

Wie der Name schon andeutet: In der No Fly Zone ist der Flug ohne besondere Genehmigung streng verboten. NFZs könnten etwa Flughäfen, Regierungsgebäude, Gefängnisse und der gleich sein.

In der Restricted Fly Zone kann der Staat spezielle Vorgaben machen, die unter anderem folgendes vorschreiben dürfen:

  • Begrenzung der Masse der Drohne
  • Geo-Awareness System (siehe unten)
  • Remote Identification (siehe unten)
  • Besondere weitere Anforderungen an die Drohne
  • Vorherige Genehmigung erforderlich

Was sind Aeromodel Zones?

Im Gegensatz zu den einschränkenden Zonen (RFZ / NFZ), dürfen die Staaten auch sogenannte Aeromodel Zones ausweisen. Hier gelten weniger strenge Regeln, als in der OPEN Category.

Diese Regelung kommt den ausgewiesenen Modellbauplätzen in Deutschland relativ nah. Diese Areale werden dann für die bemannte Luftfahrt auch entsprechend als „gefährlich“ markiert, damit diese das Gebiet meiden.

Was bedeutet das für Deutschland mit seinen vielen Regelungen auf Länder- oder gar Kommunalebene?

Alle diese Gebiete müssen nach den neuen Regelungen explizit als „Retricted Flight Zones“ oder wohl noch eher als „No Fly Zone“ ausgewiesen werden.

Inwiefern andere gesetzliche Beschränkungen, zum Beispiel durch die Verordnung eines „Geschützen Landschaftsbestandteil“ aus den 90er-Jahren, die den Modellflug verbietet, trotzdem noch greifen, wird wohl vor Gericht entschieden werden.

Interessant ist in jedem Fall, dass die EU-Drohnenregeln keine konkreten Abstände zu Flüssen, Behörden, etc mehr vorgeben. Diese Gebiete müssen durch die Mitgliedsstaaten einzeln geregelt werden.

Segelflugzeug am Himmel mit Drohne im Vordergrund
Aeromodel Zonen werden für die bemannte Luftfahrt explizit markiert.

Mit der Anpassung der Luftverkehrs-Ordnung sind in § 21h entsprechende geografische Gebiete und die zugehörigen Erlaubnistatbestände definiert, die in Deutschland zur Nutzung erfüllt werden müssen.

Gibt es einen Unterschied zwischen gewerblichen / kommerziellen und Freizeitflügen?

Nein, die EASA macht in den verschiedenen Betriebskategorien keinen Unterschied mehr zwischen einem gewerblichen und einem privaten Einsatz zu Freizeitzwecken.

Das ist auch sinnvoll. Denn die Betriebsszenarien sind ja bereits risikobasiert zusammengestellt. Ob z.B. ein Foto mit einer Drohne aus Spaß oder mit gewerblichen Absichten gemacht wird, spielt zumindest aus Sicherheitsgesichtspunkten keine Rolle. Bei einem Unfall kommt es in beiden Fällen zum gleichen Schaden, wenn wir davon ausgehen, dass alle anderen Parameter identisch sind.

Daher werden beide Anwendungsfälle gleichermaßen behandelt. Das ist ein Unterschied zu der bisherigen Vorgehensweise in Deutschland, bei dem Flugmodelle (Freizeit) und unbemannte Luftfahrzeuge (gewerblich) unterschieden wurden. Hier wird es spannend, ob diese neue Flexibilität durch zusätzliche nationale Gesetze erneut eingeschränkt wird.

Benötige ich eine Versicherung?

Die EU schreibt eine Haftpflichtversicherung lediglich für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg gesetzlich vor.

Trotz allem gibt es durch nationale Gesetze in so gut wie allen EU-Mitgliedsstaaten (auch in Deutschland!) eine Versicherungspflicht (§43 LuftVG). Diese bleibt bestehen bzw. wird nicht durch die EU-Drohnenregeln berührt.

Die EASA geht sogar so weit und erfasst den Versicherungsstatus und die Nummer der Police bei UAS-Betreiber-Registrierung.

Fragen zur Klassifizierung von Drohnen

Warum werden Drohnen in verschiedene Klassen unterteilt?

Die EASA setzt mit der Klassifizierung einen sogenannten „Performance based Approach“ um. Das heißt, die Leistung der Drohne bzw. deren physikalischen Eigenschaften werden herangezogen, um das Risiko zu bewerten, welches von einer Drohne für unbeteiligte Personen ausgeht.

Dazu werden die sogenannten Cx-Klassen von C0 bis C4 eingeführt. Diese sind ab 01.01.2024 Pflicht auf allen ab diesem Zeitpunkt verkauften Drohnenmodell sein, sodass Käufer die Klassifizierung direkt erkennen können.

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Quelle: EASA

Die Klassifizierung der Drohne bestimmt dabei direkt, in welcher OPEN Category (A1 bis A3) diese geflogen werden darf und welche Kompetenzen der Remote Pilot nachweisen muss.

Für die detaillierten Merkmale zur Einsortierung einer Drohne in eine Kategorie, solltet ihr einen Blick in unseren ausführlichen Guide zu den neuen EU-Drohnenregeln werfen.

Wie erfolgt die Klassifizierung einer Drohne?

Wichtig: Die folgenden Erläuterungen zur kinetischen Energie dienen nur dem groben Verständnis und waren vor allem 2019/2020 für eine bessere Erklärung der Einsortierung in die verschiedenen Cx-Klassen interessant. In der Praxis hat ausschließlich die Klassifizierung durch den Drohnenhersteller Relevanz!

Wie oben schon genannt, findet ihr die vollständigen Merkmale hier beschrieben.

An dieser Stelle wollen wir aber noch einmal ein Kernkonzept der EASA bei der Einordnung aufgreifen: die maximale Energie, die eine Drohne bei einem Zusammenstoß mit einem Menschen übertragen kann.

Die Grenze wurde hierbei maximal 80 Joule für die Kategorie C1 gewählt. Darüber fallen die Drohnen in die Klasse C2 mit den strengsten Anforderungen.

Die Angaben zur maximalen Geschwindigkeit und dem maximalen Gewicht sind somit Alternativen zur Feststellung, sollte die transferierte Energie bei einem Aufprall nicht durch den Hersteller bestimmt werden.

Was hat es mit den Joule-Werten auf sich?

Die kinetische Energie berechnet sich aus:

Ekin Formel Allgemein

Da es sich bei einer Kollision mit einem Menschen, um einen elastischen Zusammenstoß handelt, wird nur ein Teil der kinetischen Energie tatsächlich auf den Körper übertragen. Hier gibt es schon seit Jahren die Grenze von 80 Joule, die in einigen ballistischen Studien immer wieder bestätigt wurde. Über dieser Grenze steigt die Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Verletzung steil an.

Eine Drohne mit 900 g und einer maximalen Geschwindigkeit von 68,4 km/h (Obergrenze der Kategorie C1) hat somit eine maximale kinetische Energie von:

Ekin Formel 900 g

In einem weiteren Rechenbeispiel (Folie 9) zieht die EASA einen FPV-Racer mit 250 g AUW und einer maximalen Geschwindigkeit von 130 km/h heran. Auch hier kommen wir auf:

Ekin Formel 250 g

Die EASA rechnet in ihrem Modell (Appendix 9.2, S.118) also mit einem Faktor von 0,535, um die Deformationsenergie (das ist die Energie, die durch den menschlichen Körper und die Drohne durch Verformung absorbiert wird) zu bestimmen. Übrig bleibt ein Anteil von 46,5% der kinetischen Energie, welcher direkt auf das getroffene Körperteil übertragen wird. Dieser darf nicht mehr als 80 Joule betragen.

Beispiel 1 (Grenze Klasse C1):

Etrans Formel 900 g

Beispiel 2 (FPV-Racer):

Etrans Formel 250 g

Der Faktor ist dabei aber nur als Näherungswert zu verstehen. Drohnenhersteller erhalten damit viel Flexibilität, denn nicht das Gewicht der Drohne zählt für die Kategorisierung, sondern die übertragene Energie bei einem Zusammenstoß.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Hersteller nachweisen kann, dass seine Drohne mit einem Gewicht von beispielsweise 1,5 kg AUW bei einer maximalen Geschwindigkeit von 80 km/h durch geschickte Konstruktion des Gehäuses mit Pufferzonen, trotzdem weniger als 80 Joule bei einem Zusammenstoß auf den menschlichen Körper überträgt, könnte die Drohne immer noch als C1 klassifiziert werden.

Wie genau ein solcher Nachweis zu erbringen ist, muss aber wohl noch definiert werden.

Welcher Klasse gehört meine aktuelle Drohne an?

Um die Frage ganz konkret zu beantworten: Gar keiner. Denn Drohnen, die ohne Cx-Label auf den Markt gebracht worden sind, tragen die Cx-Drohnenklassifizierung nicht offiziell. Es handelt sich daher um „nicht mit EU-Recht konforme Drohnen“, auch Bestandsdrohnen genannt.

Kann meine Drohne nachträglich eine offizielle Cx-Klassifizierung erhalten?

Ja, die Hersteller können über bestimmte Verfahren eine Umwandlung einer Bestandsdrohne in eine Cx-Drohne anbieten.

Woher weiß ich dann, auf welche Kategorie ich mich vorbereiten muss?

Wer am 1. Januar 2021 mit seiner Drohne loszieht, muss natürlich trotzdem wissen, welche Regel gelten.

Dafür hat die EASA eine Übergangsphase geschaffen. Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 01.01.2024 gilt für alle Drohnen, die prinzipiell die Kriterien für einen Betrieb in der Category OPEN erfüllen, eine Übergangslösung.

Die EASA nennt diese Betriebskategorie „Limited OPEN Cateogry„. In dieser Betriebsart gelten wichtige Einschränkungen, die am Endes des Tages aber viel Pragmatismus der EASA bei der Konzeption der Regeln zeigen.

Was bedeutet die Limited Open Category und was sind die Besonderheiten?

In den drei Jahren in denen die Limited Open Category Gültigkeit hat, gibt es folgende Besonderheiten. Für Deutschland sieht die Übergangsphase der EU-Drohnenregeln folgendermaßen aussehen:

  • Drohnen bis 500 g AUW dürfen in OPEN A1 betrieben werden
    • Kein EU-Kompetenznachweis notwendig
  • Drohnen bis 2kg dürfen in urbanem Gebiet betrieben werden, es gilt aber ein erhöhter Mindestabstand von 50 m zu unbeteiligten Personen (d.h. OPEN A2, bloß strengere Abstandsvorschriften)
    • Gilt nur, sofern ein EU-Fernpiloten-Zeugnis vorliegt
  • Alternativ für Drohnen bis 2kg gilt der Betrieb in OPEN A3
    • Kenntnisnachweis ist Pflicht
      • Bisherige Kenntnisnachweis / Einweisungsbescheinigung bis 31.12.2021 gültig
      • Ab 01.01.2022 EU-Kenntnisnachweis Pflicht
  • Schwerere Drohnen (bis 25 kg) dürfen in OPEN A3 betrieben werden
    • Kenntnisnachweis ist Pflicht
      • Bisherige Kenntnisnachweis / Einweisungsbescheinigung bis 31.12.2021 gültig
      • Ab 01.01.2022 EU-Kenntnisnachweis Pflicht

Wichtig: Der Flug einer „Bestandsdrohne“ kann in anderen EU-Ländern anderen Übergangsbeschränkungen unterliegen. Vor dem Flug im Ausland daher immer prüfen!

Was nach dem 01.01.2024 gilt, haben wir euch in einem separaten Artikel zusammengefasst.

Welche Kompetenzen gelten für die Limited Open Category?

Die EASA überlässt dies für die Übergangsphase dem Mitgliedsstaat.

Es gelten auch für die Kompetenznachweise entsprechende Übergangsfristen. Die oben beschriebenen EU-Kompetenznachweise sind ab dem 01.01.2022 Pflicht. Bis dahin wurden die bestehenden deutschen Kenntnisnachweise anerkannt. Es kann aber Einschränkungen geben.

Zum Beispiel durfte mit dem einem bestehenden deutschen Kenntnisnachweis nicht in anderen EU-Ländern geflogen werden. Dafür ist zwingend einer der beiden neuen EU-Kentnisnachweise notwendig.

Was passiert nach dem 01.01.2024 mit meiner Drohne ohne Cx-Kennzeichnung?

Drohnen, die vor dem 01.01.2024 auf den Markt gekommen und nicht offiziell mit einer Cx-Kennzeichnung ausgestattet sind, dürfen ab dem 01. Januar 2024 weiter ganz normal in der Kategorie OPEN A1 und OPEN A3 betrieben werden.

Dafür gibt es keine zeitliche Beschränkung. Es wurde also an eine Art Bestandsschutz gedacht. Es gelten jedoch besondere Vorschriften für Bestandsdrohnen.

Ist die DJI Mavic 2 Pro in der Kategorie C1 oder C2?

Weil wir diese Frage schon regelmäßig in der Community diskutiert haben, hier ein Spezialfall für alle Mavic 2 Besitzer.

Siehe Frage oben: Offiziell entspricht die Mavic 2 keiner dieser Klassen.

Es spielt für den Übergangszeitraum auch keine Rolle, weil sie mit ihren knapp 900 g AUW in der Limited Open Category mit bis zu 50 Metern Abstand zu unbeteiligten Personen theoretisch auch im Stadtgebiet (OPEN A2) geflogen werden darf. EU-Fernpilotenzeugnis vorausgesetzt.

Nach dem 01.01.2024 bleibt dann nur noch der Betrieb in der Kategorie OPEN A3.

Fragen zu Geo-Awareness und Remote ID

Was genau ist Geo-Awareness?

Die meisten der neuen Drohnen-Klassifizierungen fordern ein sogenanntes „Geo-Awareness“-System. Dies bedeutet, dass die Drohne eine Funktion besitzt, die den Piloten beim Erkennen von NFZs und RFZs unterstützt und diesen beim Antritt in eine Zone warnt.

Im Gegensatz zu einem Geo-Fencing-System, greift Geo-Awareness also nicht aktiv in den Flug ein und verhindert den Eintritt in eine beschränkte Zone also nicht automatisch. Hierfür ist immer noch der Pilot vollständig verantwortlich. Ein Geo-Cage ist im Übrigen das Gegenteil zu einem Geo-Fence. Hier wird die Drohne in einem virtuellen Käfig eingesperrt.

Die EASA fordert also in den meisten Kategorien, dass ab 2022 alle neuen Drohnen in der Lage sein müssen, die durch die Mitgliedsstaaten definierten Zonen herunterzuladen und dem Piloten als Hilfsmittel bereitzustellen.

Was ist mit Systemen, wie DJIs Geo-Fencing?

Die EASA arbeitet nach eigenen Angaben sehr eng mit DJI (und anderen Anbietern) zusammen.

DJI Geofence 2.0 System Small Image Source DJIBildquelle: DJI | ©
Das Geo-Fencing 2.0 System von DJI wird in der Zukunft weiter ausgebaut.

DJI will sein Geo-Fencing System demnach vollständig mit den neuen Anforderungen kompatibel machen. Das dürfte auch leicht sein, denn theoretisch muss dem bestehenden System nur die neue Klassifizierung nach NFZs, RFZs und AMZs beigebracht und das entsprechende Kartenmaterial bereitgestellt werden. Die Hersteller werden dabei natürlich auf eine zentrale Datenbank angewiesen sein, die durch die Mitgliedsstaaten gefüttert werden muss.

Das System von DJI geht dabei heute schon weiter, in dem es den Flug in bestimmte Zonen sogar aktiv unterbindet (Geo-Fencing).

Wie will die EASA Remote ID umsetzen?

Remote ID (auch Remote Identification) dient zur Identifizierung einer Drohne (und ihres Betreibers) aus der Ferne. Details zu dem Thema findet ihr in unserem Remote ID Guide.

Die EASA nennt diese Technik auch „e-identification“. Diese Technologie ist ein Service aus dem sogenannten U-Space Konzept, das in den nächsten Jahren nach und nach in der EU etabliert werden soll.

Dabei strebt die EU-Behörde eine Umsetzung als Broadcast ID System an. Ziel ist es, anderen Mitbürgern die Identifikation via Smartphone (z.B. über WLAN oder Bluetooth) zu ermöglichen.

Tipp: Einen ersten Remote ID Sender haben wir mit dem Dronetag Mini bereits für euch getestet.

Welche Daten werden dabei übertragen?

Das System soll folgende Daten regelmäßig über die gesamte Dauer des Fluges aussenden:

  • Registrierungsnummer des UAS-Betreibers
  • Seriennummer der Drohne / des Remote ID Senders
  • Standort des Piloten oder Startpunkt der Drohne
  • Aktuelle Position und Höhe der Drohne
  • Flugrichtung
  • Geschwindigkeit
  • Zeitstempel der Aussendung

Wie das genau in der Praxis aussieht, zeigen wir euch am Beispiel einer Drohne von DJI.

Wer kann Piloten identifizieren?

Nur berechtigte Behörden (z.B. die Polizei) sollen die mit der Registrierungsnummer verbundenen persönlichen Daten des UAS-Betreibers auslesen können.

Wann ist e-identification notwendig?

Ab 2024 soll für bestimmte Bereiche, z.B. Retricted Flight Zone, ein Identifikationssystem notwendig sein. Eine Pflicht wird aber nur in speziellen Bereichen bestehen. Für die meisten Drohnenklassen (C1, C2, C3) ist diese Funktion aber ohnehin gefordert.

In Zukunft wird e-identification in jedem Fall in Bereichen verwendet werden müssen, die als U-Space Airspace ausgezeichnet werden.

Was ist mit Flugmodellen oder älteren Drohnen?

Grundsätzlich benötigen Bestandsdrohnen und Selbstbauten (C4-Klasse) kein Remote ID. Es wird nur dann notwendig, die Drohne mit einem entsprechenden Sender auszustatten, wenn in einer geografischen Zone mit Remote ID-Pflicht geflogen werden soll.

Remote ID - Mavic 2 Pro Drohne
Ältere Drohnen und Selbstbauten sollen nachgerüstet werden können.

Es gibt dazu zwei Remote ID Standard, welche die direkte Fernidentifizierung (Direct Remote ID) via WiFi und Bluetooth ermöglichen.

Fragen zum Flugmodellbau und Vereinen

Betreffen die neuen EU-Drohnenregeln auch den klassischen Flugmodellbau?

Ja, denn die EASA macht keine Unterscheidung mehr zwischen „Drohnen“ und klassischen Flugmodellen. Beide Kategorien werden als UAS klassifiziert und fallen somit unter die neuen EU-Drohnenregeln.

Müssen sich auch Flugmodellbauer registrieren?

Ja, wenn sie Besitzer eines Flugmodells sind, dass sie fliegen möchten. Mehr dazu weiter oben beim Punkt „Registrierung“.

Wie werden Flugmodelle klassifiziert?

Alle Flugmodelle und sonstige selbst gebaute Drohnen (= Multicopter) werden in der neuen Klasse C4 zusammengefasst.

Diese entspricht im Wesentlichen den Eigenschaften der Klasse C3, es wird hier nur anerkannt, dass es auch Fluggeräte gibt, die nicht von der Stange kommen. Die EASA will damit dem traditionellen Flugmodellbau weiterhin seine Freiheiten lassen.

Was passiert mit unserem Modellflugplatz?

Die Modellflugvereine müssen die zukünftig geltenden Regelungen und Einschränkungen im Luftraum auf und um ihr Vereinsgelände mit den nationalen Luftfahrbehörden abstimmen.

Nach Artikel 16 der EU-Regulation 2019/947 gibt es hier Freiheiten, die Nutzung des Modellluftraums spezifisch abzustimmen. Im besten Fall bleibt hier also alles beim Alten.

Das BMVI hat hier bereits eine entsprechende „Betriebserlaubnis“ mit den beiden großen Modellflugverbänden DMFV und DAeC abgestimmt. Mitglieder dieser Verbände haben im Rahmen der Ausübung ihres Hobbys auf ausgeschriebenen Modellflugplätzen wohl auch in Zukunft bestimmte Freiheiten, die den Bedingungen vor den EU-Drohnenregeln im RC-Modellflug sehr ähneln.

Der DMFV hat dazu ein eigenes kurzes Video produziert, um einen Überblick zu geben:

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Quelle: Modellflieger (DMFV)

Für Modellflieger ohne Mitgliedschaft in einem der beiden Verbände dürften dann die EU-Regelungen im normalen Umfang gelten.

Was ist mit Wildfliegern?

Jeder Mitgliedsstaat hat die Möglichkeit, neben RFZs und NFZs auch sogenannte Aeromodel Zones auszuweisen. Hier gelten dann lockerer Regel und andere maximale Flughöhen.

Aeromodel Zones können ohne einen Modellflugverein im Rücken ausgewiesen werden. Damit steht den Mitgliedsstaaten ein gutes Werkzeug bereit, auch „Wildfliegern“ einen geregelten Rahmen zu bieten. Inwiefern wir das in Deutschland sehen werden, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Dürfen Flugmodell nur in Aeromodel Zones geflogen werden?

Nein, für Flugmodelle in der Kategorie C4 gilt, was für alle anderen UAS auch gilt: Ein Betrieb ist in OPEN A3 ebenso möglich. Vorausgesetzt das AUW liegt unter 25 kg.

Ein Überblick zu den EU-Drohnenregeln

Was genau muss ich machen? Die Checkliste.

Folgende Dinge sind im Kontext der EU-Drohnenregeln zu erledigen:

  • Registrierung als UAS Operator
  • Registrierungsnummer an der Drohne anbringen
  • RFZ und No Fly Zones genau prüfen
  • ggf. Aktualisierung der Geo-Awareness Systeme der Drohne
  • Vorhalten einer gültigen Versicherung (in Deutschland Pflicht!)
  • Ablegen eines Kompetenznachweises

Was muss sonst getan werden?

Schlusswort

Unsere FAQ-Liste zu den neuen EU-Drohnenregeln haben wir in vielen Tagen Arbeit aufwendig für euch recherchiert und zusammengetragen. Wir hoffen, dass die meisten deiner Fragen nun beantwortet sind.

Sollte dies der Fall sein, freuen wir uns darüber, wenn du den Artikel teilst. Bei Fragen oder Anregungen hinterlasse gerne jederzeit einen Kommentar. Auch freuen wir uns darüber, wenn du für den Kauf einer neuen Drohne einen unserer Partnerlinks verwendest (mit * gekennzeichnet), so erhalten wir eine kleine Provision.

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Quellen: LBA, EASA, EASA, EASA, EASA, CASA

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Nils Waldmann

Hi, ich bin Nils! Ich bin leidenschaftlicher Modellbauer, Hobby-Fotograf, Akku-Liebhaber und RC-Pilot. Ich berichte hier über die neusten Entwicklungen in der Drohnen-Branche und kümmere mich um detaillierte Anleitungen, Guides und Testberichte.

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  • DJI Geofence 2.0 System Small Image Source DJI: DJI | ©

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27 Gedanken zu „EU-Drohnenregeln: Alle Fragen & Antworten für Drohnenpiloten (FAQ)“

  1. Avatar-Foto

    Hallo Nils,

    vielen Dank für den Artikel und die vielen nützlichen Infos! ich interessiere mich selbst sehr für Drohnen und habe auch eine DJI Mavic Pro. Eigentlich wollte ich mir eine DJI Mavic Mini kaufen, da man ja so auch in Zukunft mehr darf als mit schwereren. Im Moment hadere ich allerdings ein wenig, da gefühlt die Meinungen zur Übergangsfrist und danach für Drohnen ohne ein wenig auseinander gehen.

    Gibt es da von offizieller Stelle Infos, dass auch die ohne entsprechende CE Kennzeichnung wie die neuen betrieben werden dürfen? Oder fällt die Mavic Mini nach der Übergangsfrist in die Kategorie C1?

    Vielen Dank schon vorab für deine Hilfe.

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Stefan,

      vielen Dank für dein nettes Feedback und deinen Kommentar.

      Das ist in der Tat aktuell noch etwas schwammig – auch für mich. Ganz streng genommen würde ich die Übergangsphase so interpretieren: In der Limited Open Category bis 2022 sollte die Mavic Mini in der A1 verwendbar sein.

      Danach sollte dann ja für Drohnen ohne offizielle CE-Kennzeichnung gelten, dass sie weiterhin in der A1 und A3 geflogen werden dürfen. Ich unterstelle an dieser Stelle den Regeln einmal gesunden Menschenverstand. Dann sollte die Mavic Mini ja in ihren physikalischen Eigenschaften in die Klasse C0 oder im schlimmsten Fall in die C1 fallen. Meiner unverbindlichen, persönlichen Einschätzung nach dürfte demnach auch nach dem Ablauf der Limited Open Category (d.h. mit Anwendung der Open Category in 2022/2023) ein Betrieb der Mavic Mini in A1 möglich sein.

      Wie genau der deutsche Gesetzgeber sich das hininterpretiert, steht wieder auf einem anderen Blatt. Da bleibt uns allen nur das Abwarten. Auf der anderen Seite: Bis 2022 ist noch eine Menge Zeit in der du viel Spaß mit der Mavic Mini haben könntest. Mit dem geringen Gewicht von 249g bist du ja ohnehin schon an der Untergrenze der Regulierungen. Kritischer werden da die gesetzlichen Auslegungen für größere Drohnen, wie die Mavic 2 oder die Phantom 4 werden.

      Ich hoffe, meine Einschätzung hilft wenigstens ein bisschen weiter. Leider weiterhin alles mit einigen Fragezeichen behaftet.

      Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
      Nils

      Antworten
      • Avatar-Foto

        Hallo Nils,

        vielen Dank für den tollen Artikel und die gesamte Webseite.

        Ich stehe kurz vor dem Kauf einer Drohne und schaue auf die Klassen unter 900g. Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen eine Sub-250g Drohne und zusätzlich eine Sub-2kg Drohne zuzulegen. Aktuell habe ich allerdings folgende Sicht der Dinge:
        – In der 249g Produktpalette (später mal C0) warte ich auf die DJI Mini 3 …
        – In der grösseren Gewichtsklasse wäre ich heute schon bei einer DJI Air2S mit <600g, hier hindert mich aber die fehlende C1 Klassifizierung (die würde im Bestand ab 2023 ja dann nicht in A1 zu fliegen sein)

        Fazit: Warten auf die Mini3 und warten auf eine Air2S mit C1 Klassifizierung

        Nachvollziehbar oder habe ich einen falschen Ansatz?

        Lieben Dank! Grüße
        Holger

        Antworten
        • Avatar-Foto

          Hallo Holger,

          danke für das nette Feedback.:)

          Soweit ich das überblicke, hast du das so richtig zusammengefasst. Ob die Mini 3 tatsächlich direkt ein C0-Label haben wird, glaube ich persönlich erst, wenn ich es sehe. Aber auch da dürfte ja (Daumen gedrückt) eine nachträgliche Zertifizierung als C0 potenziell entsprechend möglich werden. Kommt wohl ganz drauf an, wie spät im Jahr die Mini 3 kommt. Dass DJI auf die EU-Behörden wartet, glaube ich weniger. Dann hätten sie die Mavic 3 auch nicht ohne Cx-Klasse veröffentlicht. :)

          Viele Grüße,
          Nils

          Antworten
          • Avatar-Foto

            Hallo Nils,

            vielen Dank für eine so schnelle Antwort und Einschätzung. Damit habe ich etwas Klarheit für mich.
            Bei einer Mini 3 ist es mir mehr oder weniger egal, ob diese eine C0 hat oder nicht, da sie als Bestandsdrohne nach 2023 in der Kategorie A1 betrieben werden darf.

            Bei der Air2s wäre das aber nicht so, da sie über 550g liegt und somit durch fehlende C1 nur in A3 betrieben werden darf. Insofern wundert es mich, dass überhaupt noch jemand eine Air2s kauft (bzw. eine Drohne <900g).

            Schönen Feiertag und nochmals Danke

            VG Holger

          • Avatar-Foto

            Hallo Holger,

            freut mich, wenn dir das bereits hilft. :) Ich denke, viele Piloten a) kümmern sich gar nicht um die Regelungen, wenn sie ihr Drohne kaufen oder b) gehen das Risiko ein und hoffen auf eine nachträgliche Cx-Label-Zertifizierung. Da die Übergangsfrist aber nun nur noch weniger als ein Jahr läuft, rückt das Thema bei vielen auch jetzt erst in den Fokus. Als die Air 2S im Frühjahr 2021 auf den Markt kam, war das alles „noch weit weg“.

            Viele Grüße und ebenfalls schönen Feiertag,
            Nils

  2. Avatar-Foto

    Hallo Nils,

    vielen Dank, für den sehr informativen Artikel.
    Ich habe mich für einen Drohnenkauf entschieden und hadere nun auch mit mir und der Sachlage.
    Ich habe mich wegen der besseren Eigenschaften für die Mavic air 2 entschieden und noch nicht ausgepackt, vieleicht sende ich sie auch zurück???
    Ich dachte, ok registrieren und Aufkleber auf die Drohne, Versicherung und los.
    Ich hätte nicht gedacht, dass die Angelegenheit so komplex ist.
    Kompetenznachweis – Prüfung und Kosten von 300 – > 400 Euro sind ja auch ken Pappenstiel, nur um privat „mal“ ein Foto oder Vidio zu machen.
    Weisst Du wo ich mehr Erklärungen zu den Zusammenhängen der C und A Klassifizierungen bekomme?
    Das finde ich noch sehr verwirrend..
    Wer kann mir sagen, das musst ich jetzt machen.
    Für einen Tip oder Ratschlag wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße
    Werner

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Werner,
      vielen Dank für deinen Kommentar und Glückwunsch zu deiner neuen Drohne!

      Ich versuche die Situation mal möglichst konkret aufzulösen, beachte aber bitte, dass das nur meine persönliches Wissen / Kenntnisstand ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist.

      Aktuell (d.h. bis 01.01.2020) ist nach wie vor die so genannte Drohnen-Verordnung von 2017 in Deutschland gültig. Für eine Mavic Air 2 brauchst du also eine passende Versicherung und eine Drohnenplakette mit den geforderten Angaben drauf. Danach kannst du privat (und auch gewerblich) fliegen. Wo du fliegen darfst, regelt das Gesetz ja (Pflichtabstände, Naturschutz, Erlaubnis des Grundstückseigentümers, etc). Ich empfehlen die Drohnen-App „Map2Fly“, um sich gut orientieren zu können.

      Ein Kenntnisnachweis ist im privaten Bereich aktuell nur für Drohnen ab 2kg vorgeschrieben. Der kostet aber nur knapp 30 Euro. Den brauchst du aber mit der Mavic Air 2 (unter 600 Gramm) nicht unbedingt machen, auch wenn es empfehlenswert ist, um die Gesetze genauer zu verstehen.
      Den hohen Preis den du nennst, der gilt nur für den „erweiterten Kenntnisnachweis“ (auch „Drohnenführerschein“ genannt). Der ist aber in deiner Situation wohl eher nicht notwendig.

      Ab 2021 gelten dann die neuen Regelungen der EU. Es gilt zunächst eine Übergangsfrist mit besonderen Auflagen für die „Open“-Betriebskategorie (Limited Open Category). Hier werden alle Drohnen und Flugmodelle zusammengefasst, die noch keine CE-Klassifizierung tragen (also so ziemlich alle aktuellen Modelle). Was das bedeutet, siehst du oben im Artikel unter „Was bedeutet die Limited Open Category und was sind die Besonderheiten?“.

      Demnach wird die Mavic Air 2 erstmal in der A2 Kategorie mit größeren Abständen zu Personen betrieben werden dürfen. Ansonsten gelten alle anderen Einschränkungen, durch Restricted Fly Zone und No Fly Zones.

      Wie Deutschland sich in der Übergangsfrist aufstellt, was einen Onlinetest angeht, ist noch offen. Die Registrierung des Drohnenbetreibers wird aber wohl in jedem Fall fällig ab dem 1. Januar. Wir gehen davon aus, dass das in Deutschland über die großen Modellflugverbände oder direkt über das Bundesluftfsahrtamt geregelt wird. Details sind hier aber auch noch nicht wirklich klar.

      Viel mehr, als die Situation genau zu beobachten, bleibt uns aktuell allen nicht Übrig.

      Dir davon den Spaß verderben zu lassen, ist in meinen Augen aber auch nicht sinnvoll. Zumal, du jetzt ja unter den geltenden Regeln und Gesetzen in Deutschland aufsteigen kannst. :)

      Ich hoffe, das hilft dir ein bisschen weiter.

      Viele Grüße, viel Spaß und guten Flug,
      Nils

      PS: Ganz vergessen, wie die Betriebskategorien (OPEN A1/2/3) mit den C-Klassen zusammenhängen, haben wir hier bereits zusammengefasst.

      Antworten
      • Avatar-Foto

        Hallo Nils,

        das war mal ne Antwort! Damit kann ich was anfangen und so flott.
        Habe mich beim DMFV schon registriert.
        Morgen Versicherung und Aufkleber bestellen.
        Schade, dass man diese Informationen so zusammensuchen muss und nicht schon auf der Homepage des Drohnenverkäufers steht. Wäre Dienst am Kunden…
        Aber auch wieder nicht Schade, sonst hätte ich Deine tolle Seite nicht kennen gelernt.

        Viele Grüße
        Werner

        Antworten
  3. Avatar-Foto

    Hallo Nils,
    Erst einmal vielen Dank, für diesen sehr guten Artikel.
    Ich habe allerdings noch eine kleine Frage. Benötige ich überhaupt einen Kompetenznachweis, wenn ich unter 120m Höhe, mehr als 150m Abstand zu Wohngebäuden und auch Abstand zu unbeteiligten halte?
    LG und bleib gesund Lukas

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Lukas,

      danke für deinen Kommentar und dein Frage.

      Der Kompetenznachweis hängt von der Drohnenkategorie ab, nicht von der Betriebskategorie (Open A1/A2/A3). Die Flughöhe oder Entfernung zu Gebäuden hat damit also keinen Einfluss darauf, ob du einen Kompetenznachweis benötigst oder nicht. Stattdessen kommt es darauf an, ob deine Drohne einer Kategorie angehört, die einen Nachweis fordert. Wie die Kategorien funktionieren, liest du in den FAQ.

      Nach meinem persönlichen Wissensstand gehören dazu alle Drohnen / Flugmodelle, die in C1 bis C4 fallen. Nur Drohnen in C0 sind wohl davon ausgenommen. Je nach Klasse, sieht der Kompetenznachweis dann anders aus (nur Onlinetest oder eben zusätzliche Qualifikationen).

      Ich hoffe, das hilft dir ein wenig weiter.

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  4. Avatar-Foto

    Hallo, haben die Gesetze der LuftVO auch mit der EU-Drohnenverordnung weiterhin Bestand oder sind diese ab jetzt unwirksam?
    Grüße

    Antworten
  5. Avatar-Foto

    Ich habe eine Frage wie ist es mit dem EU Drohnen Führerschein in den USA darf ich den da auch verwenden mit den Regeln ?

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Minis,

      danke für deine Frage. In den USA gelten gänzlich andere gesetzliche Vorgaben. Die EU-Führerscheine sind dort leider unseres Wissens nach nicht anerkannt.

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  6. Avatar-Foto

    Hallo Nils, eine sehr ausführliche Arbeit über alles was mit Drohnen zu tun hat, Kompliment. Mich quält trotzdem eine Frage, auf die ich ,auch nach ewigen
    Recherchen, noch keine “ zufriedenstellende“ Antwort bekommen habe. Ich habe den Drohnenführerschei A1/A3 und auch meine
    Registrierungsnummer vom LBA.
    Jetzt mache ich im Juni Urlaub in Frankreich und nun zu meiner Frage . ich habe gelesen das dort die ID-Nummer von der Drohne zur Fernabfrage bereitgestellt werden muss. Ich besitze eine DJI Mavic 2 Pro bei der ich die Nummer in der GO 4 App eingetragen habe. DJI sagt das ist noch nicht funktionsfähig. Muss die ID-Nummer auf jeden Fall abrufbar sein und, in meinem Fall: Wie ? Wenn Du darauf eine Antwort hättest wäre ich sehr froh.
    Herzlichen Dank für deine Mühe
    Freundliche Grüße von Lothar Bombis und: Bleib gesund

    Antworten
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      Hallo Lothar,

      danke für dein positives Feedback.

      Leider habe ich zu dieser konkreten Situation auch keine näheren Infos finden können. Meines Wissens nach (kein Anspruch auf Richtigkeit!) gelten die Übergangsfristen zur Anwendung der neuen EU-Regeln in Frankreich genau so wie in Deutschland. Die Frage ist: Was gilt dann stattdessen? Wenn natürlich die lokalen Regelungen bereits Remote ID vorsehen, dann ist das wohl leider so. Ich kann’s mir aber ehrlich gesagt kaum vorstellen. Aber in der EU muss man sich ja manchmal über viele Unterschiede zwischen Mitgliedsstaaten wundern.

      Das Aussenden der Remote ID Infos über die Go 4 App wird nicht viel bringen. Hat DJI dir ja auch schon beantwortet. Diese Infos wären maximal über das DJI Aeroscope auslesbar. Anders geht es auch kaum, denn einen allgemeinen Standard für die Broadcast Remote ID Kommunikation gibt es ja auch noch gar nicht.

      Ich „fürchte“, für belastbare Informationen musst du dich mit deinem Vorhaben direkt an die DGAC (Direction générale de l’aviation civile) wenden.

      Du erlebst da gerade eine der Schattenseiten der Harmonisierungsanstrengungen in der EU: Zwar soll ab einem Zeitpunkt in wenigen Jahren überall dasselbe gelten, aber auch wir in Deutschland tun uns ja aktuell mächtig schwer, die LuftVO an die neuen Vorgaben in Bezug auf UAV anzupassen. Eigentlich verwunderlich. Denn seit 2019 steht ja schon fest, was kommt. :)

      Wenn du mehr herausfindest, kannst du anderen sehr gerne helfen, in dem du hier zurück berichtest.

      Viele Grüße und viel Erfolg,
      Nils

      Antworten
  7. Avatar-Foto

    Guten Morgen Nils

    ich wohne in der Schweiz und da bei uns das ganze noch in der Luft Hängt mit dem EU Gesetz habe ich da noch ein Paar fragen wen ich mal In De oder so Fliegen möchte ^^

    Ich fliege eine Matrice 600 Pro und eine Inspire 1Pro, ja etwas Grösser ;-)
    Was muss ich da für Prüfungen nach weis machen das ich in De Fliegen darf? Kann ich das als Schweitzer Überhaubt machen?

    Lg
    Sascha Bertschi

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Sascha,

      coole Drohnen, die du da fliegst. :)

      Ich bin mir leider nicht sicher, wie das bei euch geregelt ist. Soweit ich das mitbekommen habe, hat die Schweiz die Regelungen ja fast 1:1 übernommen. Daher könnten für dich andere Regeln gelten, als für „EU-Drittstaatler“, die in der EU fliegen wollen. Da wäre es meines Wissens nach so, dass man sich einfach in dem Land registriert, in dem man die EU betritt. Also eine eID erstellen und den EU-Kompetenznachweis ablegen.

      Mit deinen Modelle bist du vom Gewicht her – denke ich zumindest – so wie so auf den Betrieb in OPEN A3 festgelegt. Ich würde an deiner Stelle mal bei eurer Luftfahrtaufsichtsbehörde nachfragen. Ich habe da (in Zeiten vor den EU-Regeln im Urlaub) immer sehr schnell Auskunft per Mail bekommen. Die müssen dir ja sagen können, ob du deinen Kompetenznachweis auch in DE machen darfst. Alternativ dieselbe Frage mal ans LBA in DE adressieren.

      Wie immer gilt: Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  8. Avatar-Foto

    Hallo Niels, ich habe eine Drohen vom Typ DEECR DE 24 gekauft.
    In der Anleitung steht, dass für die Camera ein micro ship Karte TF mit 32 GB erforderlich ist.
    Bei Media Markt sagte man mir heute, dass es diese Chips schon seit 10 Jahren nicht mehr gibt.
    Ich habe eine SanDisk microSDHC UHS-1 gekauft.
    Bevor ich die Verpackung öffne, wüsste ich gerne, ob diese Karte mit der Camera kompatibel ist.
    Vielen Dank im Voraus,
    Jürgen

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Jürgen,

      ich kenne das genaue Modell deiner Drohne leider nicht. Mir ist das mit der Bezeichnung „TF-Karte“ aber in anderem Kontext (bei Flight Controllern) schon untergekommen. Die Auskunft bei MM ist formal natürlich korrekt – TransFlash ist der Namen unter dem die aller erste microSD-Karte auf den Markt kam (glaube damals von SanDisk). Wieso man heute noch von TF-Karten spricht, weiß wohl nur die Marketing-Abteilung des Herstellers deiner Drohne. Meiner Erfahrung nach, ist das aber genau dasselbe, wie eine microSD-Karte. Sollte also klappen. :)

      Sollte das Widererwarten anders sein, würde ich mich damit mal direkt an den Hersteller der Drohne wenden und denen eine kleine Lesung halten. ;)

      Viele Grüße und viel Spaß,
      Nils

      Antworten
  9. Avatar-Foto

    Hallo Nils,

    danke für Deine ausführlichen Informationen auf Deiner Webseite.

    Ich habe mich vor ca. 2 Wochen für die DJI Mini 2 entschieden: Versicherung abgeschlossen, mich als Pilot beim LBA registriert, Kompetenznachweis trotzdem gemacht.

    Dann kam die große Ernüchterung: Die Droniq App des LBA ist überhaupt nicht rechtssicher.
    Gebiete, die in der App freigegeben angezeigt werden, stimmen so gut wie nicht, da sie Ausschlüsse (wie z. B. die Landschaftsschutzgebiete) gar nicht anzeigen.
    Daher sind an schönen Spots meist gar keine Flüge erlaubt.

    Ich bin viel am Bodensee und in der Umgebung von Köln unterwegs. Fast alles ist ausgeschlossen und bedarf Ausnahmeerlaubnissen.
    Bsp.: Köln. In der Droniq App wird der Decksteiner Weiher oder der Stadtwaldpark freigegeben angezeigt. Das gesamte Gebiet ist jedoch von der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet. Dies ist erst in den eigenen Karten der Gemeinden oder der Bundesländer erkennbar.

    Die Städte kochen also ihr eigenes Süppchen.
    Das trübt den Spaß mit einer Drohne extrem.

    Man muss also viele Unterlagen wälzen, um überhaupt rechtlich sicher zu sein, ob man dort fliegen darf oder nicht.
    Die EU Reglementierung ist einfach zu heftig.

    Ich überlege mir schon, das gekaufte Set wieder zu verkaufen und meine Hobbyinteressen zu verlagern.

    Gruß
    Andreas

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Andreas,

      da sprichst du ein wichtiges Thema an. Die Droniq App bezieht sich in ihrer Aussage tatsächlich vor allem auf den Luftraum in einem bestimmten Gebiet. Diverse weitere Faktoren, wie zum Beispiel Schutzgebiet, können einen Flug trotzdem nahezu unmöglich machen.

      Eine gute Alternative ist aus meiner Sicht die Flynex App. Dort sind die Schutzgebiete immerhin eingezeichnet und genau benannt (offizielle Kürzel). Rechtssicher bekommst du das natürlich nirgendwo zu 100% – am Ende steht man immer als Pilot in der Verantwortung.

      Durch die EU-Regelungen wurden viele Verbotstatbestände der alten Drohnen-Verordnung aus dem Jahr 2017 jedoch nun in Erlaubnistatbestände (unter bestimmten Einschränkungen) umgewandelt. Es sind heute also einige Dinge mehr ohne explizite Erlaubnis möglich. Auf der anderen Seite bilden die EU-Betriebskategorien in einigen Situationen ein engeres Korsett – da hast du schon Recht.

      Die Landschaftsschutzgebiete sind auch mein persönlicher „Favorit“. Denn häufig wurden diese um die Zeit der deutschen Wende ausgerufen und hatten vor allem den Zweck einen Landschaftsteil nicht all zu stark zu verändern (Straßen, Trassen, Leitungen, Bauwerke). Daraus entstand ein Flickenteppich, der für Drohnenpiloten ziemlich undurchschaubar ist. (Es ist auch extrem müßig mit aufgebrachten Naturfreunden zu diskutieren, dass ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ etwas anderes ist als ein „Naturschutzgebiet“ oder ein „FFH-Gebiet“. Für viele sehen alle Schilder gleich aus und Drohnen sind „böse“. So einfach darf man es sich (und anderen) aber dann auch nicht machen.

      Wer sich hier absichern will, muss wohl tatsächlich in die einzelnen Satzungen der Schutzgebiete schauen. Häufig ist der Betrieb von Flugmodellen dort explizit als verboten gelistet – dann sollte man es wohl klar bleiben lassen.

      In der durch die EU-Drohnenregeln angepassten deutschen LuftVO wurde nun immerhin eine Evaluierungsperiode für den Drohnenbetrieb in Naturschutzgebieten festgelegt – was da raus kommt ist aber völlig offen.

      Mein Fazit ist: Wer wirklich verantwortungsvoll fliegt, muss sich vorbereiten. Dass gerade Einsteiger hier die Lust verlieren, kann ich nachvollziehen. Es wäre aber sehr schade, denn es ist ein wirklich schönes Hobby!

      Viele Grüße,
      Nils

      Hinweis: Alles meine persönliche Meinung / Erfahrung, ausdrücklich keine Rechtsberatung!

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    na ja tolle Infos. und das wichtigste fehlt.
    wen ich meine Drohne registriert habe, aber noch auf meine UAS-Betreiber-Nummer warte
    kann ich dann fliegen oder muss ich warten bis ich die Nummer habe

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      Hallo „DJI Mini 2 & Relax Sound“,

      das ergibt sich aus meiner Sicht von selbst: Wenn es Plicht ist, die eID von außen an deiner Drohne anzubringen, darfst du die Drohne auch erst betreiben, wenn von außen eine eID angebracht ist. Wenn du also noch keine eID hast, kannst du auch keine gültige eID anbringen und damit auch nicht legal fliegen. Eine Sonderregelung ist mir für die „Übergangszeit“ zwischen Beantragung und Zuteilung nicht bekannt.

      Ist wie beim PKW: Den kannst du auch nicht einfach im Geltungsbereich der StVO bewegen, wenn du keine gültigen Kennzeichen hast. (Mir ist bewusst, dass der Vergleich in sofern hinkt, als dass du das Fahrzeug gar nicht ohne Kennzeichen zulassen (=analog der UAV-Betreiberregistrierung) könntest.)

      Das wäre zumindest meine Interpretation.

      Viele Grüße,
      Nils

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    warum ist mein Kommentar nicht zu sehen ?????

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    Der Artikel über die EU-Drohnenregeln und die häufig gestellten Fragen von Drohnenpiloten ist wirklich informativ. Als begeisterter Drohnenliebhaber interessiere ich mich sehr für die neuesten Regelungen und Bestimmungen. Es ist wichtig, dass wir als Drohnenpiloten unsere Verantwortung kennen und sicher fliegen.

    Persönlich habe ich auch schon Erfahrungen mit dem Drohnenflug gemacht. Es ist ein faszinierendes Hobby, das mir ermöglicht, beeindruckende Luftaufnahmen zu machen. Die neuen EU-Regeln bieten klare Richtlinien, um die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten und Konflikte zu vermeiden. Es ist beruhigend zu wissen, dass es klare Vorgaben gibt, die ich als Drohnenpilot befolgen muss. Auf dieser Seite habe ich auch noch mehr darüber gelesen: [Link durch System entfernt.]

    Ich bin froh, dass der Artikel meine Fragen beantwortet hat und mir einen guten Überblick über die EU-Drohnenregeln gegeben hat. Ich werde sicherstellen, dass ich mich stets an die Vorschriften halte und verantwortungsbewusst mit meiner Drohne umgehe. Es ist wichtig, dass wir alle als Drohnenpiloten unseren Teil dazu beitragen, die Sicherheit zu gewährleisten und das Hobby weiterhin genießen zu können.

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