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Wissen: Alles über die neuen EU-Drohnenregeln (2024)

Publiziert von Nils Waldmann

am

Die EASA (European Aviation Safety Agency) hat im Jahr 2019 die neuen Drohnenregeln erlassen, die die Vorgaben für Drohnenpiloten innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen sollen.

In diesem Artikel beleuchten wir den aktuellen Stand und erklären, was die neue Drohnen-Verordnung auf EU-Ebene für Piloten von Drohnen und Flugmodellen bedeutet.

Wer auf der Suche nach konkreten Antworten auf spezielle Fragen ist, der sollte nach der Lektüre dieses Artikels unbedingt einen Blick in unsere FAQ zu den neuen EU-Drohnenregeln werfen (EU Drohnenregeln FAQ).

Die neuen EU-Drohnenregeln traten damit 1. Januar 2021 in Kraft und wurden somit um 6 Monate nach hinten verschoben.

Dieser Artikel wurde zuletzt am 04. Dezember 2023 aktualisiert.

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach besten Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.

Ziele der neuen Drohnenregeln

Das Ziel der neuen EU-Drohnenregeln ist an erster Stelle die einheitliche Regelung zum Umgang und Betrieb von Drohnen (Unmanned Aerial Systems, UAS). Die Regeln sollen die durchaus deutlich unterschiedlichen Regelungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten harmonisieren, ein gleiches Verständnis schaffen und vor allem einen einheitlichen Einsatz von Drohnen in allen EU-Ländern ermöglichen.

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Das Logo der EASA.

Die EU-Verordnungen kommen dabei nicht nur im kommerziellen Bereich zur Anwendung, sondern werden auch den privaten Einsatz von Drohnen betreffen, die zu Freizeitzwecken verwendet werden.

Die seit 6. April 2017 gültige Drohnenverordnung des BMVI wurde mit der Einführing der EU-Regelungen unwirksam. Mitgliedsstaaten können jedoch in gewissen Maße nach wie vor eigene Einschränkungen treffen.

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Welche Bestandteile regeln was?

Die EU-Drohnen-Regeln werden in zwei einzelnen Durchführungsverordnungen ausgearbeitet:

  • EU 2019/45: Commission Delegated Regulation on Drones (auf Deutsch: Herstellungsvorschriften für Drohnen – „Delegated Act“)
  • EU 2019/047: Commission Implemented Regulation on Drones (auf Deutsch: Betriebsvorschriften für Drohnen – „Implemented Act“)

Piloten sind also demnach vor allem dem Implemented Act unterworfen, während Hersteller von Drohnen den neuen Vorschriften des Delegated Act folgen müssen.

In der Praxis spielt diese Struktur in für Piloten eine wohl eher untergeordnete Rolle. Sie ist aber im Ausrollungsprozess der Regelungen wichtig, weil nicht alle Bestandteile der Vorschriften zeitgleich wirksam geworden sind.

Die neue Unterteilung von Drohnenflügen: OPEN, SPECIFIC, CERTIFIED

Erster Antritt der neuen EU-Drohnenregeln ist die EU-weite Unterteilung von Drohnen-Operationen in drei einfache Kategorien, die in der gesamten Europäischen Union einheitlich interpretiert werden. Die drei Kategorien tragen die Bezeichnungen OPEN (Offen), SPECIFIC (Spezifisch) und CERTIFIED (Zertifiziert).

Im Folgenden wollen wir uns die Vorschriften für jede der einzelnen Kategorien genauer ansehen, um euch einen Überblick zu verschaffen.

Betriebskategorie: OPEN (Offen)

Die OPEN Category umfasst die folgenden Vorschriften, welche beim Betrieb von Drohnen beachtet werden müssen:

  • OPEN = Flugoperationen mit geringem Risiko
  • maximal 120 m Flughöhe über Grund (AGL)
  • Flug nur in Sichtweite erlaubt (VLOS), kein BVLOS
  • Mindestalter für den Betrieb von Drohnen muss beachtet werden, wenn der Mitgliedsstaat ein solches vorschreibt (min. 12 J. , Standard 16 J.)
  • Versicherungspflicht besteht (Haftpflicht) (abhängig vom Mitgliedsstaat) – Alles über Versicherungen für Drohnen haben wir extra für dich zusammengefasst.
  • Der Transport von gefährlichen Gütern ist untersagt
  • Flüge sind nur außerhalb der durch die Mitgliedsstaaten festgelegten Restricted Flight Zones erlaubt.

Außerdem kann die Art des Fluges in der Kategorie OPEN in drei verschiedene Szenarien unterteilt werden:

  • A1: Flüge über Menschen (jedoch keine Menschenansammlungen)
  • A2: Flüge in der Nähe von Menschen (mit sicherer Entfernung)
  • A3: Flüge in weiter Entfernung von Menschen, kein Stadtgebiet

Je nach Klassifizierung der Drohne ergeben sich verschiedene Einschränkungen, abhängig davon, ob es sich um einen Flug der Unterkategorie A1, A2 oder A3 handelt.

Für FPV-Piloten ist damit ein separater Beobachter (Spotter) Pflicht, der stets die Umgebung und die Drohne im Auge behält. Dafür sind dann auch diese Flüge in der OFFEN Kategorie prinzipiell möglich.

Betriebskategorie: SPECIFIC (Spezifisch)

Die zweite Betriebskategorie der neuen EU-Drohnenregeln tritt immer dann in Kraft, wenn eine oder mehrere Vorgaben der OPEN Category nicht eingehalten werden können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine größere Flughöhe benötigt wird oder die Drohen außer Sichtweite des Piloten (BVLOS) geflogen werden muss. Es gelten dann folgenden Vorschriften:

  • SPECIFIC = Operationen mit mittlerem Risiko
  • Es besteht Genehmigungspflicht. Diese Genehmigung kann auf drei verschieden Arten erteilt werden/sein:
    • Individuelle Ausnahmeregelung liegt vor.
    • Die Operation folgt einem definierten Standardszenario (mehr zu STS erfahren).
    • Inhaber einer sogenannten Light UAS Certificate (LUC) – einer kleinen UAS-Operator-Lizenz – dürfen die Standardszenarien ohne weitere Genehmigungen ausführen. Ansonsten ist auch hierfür eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde notwendig.
    • Sollte es kein Standardszenario für die geplante Flugoperation geben, muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Special Operation Risk Assessment (SORA) – also eine Risikobewertung – durchgeführt werden.

Betriebskategorie: CERTIFIED (Zertifiziert)

In dieser Kategorie sind alle Szenarien von Drohnenoperationen zusammengefasst, die großes Risikopotenzial aufweisen. Die genaue Gesetzgebung/Spezifizierung dieser Szenarien steht in Teilen noch aus. Folgende Flugoperationen werden unter CERTIFIED fallen:

  • CERTIFIED: Operationen mit hohem Risiko
  • Anlehnung der Vorgaben an die Gesetzgebung der bemannten Luftfahrt (Lufttüchtigkeitsprüfung, Pilotenlizenz, Sicherheitsaufsicht durch Luftfahrtbehörde des Mitgliedslandes/EASA)
  • Drohnen mit mehr als 300 cm Durchmesser
  • Drohnen im Einsatz über Menschengruppen mit einer kinetischen Energie von > 34 kJ
  • z.B. Drohnen für den Transport von Personen

Für die meisten Piloten dürfte die OPEN Kategorie daher in der Regel das favorisierte Vorgehen/Regelwerk bei dem Betrieb ihrer Drohne sein. Dabei ist es zweitrangig, ob der Betrieb privat oder mit kommerzieller Absicht geschieht.

Drohnenklassen für mehr „Übersichtlichkeit“

Als zweiter Pfeiler der EU-Drohnenregeln wird es in Zukunft eine Unterteilung der unterschiedlichen Drohnen in fünf Klassen von C0 bis C4 geben (C = Class).

Die Einordnung der Drohne wird dabei basierend auf Größe, Gewicht, Sicherheitsfunktionen und Bewegungsenergie durchgeführt.

Für Drohnen, die im freien Verkauf erhältlich sind, ist der Hersteller für die Klassifizierung zuständig. Die Klasse muss dann ab spätestens 2024 auch deutlich auf der Verpackung des Produktes sichtbar sein. Die Einordnung von Selbstbauten sieht die EU-Drohnenverordnung ebenfalls vor.

Fälschlicherweise wird die Drohnenklasse (Cx-Klasse) auch als CE-Klasse bezeichnet. Das CE-Label hat nichts mit der Klassifizierung der Drohne nach den neuen Regelungen zu tun und wird ohnehin von elektronischen Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, getragen.

Je nach Drohnen-Klasse gelten unterschiedliche Vorschriften und Auflagen, die erfüllt werden müssen. Wir fassen im Folgenden das Wichtigste zusammen. Die abgebildeten Flyer der EASA sollen über die Dos und Donts aufzuklären.

Drohnen Klasse C0

Die Klasse C0 ist die niedrigste Drohnen-Klasse mit dem geringsten Gefahrenpotenzial. Sie beinhaltet die folgenden Vorgaben.

EASA Drohnen Klasse C0Bildquelle: EASA | ©
C0 – EASA Infografik

Gültig für:

  • Drohnen unter 250 g MTOM

Auflagen/Voraussetzungen für Hersteller und Drohne:

  • Gebrauchsanweisung muss vorhanden sein
  • Muss mit der EU-Spielzeug-Sicherheitsrichtlinien (2009/48/EC) übereinstimmen
  • Darf nicht schneller als 19 m/s (68,4 km/h) fliegen können
  • Flughöhe von maximal 120 m über dem Startpunkt
  • Das Gehäuse der Drohne darf keine scharfen Kanten besitzen
  • Eine elektronische Identifikation/GEO Awareness System ist nicht notwendig

Auflagen/Verbote für den Piloten:

  • Gebrauchsanweisung muss gelesen werden
  • Pilot muss nicht registriert sein
  • Category OPEN A1: Es darf über Menschen geflogen werden
    • Beim Überflug unbeteiligter Personen ist die Zeit des Überfluges minimal zu halten.

Drohnen-Klasse C1

EASA Drohnen Klasse C1Bildquelle: EASA | ©
C1 – EASA Infografik

Gültig für:

  • Drohnen bis 900 g MTOM
  • ODER maximal 80 J Bewegungsenergie

Auflagen/Voraussetzungen für Hersteller und Drohne:

  • Gebrauchsanweisung muss vorhanden sein
  • Darf nicht schneller als 19 m/s (68,4 km/h) fliegen können
  • Das Höhenlimit muss einstellbar sein
  • Das Gehäuse der Drohne darf keine scharfen Kanten besitzen
  • Eine elektronische Identifikation/GEO Awareness System ist notwendig
  • Dokumente über die Bewegungsenergie und mechanische Stabilität müssen vorliegen
  • Bei Verbindungsverlust muss eine Notfallprozedur zur Verfügung stehen (Return to Home, Fail Safe etc.)

Auflagen/Verbote für den Piloten:

  • Gebrauchsanweisung muss gelesen werden
  • Online-Test notwendig (EU-Kompetenznachweis)
  • Pilot muss registriert sein und Registrierungsnummer auf Drohne angebracht werden (mehr dazu).
  • Category OPEN A1: Es darf über Menschen geflogen werden

Drohnen-Klasse C2

Gültig für:

  • Drohnen bis 4 kg MTOM

Auflagen/Voraussetzungen für Hersteller und Drohne:

  • Gebrauchsanweisung muss vorhanden sein
  • Das Höhenlimit muss einstellbar sein
  • Das Gehäuse der Drohne darf keine scharfen Kanten besitzen
  • Eine elektronische Identifikation/GEO Awareness System ist notwendig
  • Dokumente über die Bewegungsenergie und mechanische Stabilität müssen vorliegen
  • Bei Verbindungsverlust muss eine Notfallprozedur zur Verfügung stehen (Return to Home, Fail Safe etc.)
  • Manuell aktivierbarer Low-Speed-Modus muss Geschwindigkeit auf maximal 3 m/s begrenzen können, wenn nah an Menschen geflogen werden soll

Auflagen/Verbote für den Piloten:

  • Gebrauchsanweisung muss gelesen werden
  • Online-Test notwendig (EU-Kompetenznachweis)
  • Theoretischer Test in anerkanntem Prüfungszentrum notwendig (EU-Fernpiloten-Zeugnis)
  • Pilot muss registriert sein und Registrierungsnummer auf Drohne angebracht werden (mehr dazu).
  • Category OPEN A2: Es darf in der Nähe von Menschen geflogen werden.
    • Ohne Low-Speed-Modus: minimale Distanz 30 m und Einhaltung der 1:1-Regel (minimaler horizontaler Abstand = aktuelle Flughöhe der Drohne)
    • Mit Low-Speed-Modus: minimale Distanz 5 m, ebenfalls Einhaltung der 1:1-Regel

Drohnen-Klasse C3 und C4

EASA Drohnen Klasse C3Bildquelle: EASA | ©
C3 – EASA Infografik

Gültig für:

  • Wenn nicht C0, C1 oder C2
  • Drohnen unter 25 kg Startgewicht

C3 – Auflagen/Voraussetzungen für Hersteller und Drohne:

  • Gebrauchsanweisung muss vorhanden sein
  • Das Höhenlimit muss einstellbar sein
  • Eine elektronische Identifikation/GEO Awareness System ist notwendig
  • Bei Verbindungsverlust muss eine Notfallprozedur zur Verfügung stehen (Return to Home, Fail Safe etc.)

Die Klasse C4 ist speziell für konventionelle Flugmodelle/Modellflugzeuge definiert worden.

EASA Drohnen Klasse C4Bildquelle: EASA | ©

C4 – Auflagen/Voraussetzungen für Hersteller und Drohne (nicht gültig für Eigenbauten):

  • Gebrauchsanweisung muss vorhanden sein
  • Eine elektronische Identifikation/GEO Awareness System ist notwendig, wenn in dies in der eingesetzten Flugzone notwendig
  • Kein autonomer Flug erlaubt

Auflagen/Verbote für den Piloten:

  • Gebrauchsanweisung muss gelesen werden
  • Online-Test notwendig (EU-Kenntnisnachweis)
  • Pilot muss registriert sein und Registrierungsnummer auf Drohne angebracht werden (mehr dazu).
  • Category OPEN A3: Abseits von Städten auf freien Flächen. Unbeteiligte Personen dürften durch Betrieb nicht gefährdet werden.
  • Auf speziell genehmigten Modellflugplätzen.
  • In als Aeromodel Zonen gekennzeichneten Arealen.

Zeitplan zum Inkrafttreten der neuen EU-Drohnenregeln (Historie)

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Regelungen für die einzelnen Betriebsszenarien OPEN, SPECIFIC und CERTIFIED zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten können/werden.

Der aktuelle Vorschlag der Verordnung der EU-Kommission wurde am 28. Februar 2019 von der EASA angenommen. Am 12. März 2019 wurden sowohl der Implementation Act als auch der Delegated Act von der Europäischen Kommission angenommen und an das EU-Parlament sowie den Europäischen Rat weitergeleitet. Sollten der Rat und das Parlament keine weiteren Änderungen vorsehen, können beide Verordnungen nach dem zweimonatigen Prüfungszeitraum veröffentlicht werden.

Am 11. Juni 2019 wurden sowohl der Implementation Act, als auch der Delegation Act vom EU-Parlament und dem Europäischen Rat ohne Einwände bestätigt und somit veröffentlicht. Die Verordnungen treten damit ab dem 01. Juli 2019 (d.h. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Drohnenpiloten haben dann bis Januar 2021 Zeit, sich auf die neuen Drohnen-Regeln einzustellen.

Alle Bereiche der EU-Drohnen-Regeln sind ab 2024 wirksam und die Übergangsphase abgeschlossen sein. Die EASA hat dazu auch bereits einen detaillierten Fahrplan vorstellte, den wir kurz zusammenfassen möchten.

Oktober 2019

Die EASA wird neues Informationsmaterial zur Verfügung stellen, dass beschreibt, wie sich Drohnenpiloten in Zukunft regelkonform verhalten können. Außerdem wird das neue SORA Tool (Specific Operation Risk Assessment) vorgestellt, dass zur Bewertung nicht vordefinierter Flugmissionen Anwendung finden wird.

Außerdem können wir uns auf die ersten fünf vordefinierten Risikoprofile für die SPECIFIC Kategorie freuen:

  • Flüge über dünn besiedelten Gebieten
  • Flüge in unkontrolliertem Luftraum
  • Flüge in geringer Höhe
  • BVLOS-Flüge mit visuelle Risikovermeidung
  • Flüge im unkontrollierten Luftraum mit Drohnenabmessungen bis 3 m

Außerdem will die EASA einen Vorschlag für eine erste Änderungen (Durchführungsgesetz) veröffentlichen, dass zwei neue Szenarien ermöglicht, ohne dass Piloten sich vorher eine Genehmigung einholen, sondern lediglich eine Information an die zuständige Behörde geben müssen:

Urban VLOS Flüge:

  • VLOS in bewohnten Gebieten, wenn alle Anwesenden aktiv einbezogen sind
  • Unter 120 m AGL
  • Bis 3 m UAV-Größe

Rural BVLOS Flüge:

  • BVLOS-Flüge in ländlichen Gebieten mit Einsatz eines „Spotters“
  • Unter 120 m AGL
  • Bis 3 m UAV-Größe

März 2020

Seit Anfang März stellt die EASA das gesamte Regelwerk inklusive der Vorgaben für die Drohnenhersteller in einer sogenannten Easy Access Rules Version bereit. Der Name trügt dabei etwas, denn das Dokument hat immer noch ganze 265 Seiten. Dafür finden sich nun alle Texte zusammengefasst an einem Ort wieder.

Interessenten können das Dokument mit dem Titel „Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems (Regulation (EU) 2019/947 and Regulation (EU) 2019/945)“ direkt auf der Website der EASA abrufen.

April 2020

Aufgrund der aktuellen Umstände, die die Corona-Pandemie in der gesamten EU mit sich bringt, haben sich mehrere Mitgliedsstaaten gegenüber der Europäischen Kommission ausgesprochen „[…] bei Durchführungsrechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind und in den nächsten sechs Monaten Geltung erlangen, den Zeitpunkt des Geltungsbeginns zu verschieben.“

Im Klartext bedeutet dies, dass die neuen EU-Drohnen-Regeln erst zum 01.01.2021 Gültigkeit erlangt haben. Die bisherigen Regelungen in Deutschland waren dann bis zu diesem neuen Datum in Kraft.

Januar 2021

Ab Januar 2020 (siehe oben) müssen alle Drohnen und Piloten zentral in einer Datenbank registriert werden. Die Registrierungsnummer muss dann außen an der Drohne angebracht werden, so wie es in den USA bereits üblich ist. Diese Registrierung gilt für:

  • OPEN Category (Drohnen über 250g oder auch weniger 250g mit „Sensoren, die persönliche Daten aufzeichnen können –> Kamera, Mikrofon)
  • SPECIFIC Category (alle Drohnen, die in dieser Kategorie Flugmissionen durchführen)

Mehr zum Thema Drohnenbetreiberregistrierung und eID lest ihr in unserem separaten Artikel zum Thema.

Außerdem können ab Januar 2021 Flugmissionen der SPECIFIC-Kategorie beantragt und durchgeführt werden, sofern sie einem vordefinierten Szenario entsprechen (siehe oben) oder über das SORA-Tool bewertet wurden. Die Freigabe erteilt die Luftfahrtbehörde des Mitgliedsstaates.

Für Freizeitpiloten bedeutet der Januar 2021: Die sogenannte Limited OPEN Category kann als ein Übergangsszenario genutzt werden. Es gelte zunächst von den Klassen C0 bis C2 abweichende Anforderungen an die Drohnen, die den Übergang erleichtern sollen. Wir fassen noch einmal zusammen:

  • Drohnen bis 500g: Flug in Gebieten, wo erwartet werden kann, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden. (OPEN A1)
  • Drohnen bis 2 kg: Drohne muss 50 m seitlichen Abstand zu unbeteiligten Personen halten (OPEN A2)
  • Drohnen bis 25 kg: Die Drohne muss 150 m seitlichen Abstand zu Wohn-, Freizeit- und Industriegebiete halten und darf nur in einem Gebiet, in dem erwartet werden kann, dass während der gesamten Betriebszeit keine unbeteiligte Person überflogen wird, gestartet werden. (OPEN A3)

Welche Kompetenznachweise in der Übergangsphase anerkannt werden, lest ihr hier.

Januar 2022

Bis Januar 2022 müssen alle Mitgliedsstaaten der EU genau beschrieben haben, in welchen Gebieten der Aufstieg von Drohnen verboten ist. Das ist eine der größten Vorteile der EU-Drohnenregeln für Drohnenpiloten: Sie schafft deutlich mehr Transparenz für Drohnenanwender und zwingt die einzelnen Länder „No Fly Zones“ und RFZs genau zu definieren. Es ist zu hoffen, dass die EASA / EU zu großen Verbotszonen in einzelnen Mitgliedsstaaten Einhalt gebieten wird.

In Deutschland wurde diese Aufgabe bereits durch die Aktualisierung der LuftVO Mitte 2021 umgesetzt.

Ab Januar 2023

Die Mitgliedsstaaten können Regeln und Gesetze erlassen, die es Modellflugplätzen und Modellflugorganisationen erlauben, von den Vorschriften der EU Drohnenregeln in definierten Arealen abzuweichen.

Der DMFV und der DAeC haben bereits eine entsprechende Vereinbarung mit dem BMVI erarbeitet.

Ab Januar 2024

Die Übergangsszenarien für Bestandsdrohnen laufen aus. Daraus ergeben sich für einige Konstellationen einige Veränderungen.

Was bedeute das für Piloten in der EU?

Mit den EU-Drohnenregeln versucht man auf höchster Regierungsebene einen Spagat zwischen Sicherheit der Bevölkerung und der kommerziellen Nutzbarkeit von Drohnen herzustellen. Vor allem in letzterem Segment hat Europa dringend Aufholbedarf. Andere Länder, wie die USA oder Japan, testen bereits die kommerzielle Anwendung von autonom agierenden Drohnen. Die beiden neuen Drone Acts schaffen die Rahmenbedingungen für BVLOS-Flüge nun auch im europäischen Luftraum. Das ist prinzipiell zu begrüßen.

Für Hobby-Piloten sind die neuen EU-Drohnen-Regeln eine erneute Umstellung gewesen. Eine zentrale Registrierung und ein Online-Test sind für fast alle erhältlichen Drohnen Pflicht. Viele Teile der OPEN-Kategorie wurden aber bereits in der Vergangenheit durch die Drohnenverordnung in Deutschland abgedeckt (Versicherungsschutz, Flughöhenbegrenzung, Fliegen nur im freien Luftraum).

An einigen Stellen können die neuen EU-Drohnen-Regeln vielleicht sogar für Lockerung sorgen, so wurde die maximale Flughöhe von 100 auf 120 m angehoben. Der Kenntnisnachweis ab Drohnenklasse C1 ist ebenfalls zu begrüßen – hier beschäftigen sich einige Piloten sicherlich nicht genug mit den geltenden Voraussetzungen. Die Frage ist hier viel mehr, ob die Zielgruppe, die diese Schulung nötig hätte, sich überhaupt damit auseinandersetzen wird.

Die Übergangsphase wird durch die Limited Open Category geregelt, welche am 31.12.2024 ausläuft.

Schlusswort

Wir hoffen, wir konnten dir dabei helfen, einen guten Überblick über die Regelungen, die EU-weit für Drohnenpiloten gelten, zu gewinnen.

Sollte dies der Fall sein, freuen wir uns darüber, wenn du den Artikel teilst. Bei Fragen oder Anregungen hinterlasse gerne jederzeit einen Kommentar. Auch freuen wir uns darüber, wenn du für den Kauf einer neuen Drohne einen unserer Partnerlinks verwendest (mit * gekennzeichnet), so erhalten wir eine kleine Provision.

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Quellen: BMVI, EASA, Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP), LBA

Grundsätzliche Fragen zu den EU-Drohnen-Regeln

Was ist das Neue an den EU-Drohnengesetzen?

Die neuen Regelungen sorgen für gleiche Grundbedingungen in allen EU-Mitgliedsstaaten. Außerdem verfolgen Sie einen risikobasierten Ansatz, der nicht mehr nur auf das Gewicht der Drohne schaut.

Was ist eine Drohnenklasse (Cx-Klasse)?

Drohnen werden von der EU in verschiedene Klassen (C0 bis C4) eingeteilt. Dabei werden Dinge, wie das Gewicht, die Geschwindigkeit und die technische Ausstattung berücksichtigen.

Welche Betriebskategorien gibt es?

Es wurden drei Betriebskategorien mit unterschiedlichem Risikoprofil definiert: OPEN (OFFEN), SPECIFIC (SPEZIFISCH) und CERTIFIED (ZERTIFIZIERT). Für die meisten Hobbypiloten wird der Betrieb den Regelungen der OPEN Kategorie genügen.

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Nils Waldmann

Hi, ich bin Nils! Ich bin leidenschaftlicher Modellbauer, Hobby-Fotograf, Akku-Liebhaber und RC-Pilot. Ich berichte hier über die neusten Entwicklungen in der Drohnen-Branche und kümmere mich um detaillierte Anleitungen, Guides und Testberichte.

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47 Gedanken zu „Wissen: Alles über die neuen EU-Drohnenregeln (2024)“

  1. Avatar-Foto

    Guten Morgen,

    ich habe einen Eigenbau DJI F550, 1.6kg mit FPV. Ich fliege hauptsächlich auf dem freien Feld in Sichtweite. Wenn ich mir das so durchlese, kann man dazu eigentlich kaum etwas sagen richtig?

    Gruss Marc

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Guten Morgen Marc,
      nach den aktuellen Entwürfen, würde ich deinen Multicopter in die Kategorie C4 einordnen (weil Eigenbau und über 250g AUW). Du darfst damit dann in der OPEN Category A3 fliegen (in „weiter“ Entfernung von Menschen). Natürlich werden für dich und deine Möhre auch der Online-Test und eine Registrierung des Copters nötig werden. Was genau die EU sich hier vorstellt und wie das Ganze umgesetzt wird, wurde aber noch nicht spezifiziert.

      Mich würde nicht wundern, wenn sich die Regelung noch einmal ändert. So wie ich das sehen, kannst du aber weiterhin über den freien Feld fliegen, wenn alle anderen Voraussetzungen der Open Category eingehalten werden. Spannend wird, wie die einzelnen Mitgliedsstaaten die Regelungen weiter verschärfen. Da sind wir in Deutschland ja besonders gut drin. :) Einfache wird das Ganze sicherlich nicht, wenn die EU nun (auch noch) ihre Vorgaben macht.

      Ich hoffe, ich konnte dir helfen!

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
      • Avatar-Foto

        Hallo, ich lese jetzt schon seit einiger Zeit das sich in Europa einiges ändern wird. Wir in der BRD werden sicher wieder die „schärfsten“ Vorschriften erhalten. Denke die Politik macht all die neuen Verordnungen nur, damit kommerzielle Drohnen genutzt werden können und wir Hobbypiloten den Luftraum frei halten. Bin sehr gespannt auf die NFZs, im Moment gibt es da ja viele Auslegungen. So manche Stadt lässt sich den Überflug sogar bezahlen. Sollten hier weitere Einschränkungen kommen, so werde ich dann auch als Gegenmaßnahme den Luftraum über meinem Grundstück zur NFZ deklarieren und auch alle kommerziellen Flüge untersagen. Fluggesellschaften die dann einen angemessenen Obolus zahlen, werden natürlich ausgenommen. Diese Maßnahme wird von mir nur angewendet, falls die NFZs staatlicherseits nicht vernünftig festgelegt wird.
        Was bei all den neuen Vorschriften nicht zu finden ist: Das Wort Bestandsschutz!!!
        Falls man die Gesetze so wie beschrieben ändert, was passiert mit den schon verkauften Drohnen? Sind die dann plötzlich illegal? Dies käme einer Enteignung gleich; diese ist nach deutschen Recht aber nur in Ausnahmefällen erlaubt. Falls die alten Modelle dann nicht mehr verkauft werden dürfen, damit kann man leben.

        Antworten
  2. Avatar-Foto

    Hallo Nils,

    danke, sehr aufschlussreich. Ich warte mit Erweiterungen meiner „Möhre“ erst mal ab bis wir Klarheit haben. Interessant werden noch die Versicherungsprämien.

    Vielleicht bau ich mir noch was in der Kategorie <250g.

    Mal sehen.

    Gruss Marc

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hallo Marc,

      ich denke die Versicherungsprämien werden sich nicht stark von dem unterscheiden, was wir jetzt schon für eine „normale“ Modellflugversicherung zahlen. Eher wird der Wettbewerb auf dem deutschen Markt noch zunehmen und die Preise sinken. Anders sieht das sicher im EU-Ausland aus, wo aktuell noch keine Versicherungspflicht herrscht. Hier könnte ich mir vorstellen, dass vor allem in der Anfangszeit ganz ordentliche Prämien verlangt werden.

      Aus meiner Sicht sind einige Grenzen der neuen EU-Regeln ein wenig willkürlich gewählt (wieso bis 900 g in der C1? Wieso nicht einfach 1kg?

      Ich habe das Abwarten aufgegeben – dann kommt man in diesem Hobby nämlich zu gar nichts mehr. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
    • Avatar-Foto

      Hi Marc,

      wie würdest denn du die Mavic Pro 2 einschätzen?
      Mit 905/907g wäre die ja Eigenschaften C2 (auch wenn sie effektiv unter 900g wiegt).
      Die Frage, die ich mir aber dazu stelle:
      Bekommt die Mavic Pro 2 überhaupt eine Classification?
      Oder dürfen wir dann ab 2022damit gar nicht mehr fliegen?

      LG
      Markus

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        Hallo Markus,

        leider ist sind die Vorschriften hier schwammig bzw. lassen noch einiges an Interpretationsspielraum. Aus meiner Sicht gilt zunächst einmal das „echte AUW“. Also das Gewicht, was die Drohne tatsächlichen beim Start hat. Wenn die Mavic 2 Pro da unter 900g fallen sollte, wäre das ja klasse. Das muss dann im Falle des Falles erst einmal jemand sehr gut argumentieren, warum das Gewicht der Drohne auf dem Papier hier vor dem echten Gewicht gelten sollte. Es geht ja bei den Gewichten um die potentielle kinetische und potenzielle Energie, die die Drohne bei einem Einschlag besitzt. Und hier sollte das tatsächliche Gewicht zählen und nicht das Gewicht vom Datenblatt (auch wenn diese Zahlen im besten Fall hoffentlich übereinstimmen).

        Das DJI die Drohnen nachträglich klassifizieren wird, glaube ich nicht. Auch hier sollte aber in meinen Augen der Bestandsschutz gelten. Auch wenn ja schon in den Kommentaren zu lesen war, dass ein solcher wohl nicht explizit in den Richtlinien verankert wurde. Ist nur fraglich, ob das mit deutschem Recht überhaupt konform geht.

        Du hast mit deinen Fragen aber sehr gut die Knackpunkte der Regelungen erkannt. Hier werden konkrete Fälle zeigen müssen, wie man mit solchen Sachverhalten umgeht. Tipp: Gerne eine Mail an die EASA schreiben – die hat sich den Spaß ja ausgedacht. :) Über den Inhalt einer Antwort kannst du uns hier sehr gerne informieren!

        Viele Grüße,
        Nils

        Antworten
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          Hi Nils,

          danke für deine ausführliche Antwort!
          Meine 2 Pro hat ohne gimbal Schutz (laut Küchenwaage) 897 Gramm, wie genau dass im Zweifel ist, ist natürlich eine andere Frage…

          Bestandschutz is halt so eine Frage, wäre schön, aber drauf verlassen…
          Weißt du, an welche Stelle der EASA man schreiben kann?
          Sollte ich neues herausfinden, schreibe ich es jedoch sehr gerne hier rein :)

          LG
          Markus

          Antworten
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            Hallo Nils,

            ich bin Neuling in der ganzen Drohnenthematik und habe mir jetzt die letzten 4-5 Tage alle möglichen Informationen (Drohnenvergleiche, Gesetzte, Versicherungen, etc.) angelesen.
            Trotzdem bleibt für mich immer noch die Frage, ob ein Kauf jetzt Sinn macht oder ob ich noch warten sollte, um mir nicht eine Drohne zu kaufen, die dann evtl.. gar nicht geflogen werden darf bzw…
            Ich hatte vor mir eine DJI Mavic Air 2 zuzulegen, bin aber immer noch unsicher.
            Für eine Unterstützung/ Hilfe wäre ich sehr dankbar!

            LG
            Markus 2

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            Hallo Markus,

            vielen Dank für deinen Kommentar. Hast du schon einen Blick in unsere neuen FAQ zu den EU-Drohneregeln geworfen? Da haben wir ja versucht darzustellen, wie die Klassifizierung funktioniert.

            Die Mavic Air 2 dürfte auch nach 2022 ohne Probleme als „Legacy Drohne“ ohne C-Klassifizierung in der Kategorie OPEN A1 /A3 geflogen werden dürfen (so, wie die EASA es aktuell darstellt). Einschränkungen wird es für alle aktuellen Drohnen immer dort geben, wo Remote ID Verfahren gefordert werden (Retricted Flight Zones). Bis es soweit ist, vergeht aber sicher noch etwas Zeit (eher Jahre als Monate).

            Wenn du ganz sicher gehen wolltest, müsstest du also auf eine Drohne mit offizieller C-Kennzeichnung warten. Die EASA geht hier selbst nicht davon aus, dass es solche Modelle vor 2021 geben wird – wobei wir DJI hier nicht unterschätzen sollten…

            Jetzt zwei Jahre auf dieses tolle Hobby zu verzichten ist aber aus meiner Sicht eigentlich Unsinn.

            Ich hoffe, das hilft dir vielleicht ein wenig weiter. Wenn du dich für den Kauf einer neuen Drohen entscheidest und Drone-Zone.de unterstützen willst, freuen wir uns, wenn du deine neue Anschaffung über einen unser mit * gekennzeichneten Partnerlinks tätigst! :)

            Bei weiteren Fragen: Immer gerne! Und natürlich allzeit guten Flug.

            Viele Grüße,
            Nils

  3. Avatar-Foto

    Die 900g Grenze ärgert mich auch.
    Das heißt, Mavic 2 pro mit 907g ist C3.
    Vielleicht gibts dann ja bald ein modifiziertes Gehäuseteil mit 7g Gewichtseinsparung, oder etwas kleinere Batterien.
    Alternativ bleibt die Verschrottung der neuen Drohne nach 2 Jahren Übergangsfrist.
    DIe Hersteller werden sich freuen, die Verordnung bietet neues Absatzpotential für eine geringfügig leichtere Drohne.

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      Hallo Bernd,
      ja das ist tatsächlich ärgerlich. Wie man genau auf 900 g und nicht 1000 g gekommen ist, ist für mich ein Rätsel. Zum Glück geht es nur um 7 g. Die kriegt man schon irgendwie runter von dem Vogel. Aber schön ist das natürlich alles nicht.

      Ob die Hersteller das so toll finden, weiß ich gar nicht so genau. Immerhin verärgert eine neue Regulierung für die sie nichts können ihre Kunden. Und ob dieser einmalige Effekt (die Grenze wird ja nur einmal gesetzt) wirklich zu so viel mehr Absatz führt, wage ich zu bezweifeln. Die Leute werden ihre Drohnen einfach weiterfliegen – so einfach wird die Realität aussehen. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
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    Sorry, 907g sind natürlich C2 und nicht C3.

    Grüße
    Bernd

    Antworten
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    Naja, da lass ich mich mal überraschen ob das auch so bleibt, man kann ein Hobby auch tot regeln…

    Da werd ich mich wohl auf Drohnen unter 250gr. fest legen…

    Was die Realität angeht, wird wohl so sein, da Polizisten heutzutage in unserem Land wohl andere Probleme haben…. Ich werd mir meine Racing Drohnen nicht schlecht machen lassen auf meinem eigenen Grundstück, ich hab ja knapp 12.000qm zum austoben.

    Haltet die Ohren steif.

    Florian

    Antworten
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      Hallo Florian,

      da kann ich dir nur beipflichten. Du hast es aber gut. 12.000 qm, da kann man ja schon was schönes aufbauen!

      Viel Spaß und guten Flug,
      Nils

      Antworten
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    Hallo!

    Heißt das, dass man z.B. eine Drohne wie die DJI Mavic Pro 2 dann endlich auch bei Veranstaltungen fliegen lassen darf? Bei uns in Österreich ist es aktuell so, dass Quadrocopter nicht über Menschenmengen fliegen dürfen geschweige denn besiedeltes gebiet (also nur unbebaut und unbesiedelt), was meiner Meinung nach der größte Schwachsinn ist. Besteht die Hoffnung, dass man diese dann auch über Veranstaltungen fliegen lassen darf? Ich hoffe es..

    LG
    Manuel

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      Hallo Manuel,
      eine gute Frage, die wir uns auch schon gestellt haben. Lassen wir mal die Tatsache außer Betrachtung, dass die Mavic 2 Pro leider 907g wiegt und damit streng genommen nicht mehr in die Klasse C1 fällt, so sehen wir noch folgende Fallstricke:

      Denn die Mavic 2 müsste außerdem noch weitere Voraussetzungen für C1 erfüllen:

      das Gehäuse der Drohne darf keine scharfen Kanten besitzen –> Das könnte man wohl so interpretieren.

      eine elektronische Identifikation/GEO Awareness System ist notwendig –> Geo Awareness ist da, Identifikation fehlt aber in unseren Augen (zumindest Remote Identification), so wie bei jeder anderen Drohne aktuell auch, weil es dazu noch gar keinen etablierten Standard gibt

      Dokumente über die Bewegungsenergie und mechanische Stabilität müssen vorliegen –> Mag sein, dass das mit einer Doku-Veröffentlichung durch DJI abgefrühstückt werden kann.

      Bedeutet für uns: Bestehende Drohnen werden es nicht so leicht haben. Gehen wir jedoch davon aus, dass die Mavic 2 nachträglich in die Klasse C1 rutscht, so wäre der Flug über Menschen (jedoch keine Menschenansammlungen > 10 bis 12 Personen) wohl erlaubt. Für Events zählt das jedoch trotzdem nicht.

      Über besiedeltes Gebiet darfst du deswegen wohl weiterhin nicht fliegen. Hier ist zu erwarten, dass jeder Member State wieder seine eigenen Regeln zusätzlich über die Piloten auskippen wird. In Deutschland werden das mit großer Sicherheit die Wohngebiete und die unzähligen Natur- und Landschaftsschutzgebiete sein. Hier bleibt uns leider nur das Abwarten übrige… Wie das in Ö aussieht, ist wohl ähnlich offen.

      PS: Das ist unsere Einschätzung und keine Rechtsberatung. ;)

      Antworten
  7. Avatar-Foto

    Hallo,
    bald blickt man nicht mehr durch :-(
    Schöne seite übrigens ;-)
    wie ist mit der Mavic Mini?
    Plakete und registrierung da Videoaufnahmen möglich, richtig?
    In C0??
    Darf ich dann theoretisch in der Stadt/Dorf etc. über öffentlichem gelände fliegen?
    Natürlich wenn nicht verboten!
    Darf ich bei mir vor dem Haus fliegen, auch wenn der Abstant zu den Nachbarn, nur 9m ist?

    Danke
    Gruß
    Robert

    Antworten
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      Hallo Robert,
      danke für das positive Feedback! :)

      Ja, du hast Recht. Es wird für den privaten Drohnenpiloten langsam schwierig die Übersicht zu behalten (nicht, dass das nicht jetzt schon der Fall wäre…).

      Deine Fragen sind genau die Fragen, auf deren Antworten wir alle warten. Bei der Mavic Mini gilt generell erst mal Klasse C0. Da die Drohne eine Kamera hat, wird man wohl nicht um eine Registrierung herumkommen, stimmt auch.

      Zu den Orten, wo du fliegen darfst: Da wird es spannend. Denn die EU gibt hier natürlich (bis auf luftrechtliche NoFly-Zones) erstmal nichts Konkretes vor. Das dürfen die Mitgliedsstaaten selbst einschränken. Es kann natürlich keiner hellsehen, aber die Annahme, dass wir eine Lockerung der Verhältnisse gegenüber der aktuell in Deutschland gültigen Drohnen-VO bekommen, ist wohl eher unrealistisch. D.h. in DE wird sicherlich der Flug über Wohngebieten ohne Sondergenehmigung erst einmal weiterhin verboten bleiben. (Denken wir zumindest.)

      Im schlimmsten Fall werden Gemeinden den ganzen Spaß wohl als neue Einnahmequelle entdecken und Startgenehmigungen von Boden in öffentlicher Hand noch stärker als „Sondernutzung“ abkassieren. Was aber genau passiert, muss die Zeit zeigen. Aktuell ist das noch alles sehr vage, wie sich die neuen Regeln in der Praxis umsetzen lassen.

      Viele Grüße,
      Nils

      PS: Das ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Meinung!

      Antworten
  8. Avatar-Foto

    Hallo,

    erstmal besten Dank für die informative und umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Thema!
    Ich möchte mir eigentlich recht kurzfristig eine Drohne, insbesondere für Fotos, anschaffen. Nach längerer Entscheidungsfindung läuft es denke ich auf die Mavic 2 Pro hinaus – ich denke das ist der beste Kompromiss aus Bildqualität, Preis und Größe.
    Allerdings bin ich auf Grund der aktuellen Situation am überlegen, ob ich damit nicht sicherheitshalber noch warten sollte, da ja gerade die Mavic 2 gewichtsmäßig knapp über der C2 Grenze liegt (zumindest auf dem Papier- ohne Gimbal-Schutz ja wohl knapp drunter). Da es ja auch keine wirkliche Info zum einem möglichen Bestandsschutz gibt, ist es natürlich etwas risikoreich jetzt entsprechend zu investieren.

    Gruß, Leif

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      Hallo Leif,

      zunächst einmal: Die Mavic 2 Pro ist sicherlich eine gute Wahl. Ist ein klasse Gerät, mit dem man eine Menge machen kann.

      Deine Einschätzung bzgl. der EU-Drohnenregeln ist auf der anderen Seite (leider) ebenfalls genau richtig. Die Frage ist halt: Willst du bis Mitte des nächsten Jahres warten? Denn theoretisch hätte DJI auch schon die neue Mavic Mini klassifizieren können. Die EU-Regeln waren ja bereits bekannt und verabschiedet. Trotzdem findet sich bei DJI’s neuster Drohne keinen Hinweis auf die Klasse (in Fall der Mavic Mini müsste es ja dann C0 sein).

      Ich verstehe deine Bedenken sehr gut. Persönlich würde ich jedoch nach meinem Bedarf kaufen und nicht nach dem, was der Gesetzgeber vielleicht irgendwie irgendwann mal durchsetzt.

      Wenn du zuschlägt, freuen wir uns sehr, wenn du einen unserer Partnerlinks bei Amazon* dafür verwendest! :)

      Schöne Grüße,
      Nils

      Antworten
      • Avatar-Foto

        PS: Gerade noch einmal gewogen. Unsere Mavic 2 Pro mit Akku und Props aber OHNE Gimbalschutz wiegt 902g.

        Antworten
  9. Avatar-Foto

    Hallo Nils,

    danke für die ausführliche Antwort! Ich habe beim recherchieren zu dem Thema irgend ein Gewicht von knapp unter 900g für die Mavic 2 gelesen. Also gibts selbst da offenbar Unterschiede.
    Die von Dir beschriebene Untätigkeit von DJI lässt mich aktuell noch zweifeln, ob ich jetzt kaufen sollte. Da die Regelung ab nächsten Jahr bekannt sind, verstehe ich nicht, warum man herstellerseitig nicht jetzt schon entsprechend klassifiziert. Zumal ja auch deutlich mit dem Gewicht der Mavic Mini geworben wird.

    Antworten
  10. Avatar-Foto

    Was nützt es wenn die Mavic 2 leichter wird aber noch immer schnellerals die vorgeschriebene Geschwindigkeit fliegt ?

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      Guter Punkt. Im Gegensatz zum Gewicht könnte man die Geschwindigkeit aber elektronisch begrenzen. Hier muss sich zeigen, ob das verwenden des normalen P-Modus ausreicht, um die Vorschriften zu erfüllen oder ob die Gesetzgeber hier wirklich die maximal (technisch) mögliche Höchstgeschwindigkeit meinen. Ggf. muss DJI mit einem Update nachhelfen.

      Antworten
  11. Avatar-Foto

    Werden dann 5inch FPV quads die 600gramm wiegen illegal? Da die selbstgebaut sind und keine Vorschriften erfüllen. Eine versicherung zahlt warscheinlich bei einem Unfall mit eigenbauten auch nicht. FPV ist dann vermutlich illegal und man muss es an orten betreiben an denen keine Menschen sind? Ich möchte dieses Hobby noch länger geniessen.

    Antworten
    • Avatar-Foto

      Hi Tom,

      die Regelungen unterscheiden nicht speziell zwischen FPV-Racing Quad und anderen Drohnen. Dein beschriebener Racer fällt somit in C3 oder C4. Wahrscheinlich eher C4. Du darfst damit also in der OPEN Category A3 fliegen. D.h. mit großem Abstand zu anderen Menschen. (Also so, wie man es heute mit gesundem Menschenverstand ja ohnehin schon macht.)

      Deine Frage nach FPV-Equipment ist generell interessant. Die DrohnenVO in Deutschland macht hier aktuell ja genaue Vorgaben (maximales Gewicht, maximale Höhe) bei der keine dritte Person als „Spotter“ benötigt wird. Die Frage mit der Versicherung stellt sich also schon heute. Der oben beschriebene Racer darf genau genommen nicht FPV geflogen werden, ohne dass eine dritte Person dauerhaften Sichtkontakt behält, während du via FPV-Video fliegst. Dafür ist der Quad zu schwer (>250g).

      Es ist anzunehmen, dass es mit den EU Regeln eine ähnliche Ausnahmegrenze für FPV geben wird. Aktuell ist uns dazu aber noch nichts über den Weg gelaufen.

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
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      Hallo zusammen

      Ja mir geht es ähnlich ich blick nicht mehr durch habe seit 2018 den Kenntnisse Nachweis und eine Phantom 4 was bedeutet die neue Regelung dann? Und in welche Klasse fällt diese A3/C4??? Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

      Danke Gruß Matthias

      Antworten
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        Hallo Matthias,

        zwei sehr gute Fragen. Der Kenntnisnachweis wird nur unwahrscheinlich anerkannt. Da die neuen Regelungen ja ebenfalls einen Test erfordern werden und logischerweise die ganzen neuen Inhalte auch abgeprüft werden müssen (ist aber nur eine Einschätzung).

        Wenn man die Phantom 4 anhand ihres Gewichtes klassifiziert, fällt sie wohl am ehesten in die C2 Klasse. (Aktuelle Drohnen haben aber noch keine offizielle Klassifizierung). Damit wäre der Betrieb also in OPEN A2 und A3 erlaubt.

        Da sich das ganze Thema noch entwickelt, sind konkrete Aussagen noch schwer. Hast du schon unsere ausführlichen FAQ zu den neuen EU-Drohnenregeln gesehen? Da gehen wir noch mal deutlicher auf genau solche Fragen ein. :)

        Viele Grüße,
        Nils

        Antworten
  12. Avatar-Foto

    Hallo Nils, erstmal danke für deine detaillierten Ausführungen zu den Drohnenregelungen.

    Denkst du es ist realistisch in den nächsten Jahren eine kommerziell genutzte Drohne komplett autonom (d.h. ohne Pilot vor Ort) starten, fliegen und landen zu lassen? D.h. das ganze würde komplett remote und automatisch erfolgen (vom Firmensitz aus, der mehrere Hundert km weit weg ist)

    Ich habe dazu sehr widersprüchliche Informationen bis jetzt…

    Vielen Dank schon mal im Voraus!

    Gruß,
    Susanne

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      Hallo Susanne,

      danke für deinen Kommentar und dein Feedback!

      Eine sehr interessante Frage. Ich hoffe doch sehr, dass das irgendwann möglich sein wird – alleine schon aus dem Grund, dass Europa / Deutschland wohl sonst in einem weiteren Feld den technischen Anschluss verlieren könnte.

      So wie ich die neuen EU-Drohnenregeln interpretiere, wird auch das von dir beschriebene Szenario eigentlich von dem neuen EU-rechtlichen Rahmen abgedeckt. Solche Flüge werden dann aber in der strengsten Certified Category stattfinden (zumindest aber in der Specific Category). Welche Rahmenbedingungen hier gelten werden, muss die Zukunft zeigen. Ob wir lokal in Deutschland dazu noch zusätzliche Auflagen bekommen werden, ist aktuell schwer abzuschätzen (hoffen wir es nicht).

      Im Grunde hängt alles an deiner Formulierung „in den nächsten Jahren“. In 2 Jahre: Eher nicht, in 5 Jahren: könnte sein, in 10 Jahren: Falls nicht, haben wir etwas falsch gemacht. :)

      Aber das ist nur meine bescheidene Meinung zu diesem Thema.

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  13. Avatar-Foto

    Hallo Nils,

    müssen dann die Plaketten auf allen Drohnen auf diese neue ID aktualisiert werden oder darf man auch weiterhin, mit alten Modellen, mit der Namensplakette fliegen?
    Bei Autos zum Beispiel sind die alten weißen DIN Kennzeichen ja auch nach wie vor gültig…

    Grüße, Sven

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      Hallo Sven,

      danke für deinen Kommentar. Das ist wohl leider recht eindeutig: Da das „deutsche“ Drohnenkennzeichnen, das seit 2017 mit der Drohnen-VO Plicht wurde, ja ganz andere Informationen enthält, als die neue Markierung im Rahmen der EU-weit standardisierten Registrierung, müssen wohl alle Plaketten erneuert werden.

      Für mich noch unklar: Muss das „EU-Kennzeichen“ auch wieder feuerfest sein? Hoffen wir mal, dass sich die EASA hier mit den Mitgliedsstaaten auch auf eine gemeinsame Linie eignet… In anderen EU-Ländern, die bereits seit mehrere Jahren eine eigenen Registrierungpflicht haben (z.B. Dänemark) hat seit jeher ein aufgeklebtes Stück Papier genügt. In Deutschland musst es halt eine feuerfeste Plakette sein… Bleibt spannend!

      Ich hoffe, meine Einschätzung hilft dir etwas. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  14. Avatar-Foto

    Hallo Nils,
    vielleicht bin ich heute einfach zu blind oder blöd, aber gibt es irgendwo einen eindeutigen Link zur Onlineregistrierung und dem Online Test?

    gruß,
    Tom

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      Hi Tom,

      du hast (leider) nichts übersehen. Aktuell gibt es dazu noch keine genaueren Infos. Deutschland wartet quasi darauf, wie das BMVI die neuen EU-Vorgaben konkret umsetzen wird. Es hat uns daher nicht gewundert, dass die Verordnung nicht zum 01.07.2020 in Kraft getreten ist… Hoffentlich läuft es zum 01.01.2021 dann geordneter und nicht so chaotisch wie z.B. bei der DSGVO. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  15. Avatar-Foto

    Danke für die Übersicht, auch wenn diese trotzdem nicht verhindern konnte, dass mir der Kopf schwirrt. Daher frage ich mich: Wenn man schon als Betroffener nicht durchsteigt, wie realistisch ist es eigentlich, dass irgendeine staatliche Stelle mit einer Waage und weiteren Messgeräten anrückt, um das genaue Gewicht, die Geschwindigkeit, die kinetische Energie usw. zu messen? Konkret: Hat es mit den derzeitigen Vorschriften überhaupt schon Fälle gegeben, wo etwa herbeigerufene Polizisten ein UAS überprüft haben, nach Versicherungsschutz gefragt haben usw., also tatsächlich wussten, was erlaubt ist und was nicht? Ich kann mir das irgendwie kaum vorstellen, bin aber auch nicht besonders gut informiert. Was ich mir dagegen sehr gut vorstellen kann, ist dass in Zukunft nach dem „Drohnenführerschein“ gefragt wird, denn das entspricht ja dem, was im Straßenverkehr schon normal ist. Solange man den dabei hat, denke ich nicht, dass es am Ende wirklich um 7 Gramm gehen wird. Soweit meine Vermutungen.

    Antworten
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      Hallo Jörg,

      danke für deinen Kommentar.

      Du hast sicherlich Recht. Die ganze Thematik trägt ganz klar eine bürokratische Handschrift. Aus persönlicher Erfahrung kann ich sagen, dass es zumindest Kontrollen des Versicherungsnachweises gibt. Nach dem DE-Kenntnisnachweis wurde ich selbst noch nie gefragt.

      Ich glaube trotzdem, dass die neuen Regelungen ein Schritt nach vorne für uns Piloten sind. Wer zumindest den EU-Kenntnisnachweis absolviert, hat hier aus meiner Sicht in Zukunft eu-weit eine Rechtssicherheit, die es vorab nicht gab.

      Ob die Exekutive über diese neuen Details aufgeklärt wird, ist eine gute Frage. Aber es gilt wie immer: Kommt es zu einem Unfall mit schwereren Folgen, kannst du dir sicher sein, dass man sehr genau hingucken wird. Alleine schon aufgrund der Schadensregulierung.

      Es ist ja letztendlich so: Wer in OPEN A1 und OPEN A2 seine Drohne betreibt, betreibt sie ja dann an Orten, die bisher so durch die deutsche DrohnenVO in der Regel tabu waren. Gerade hier sollte man sich also auf Kontrollen einstellen. OPEN A3 entspricht ja hingegen Orten, wo die meisten Menschen ohnehin schon Drohnen erwarten würden oder zumindest schon mal eine gesehen haben.

      So meine Gedanken dazu.

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
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    Hallo, ich hab mir an meinem 15 Geburtstag(Anfang November) eine Dji mini 2 gekauft. Nun hab ich jetzt erfahren, dass es ein Mindestalter von 16 Jahren ab dem 1.1.2021 geben soll. Aber ich dürfte mit einer Aufsichtsperson fliegen, die Flugberechtigt ist. Aber kann ich nicht einen online Test oder sowas machen damit ich normal fliegen darf. Ich hab auch 2 andere Drohnen, wo die gleichen Gesetze angewendet werden. Die hab ich schon seit einem Jahr. Ich mein Fotografie und Drohnen fliegen ist seit einem Jahr meine größte Leidenschaft! Und ich hab für die mini 2 ein Jahr lang gespart!
    Viele Grüße und danke im Voraus
    Emil

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      Hallo Emil,

      vielen Dank für deinen Kommentar und natürlich noch alles Gute nachträglich. :)

      Cool, dass du mit 15 Jahren schon drei Drohnen betreibst.

      Das mit dem Mindestalter ist grundsätzlich richtig. Um den EU-Kenntnisnachweis (mehr dazu hier) ablegen zu können (das ist der von dir genannte Online-Test) musst du 16 Jahre alt sein.

      Es gibt laut der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 (auf der alles basiert) im Artikel 9 aber auch Ausnahmen von dem Mindestalter:

      Der Pilot darf jünger sein, wenn:

      1) eine Drohne der Klasse C0 geflogen wird
      2) ein selbstgebaute Drohne bis maximal 250g geflogen wird
      3) du unter direkter Aufsicht eines anderen Piloten fliegst, der alle notwendigen Kompetenznachweise erbracht hat.

      Es gibt noch eine Chance, dass die deutschen Behörden eine Sonderregelung schaffen und den EU-Kenntnisnachweis auch für Personen unter 16 Jahren erlauben. Dazu gibt es aber noch nichts Konkretes. So ein Nachweis wäre dann auch ausschließlich in Deutschland und nicht in andere EU-Staaten gültig.

      Alle Details dazu findest du hier (Artikel 9, Seite „L152/51“).

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
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    Hallo Nils,

    vielen Dank für all die nützlichen Infos, ich habe einen Trex 700 Hubschrauber zur FPV Drohne gebaut mit Pixhawk FC (viele Möglichkeiten GPS, RTH, Flugrouten, ADSB Reciever usw.) und DJI Goggle RE Ocusync Übertragung mit Headtracking. Gesamtgewicht liegt dann zwischen 4,5 und 5 kg. Ich würde nur über offene Felder gediegenes FPV fliegen, ich weiß sehr überkandidelt aber ist halt schon immer mein Traum gewesen so etwas zu bauen und zu fliegen. Aber bis jetzt nur Fragezeichen für solche Eigenbauten. Wie siehst du die jetzigen Möglichkeiten und zukünftig wenn ich so einen Trümmer legal nicht kommerziell fliegen will? Ich bin für jeden Ratschlag dankbar.

    LG Sunny

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      Hallo Sunny,

      danke für deinen Kommentar. Erst mal eine sehr coole Sache, die du da erschaffen hast. Wird bestimmt eine Menge Spaß machen.

      Zu deinen Fragen muss ich (wie immer) vorwegschicken, dass ich hier keine rechtliche Beratung durchführen kann. Alle Angaben ohne Gewähr und Verwendung auf eigene Gefahr.

      Dein Modell fällt in die Klasse C4 (UAVs bis zu einer MTOM von 25 kg). Das heißt du darfst es nur in OPEN A3 oder auf einem Modellflugplatz betreiben. Außerdem musst du die als Halter registrieren und du benötigst den EU-Kenntnisnachweis (OPEN A1/A3), den man aktuell online beim LBA machen kann.

      Für den FPV-Betrieb ist den neuen Regelung zur Folge ein „Spotter“ notwendig, der für die den Überblick behält und dich warnen kann, während du die FPV-Brille trägst. Da hat sich also nicht viel geändert.

      Ich hoffe, diese Einschätzung hilft dir ein wenig weiter. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
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    Hallo zusammen,

    Ich bin Student und wir Entwickeln momentan eine Drohne der Kategorie C2.

    Ich habe die Anforderungen der EASA an den Hersteller durchsucht, aber konnte nirgends einen Hinweis auf eine Sollbruchstelle finden.

    (Commission Delegated Regulation (EU) 2019/945) & (Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems (Regulation (EU) 2019/947 and Regulation (EU) 2019/945))

    Könnt ihr bitte spezifizieren woher ihr das wisst und was es damit auf sich hat?

    Danke und viele Grüße,

    Timo

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      Hallo Timo,

      das stammt wohl noch einem der Entwürfe zur 2019/945 und ist eine Info aus dem Herbst 2019. Ich habe auch gerade gesucht und diese Passage nicht mehr in der finalen Version der Durchführungsverordnung gefunden (das muss aber nichts heißen!). Ich kann dir aber in jedem Fall empfehlen anstatt der EasyAccess Rules die vollständigen Dokumenten der 2019/945 und 2019/947 zusätzlich zu Rate zu ziehen.

      Viel Erfolg mit eurem Projekt! Klingt spannend. :)

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  19. Avatar-Foto

    Hallo zusammen,

    habe mich vorgestern registriert und den Kenntnisnachweis erworben, nachdem ich erfahren habe dass dieser nun auch neben der Versicherung notwendig ist, um eine DJI Mini zu fliegen (welche ich vor gut einem Jahr angeschaffte habe). Weiterhin habe ich mich in die aktuellen Verordnungen und den, in Zukunft zu erwartenen, eingelesen.

    Da ich schon jetzt nicht weiß, wo ich überhaupt meine Drohne noch starten darf und auch die gängigen APPS nicht wirklich einen verbindlichen Hinweis geben, ob man nun starten darf, oder nicht und die Suche nach geeigneten Fluggebieten sehr schwierig ist, überlege ich ernsthaf dieses Hobby aufzugeben.

    Nun kommen noch weitere Planungen der EU dazu, die Entfalltung von Hobby-Piloten einzuschränken (mit viel Glück zu erweitern, was in BRD allerdings nicht zu erwarten ist). Genau genommen kann man ja eigentlich nirgendwo mehr legal starten, wenn man sich keine Genehmigung besorgt. Enteder Industriegebiet, Wohngebiet, oder Naturschutz. Damit ist BRD doch zu 99% abgedeckt. Wo ist das eine % wo man starten darf? Gibt es neben den bekannten APPS eine Übersicht von BRD, wo man starten darf, die übersichtlich ist und nicht so verwirrend wie die APPS?

    Nach dem Erscheinen der Mavic 3 jucken mir aber nun wieder die Finger. Jedoch ist eine Investition von € 2800 für die Fly more Combo ein stolzer Preis, wobei die Software noch nicht wirklich optimal ist (fehlender Quickshot etc…). Das Geld könnte schon schnell verbrannt sein, wenn man in Zukunft ins Ausland reisen muss, um seine Drohne genießen zu können.

    Ich würde mich über Antworten und Tipps sehr freuen.

    Gruß
    Ingo

    Antworten
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      Hi Ingo,

      du sprichst da ein paar berechtigte Punkte an, die es uns Hobby-Piloten nicht wirklich leicht machen. Ein wenig Besserung verspreche ich mir durch die „Geographical Zones“, die explizit ausgewiesen müssen durch die Staaten, wenn dort nicht geflogen werden darf. Aber bis wir in DE soweit sind und es in der EU ein gemeinsames Datenformat gibt, um diese Infos digital zu teilen (sodass Drohnenhersteller sie auch direkt in das Geo-Awareness-System der Drohnen einspielen können) dürfte noch einige Zeit vergehen.

      Wir haben uns bezüglich einiger dieser Punkte in einem Interview mit Flynex ausgetauscht. Vielleicht interessiert dich das.

      Im Grunde gilt aber weiterhin für mich persönlich (und das ist ausdrücklich keine Rechtsberatung!): Mit Menschenverstand fliegen und niemanden belästigen sowie die No Gos und expliziten Verbote beachten. Und natürlich die geforderten Nachweise und Registrierungen einhalten. Damit findet man schon noch einige schöne Orte. Leicht oder umbeschwerlich ist es aber nicht mehr. Leider.

      Die Genehmigung des Grundstückseigentümers für den Start benötigt man in DE wohl weiterhin (siehe auch das Interview). Ein paar nette Worte wirken aber manchmal Wunder, wenn man fragt. :)

      Viele Grüße und nicht unterkriegen lassen (ist doch so ein tolles Hobby!),
      Nils

      Antworten
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    Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen, ich habe eine Papageiendisco, 700gr, ich habe einen Drohnenschein A1/A3 und eine Versicherung, ich habe die ID-Nr und die Adresse auf den Drohnen geklebt,,,meine Frage, ich konnte nicht finde heraus, welche Kategorie es ist, ich kann die maximale Höhe nicht finden, wie viele Meter ich im erlaub fliegen kann ,,,danke für deine Antwort im Voraus,

    Antworten
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      Hallo Ismail,

      ich weiß nicht, ob ich deine Frage und Situation richtig verstehe. Du hast ja bereits den A1/A3 Kenntnisnachweis gemacht. Dabei wurde die Frage doch beantwortet. :) In der OFFENEN Kategorie gelten maximal 120 m über Grund als Höhenbeschränkung. Oder welchen Wert genau suchst du?

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten

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