Der Deutsche Bundestag hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die EU-Drohnenregeln nun auch in den nationalen Gesetzen und Verordnungen verankert. Damit soll die seit Anfang des Jahres geltende Rechtsunsicherheit ein Ende haben. Für Drohnenpiloten in Deutschland gibt weitere Einschränkungen.
Gesetzesentwurf überführt EU-Durchführungsverordnung in deutsches Recht
Im Grunde gelten Durchführungsverordnungen, die in Brüssel durch die Mitgliedsstaaten angenommen werden, direkt und wirken auch auf nationaler Ebene. Das gilt auch für die seit dem 31.12.2020 angewandten EU-Drohnenregelungen.
Nichts desto trotz sind die Mitgliedsstaaten gut beraten, ihre nationalen Luftfahrtgesetzes entsprechend anzupassen, sodass diese nicht im Widerspruch zu der EU-Verordnung stehen. In der Regel bedeutet das, dass sich der neue nationale Gesetzestext dann an vielen Stellen direkt auf die EU-Durchführungsverordnung bezieht.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ hat genau das zum Ziel.
Angenommen wurde der Entwurf durch die Stimmen von CDU und SPD. Gegen das Gesetz in der vorgeschlagenen Form waren AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – aus verschiedenen Gründen.
Wohngebiete bekommen Sonderstatus
Zusammen mit dem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung auch direkte einige Beschränkungen in das neue Gesetz geschrieben. Viele dieser Punkte kennen deutsch Drohnenpiloten bereits aus der Drohnen-Verordnung von 2017 (siehe Seite 20 des Entwurfs).
Besonders Wohngrundstücken wurde erneut ein gesamter Abschnitt in §21h gewidmet. Hier wird geregelt, dass im Regelfall der Betrieb von Drohnen über Wohngrundstücken verboten ist. Es gibt Ausnahmen, wie die Zustimmung des Eigentümers oder aber für Drohnen unter 250 g Abfluggewicht ohne Sensoren zur Erfassung und Übertragung von Daten Dritter.
Auch die sonstigen Verbote und Mindestabstände zu Autobahnen, Krankenhäusern, Regierungsgebäuden, Bundeswasserstraßen, Unfallorten usw. finden sich wieder erneut im Gesetz und schränken somit die OFFENE Kategorie deutlich ein.
In wie fern diese Beschränkungen für Wohngebiete nun beispielsweise auch öffentliche Parks und dergleichen betreffen werden, die in vielen Dokumente der EASA ja quasi als Flugort in Beispielen herangezogen werden, ist völlig offen.
Bei all diesen Einschränkungen beruft sich die Bundesregierung auf Artikel 15 Absatz 1 der EU-Durchführungsverordnung 2019/947. Diese erlaubt es Mitgliedsstaaten geografische Zonen mit Flugverboten oder Einschränkungen zu belegen. Im Gegenzug muss die Regierung nun aber diese Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 auch auf digitalem Wege bereitstellen, sodass für alle Beteiligten klar ist, wo geflogen werden darf und wo nicht. Wie schnell das passiert, ist aber heute noch unklar.
Föderaler Flickenteppich wird fixiert
Im gleichen Atemzug werden mit der Gesetzesanpassungen die Kompetenzen der Landes- und Bundesbehörden neu verteilt. Das Luftfahrt Bundesamt (LBA) bekommt mit dem Gesetz noch einmal seine neuen Aufgaben verbrieft, im Kontext der UAV-Betreiberregistrierung und der Abnahme der neuen Kompetenznachweise (mehr dazu hier) anfallen. Auch Regel das Gesetz den Umgang mit den hierzu erhobenen personenbezogenen Daten.
Auf der anderen Seite weist das Gesetz den Luftfahrtbehörden in den Ländern die Aufsicht über den Betrieb von Drohnen in der Kategorie offen zu. Das ist für Freizeitpiloten sicherlich noch weniger kritisch.
In Hinblick auf eine zukünftige Nutzung von Drohnen im größeren kommerziellen Stil (mit großer Wahrscheinlichkeit dann auch Bundesländer übergreifend), dürfte die Zuständigkeit der Landesbehörden für Genehmigung in der SPEZIELLEN Kategorie aber wohl wenig hilfreich sein.
Genau auf diesen Punkt wirkt auch ein Entschließungsantrag der FDP hin, der im Zuge des Gesetzgebundsverfahrens aber abgelehnt wurde. Darin forderte die Partei im Grund die Kompetenz zum Thema UAVs in einer zentralen Behörde zu bündeln und so schnelle Innovationen mit wenig Bürokratie zu ermöglichen. Des Weiteren geht der Antrag der Liberalen darauf ein, möglichst keine zusätzlichen Verschärfungen auf nationaler Ebene zu treffen, um den Harmonisierungsgedanken innerhalb der EU nicht zu verzerren und zu vermeiden, Deutschland als Wirtschaftsstandort für Drohnenunternehmen somit weniger interessant zu machen.
Auch die Grünen haben einen entsprechenden Antrag eingereicht. Dieser sah aber im Gegensatz zum Antrag der FDP an einigen Stellen sogar weitere Verschärfungen vor. Auch dieser wurde jedoch im Endeffekt abgelehnt.
Wir können in diesem Kontext nur jedem Drohnenpiloten empfehlen, einen Blick in den Entwurf des neuen Gesetzes zu werfen, um sich den Umfang der Änderungen klar zu machen.
Quelle: Deutscher Bundestag