Zunächst wünschen wir euch allen eine frohes und gesundes neues Jahr 2022! Mit dem Jahreswechsel vor wenigen Stunden gibt es auch eine kleine Änderungen in Bezug auf den EU-Kenntnisnachweis für Drohnenpiloten. Die Übergangsfrist zur Anerkennung nationaler Kenntnisnachweise ist jetzt abgelaufen.
Generell gelten die neuen Kenntnisnachweise, die die harmonisierten EU-Drohnenregeln mit sich gebracht haben, natürlich schon seit einem Jahr. Das heißt für die meisten Drohnenpiloten wurde mindestens der so genannte EU-Kompetenznachweis (A1/A3-Lizenz) zur Pflicht. Wer noch mehr Freiheiten benötigt, der muss sich den erweiterten Anforderungen des EU-Fernpilotenzeugnis (A2-Lizenz) stellen.
Bisher war es auch möglich den alten deutschen Drohnenführerschein umschreiben zu lassen. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach besten Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.
Nationaler Drohnenführerschein wird ungültig
Wer bisher noch mit seinem „deutschen Drohnenführerschein“ unterwegs war, erlebt mit dem heutigen Tag eine Veränderung. Konkret gemeint ist der Kenntnisnachweis nach der alten LuftVO § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 (häufig auch als Kenntnisnachweis nach $21d bezeichnet).
Personen, die diesen großen UAV-Führerschein absolviert haben, mussten ebenfalls eine erweitere Prüfung – meist vor Ort – absolvieren, um an ihren Nachweis zu kommen.
Seit dem vierten Quartal 2021 konnten Besitzer eines solchen §21d-Nachweises, diesen in eine neue A1/A3-Lizenz beim Luftfahrt Bundesamt umschreiben lassen. Diese Frist ist nun jedoch mit dem 1. Januar 2022 abgelaufen.
Ab sofort verlieren die nationalen Nachweise also ihre Gültigkeit. Das ergibt sich direkt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Artikel 21. Hier ist geregelt, das nationale Kenntnisnachweise nur bis zum 31.12.2021 gültig sind. Auch eine Überführung muss laut EU-Regelungen bis zum 01.01.2022 passiert sein. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Deadline verpasst? Halb so wild.
Hört ihr das erste Mal von dieser Frist oder habt die Deadline zur Stellung des Antrages auf Umschreibung des deutschen §21d-Kenntnisnachweises verpasst? Kein großes Drama, denn die Umschreibung hatte einige Nachteile.
Wichtig ist jedoch festzuhalten: Ab dem 1. Januar 2022 ist euer deutscher Nachweise in seiner bestehenden Form kein gültiger Drohnen-Führerschein mehr. Ihr müsst also trotzdem handeln.
Dazu hier einige Hintergrundinformationen:
- Der deutsche Kenntnisnachweis nach §21d konnte nur in den „kleinen“ EU-Kompetenznachweis überführt werden. (D.h. nur A1/A3, kein A2!)
- Die Umschreibung war mit einer Gebühr von 50 Euro teurer als das neue Ablegen der A1/A3-Lizenz, die 25 Euro kostet.
- Bei Umschreibung wäre die Gültigkeit der neuen A1/A3-Lizenz auf die Restlaufzeit eures nationalen Kenntnisnachweises nach §21d beschränkt gewesen (statt 5 Jahre also im schlechtesten Fall nur 1 Jahr)
Alles Gründe, die in unseren Augen gegen eine Umschreibung und für eine unabhängige Ablage der Online-Prüfung für die A1/A3-Lizenz gesprochen haben. Wer also die Deadline verpasst hat, hat sich die Entscheidung automatisch abgenommen.
Denn jetzt gilt für alle Betroffenen: Schnell die Online-Prüfung des EU-Kompetenznachweiss (A1/A3) machen. In der Regel dürftet ihr aber ohnehin die A2-Lizenz anstreben.
Quelle: LBA, EU 2019/947 Artikel 21