Die EU-Komission hat nun angekündigt, dass die Übergangszeit für Bestandsdrohnen um ein Jahr verlängert wird. Damit verzögern sich einige Komponenten der neuen EU-Drohnenregeln nun bereits zum zweiten Mal. Was das für euch bedeutet, lest ihr hier.
Viele von unseren Lesern sind aktuell von der Frage umgetrieben, ob ihr bestehende Drohne nachträglich eine offizielle Cx-Drohnenklasse zugewiesen bekommen wird. Gleiches gilt für Interessenten, die sich jetzt gerne eine Drohne kaufen würden, jedoch unsicher sind, ob die Neuanschaffung durch das fehlende Cx-Label in Kürze nur noch eingeschränkt nutzbar wäre.
Wenn ihr euch dazu zählt, habt ihr nun ein Jahr länger Zeit, euch über diese Sache den Kopf zu zerbrechen.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach besten Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.
EU-Komission verschiebt Anwendbarkeit der Drohnenklassen
Die EU-Komission hat jetzt praktisch die Reißleine gezogen. Eigentlich sollten ab dem 01.01.2023 die neuen Regelungen vollständig Anwendung finden. Dazu gehört auch, dass die neuen Betriebskategorien nur noch für Drohnen gelten, die den Anforderungen der EU-Regelungen entsprechen.
Kurz gesagt: Ab Ende des Jahres wären nur noch Drohnen mit offizieller Zertifizierung nach einer der Cx-Drohnenklassen (C0 bis C6) in der Lage gewesen, auf Basis der neuen Regelungen in den jeweiligen Betriebskategorien OPEN oder SPECIFIC betrieben zu werden.
Da die Behörden aber bis jetzt immer noch kein Verfahren etabliert haben, wie diese Zertifizierung aussehen soll und Hersteller von UAVs somit gar nicht die Möglichkeit haben, ihre Drohnen entsprechend zertifizieren zu lassen, war bereits absehbar, dass es hier zu Problemen kommen würde.
Dementsprechend ist es der EU-Komission eher positiv anzurechnen, dass nun vorsorglich eine Verschiebung angestrebt wurde.
Was bedeutet das für Drohnenpiloten?
Defacto bedeutet diese, dass Bestandsdrohnen (also Drohnen ohne offizielles Cx-Label = alle bisherigen Drohnenmodelle) nun bis zum 1. Januar 2024 unter den Übergangsregeln betrieben werden dürfen.
Diese Übergangszeit wird inhaltlich durch die so genannte Limited OPEN Category beschrieben. Grob zusammengefasst:
- Drohnen bis 500 g dürfen in OPEN A1 betrieben werden
- Drohnen bis 2kg dürfen in urbanem Gebiet betrieben werden, es gilt aber ein erhöhter Mindestabstand von 50 m zu unbeteiligten Personen (d.h. OPEN A2, bloß strengere Abstandsvorschriften)
- Schwerere Drohnen (bis 25 kg) dürfen in OPEN A3 betrieben werden
Hinweis: Für Betrieb in OPEN A2 ist das EU-Fernpilotenzeugnis verpflichtend. Ansonsten müssen auch diese Drohnen in OPEN A3 betrieben werden.
Inhaltlich ändert sich also nichts. Lediglich das Ende der Limited OPEN Category rutscht vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024.
Was sind die Gründe für die Verzögerung?
Die neuen Fristen wurden offiziell in einer neuen Durchführungsverordnung mit der Nummer (EU) 2022/425 festgehalten, die im Grunde das Hauptwerk rund um die EU-Drohnenregeln (EU) 2019/947 ergänzt.
Neben Problemen, die sich aus der Anwendung der beschriebene Standardszenarien zu LOS und BLVOS-Flügen ohne passende Cx-Drohnen ergeben, ist es vor allem das Thema Remote ID, mit welchem die neuen Fristen begründet werden.
Demnach geht man nicht davon aus, dass Broadcast Remote ID (auch Direct Remote ID oder DRI genannt) erst Mitte 2023 in einer Form zu Verfügung stehen wird, sodass Hersteller ihre Drohnen entsprechend der Cx-Klassen zertifizieren können.
Remote ID betrifft dabei natürlich nicht alle Drohnenklassen als Voraussetzung. Um die Verwirrung aber nicht unnötig groß zu machen, hat man sich hier in Brüssel offenbar für eine pauschale Lösung entschieden und die EU-Drohnenklassen einfach um ein Jahr hinausgezögert.
Um so wichtiger wird in diesem Zusammenhang unser Artikel zu den Fake Cx-Labeln, die sich teilweise bereits auf Produkten wiederfinden.
Was passiert nach dem 01.01.2024?
Die EU hat sich im Grunde noch einmal Zeit gekauft, um die bereits seit 2019 feststehenden Regelungen nun auch wirklich in der Praxis umsetzbar zu machen.
Nach dem Ablauf der verschobenen Übergangsfrist am 01.01.2024 können Bestandsdrohnen zwar weiter betrieben werden, es gibt aber Einschränkungen.
Mit einem MTOM kleiner 250g ist dann der Betrieb in OPEN A1 erlaubt, alle Drohnen mit einem MTOM ab 250 g und bis 25 kg dürfen dann nur noch in OPEN A3 betrieben werden.
Was passiert in der SPECIFIC Kategorie?
Auch für Flüge in der SPEZIFISCHEN Betriebskategorie gibt es Änderungen. Zum einen verschiebt sich hier die Remote ID-Pflicht ebenfalls um ein Jahr nach hinten. Damit bleibt mehr Zeit, um das derzeitige Wirrwarr rund um die Geografischen Zonen zu entknoten.
Außerdem können die Mitgliedsstaaten nun weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern akzeptieren, die auf nationalen Standardszenarien oder „Gleichwertigem“ basieren. Bisher lag die Deadline hier bereits auf dem 3. Dezember 2023.
Erst danach müssen die Erklärungen für Flugmissionen in der SPECIFIC Kategorie auf den Standardszenarien der EU-Regelungen fußen.