Direkt zum Beginn des Jahres liefert das BMVI (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) eine nationale Sonderregelung, die eine unnötige Einschränkung des Betriebs von Bestandsdrohnen in der Kategorie OPEN A2 verhindern solle. Hier sind die Details.
Als oberste Behörde zuständig für die Luftfahrt, hat das BMVI gleich zu Beginn des Jahres 2022 eine neue Sonderregelung veröffentlicht, die sich an Drohnenpiloten richtet.
Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Ergänzung bzw. Anpassung der durch die EU-Drohnenregeln vorgegeben Gesetze, die somit nur in Deutschland gelten.
BMVI: Gewerbliche Drohneneinsätze bekommen Sonderlocke
Vielen ist im Kontext mit den Gesetzen rund um Drohnen in Deutschland vor allem das LBA (Luftfahrt Bundesamt) ein Begriff. Das LBA ist die operativ ausführende Behörde, wenn es um Fragen rund um die Luftfahrt geht. Das LBA ist jedoch dem BMVI direkt unterstellt. Das BMVI-Schreiben hat damit also direkte Wirkung.
Wichtig ist vorab direkt zu betonen: In alter (deutscher) Manier wird für die Sonderregelung wieder eine Trennung in gewerbliche Flüge und Freizeitflüge eingeführt. Eine Trennung, die die EU-Drohnenregelungen eigentlich generell aufgehoben hatten.
Die Begründung des Ministeriums dafür ist: Die Anzahl der Flüge, die unter Nutzung der Sonderregelung durchgeführt werden, sollen in ihrer Anzahl nicht Überhand nehmen. Gleichzeitig will man gewerblichen Betreibern aber auch nicht unnötige Steine in den Weg legen.
Generell also gute Neuigkeiten für alle, die mit ihrer Drohne Geld verdienen. Und wichtig zu merken für alle Privatpiloten: Diese Regelung hat für euch keine Bewandtnis.
Langsamflugmodus für Bestandsdrohnen wird erlaubt
Die Sonderregelung des BMVI schließt dabei tatsächlich eine Lücke, die durch die Übergangsfristen der EU-Verordnung entstanden sind. Im Fokus stehen dabei die so genannten Bestandsdrohnen – also Drohnen, ohne offizielles Cx-Label. Sprich derzeit alle verfügbaren Modelle.
Das Ministerium rechnet als Begründung für die temporäre Abweichen von der Verordnung damit, dass entsprechende Modelle mit Cx-Label auch nicht vor Mitte 2022 auf den Markt kommen werden.
Für Bestandsdrohnen bis 2 kg gilt aktuell in der Übergangszeit bis zum 31.12.2022, die einen Betrieb in OPEN A2 möglich ist. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass der Pilot das EU-Fernpilotenzeugnis besitzt (A2-Lizenz).
Eine wichtige Einschränkung sehen die EU-Regeln dabei vor: Bestandsdrohnen dürfen sich maximal auf 50 m an unbeteiligte Personen annähern. Eine Beachtung eines Langsamflugmodus und eine damit einhergehende Reduzierung der Distanz gibt es für Bestandsdrohnen nicht. Anders wäre das bei C2-Drohnen. Diese dürften sich bis auf 5 m nähern, sofern sie im Langsamflugmodus (max 3 m/s) betrieben werden. Ansonsten gilt für C2 eine Minimaldistanz von 30 m. Alles natürlich immer unter Einhaltung der 1:1-Regel.
Die EU-Regelungen sehen also eigentlich keine Annäherung von Bestandsdrohnen mit Langsamflugmodus in der Kategorie OPEN A2 vor (genauer müsste man sagen in Limited OPEN A2, denn so heißt die Kategorie für die Übergangsphase).
Genau hier setzt das BMVI nun an und erlaubt zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Bestandsdrohnen eben diese Annäherung an unbeteiligte auf 5 m bei Aktivierung eines – wenn auch nicht nach den Drohnenklassen zertifizierten – Langsamflugmodus mit max. 3 m/s. Im Normalen Modus sinkt der Mindestabstand ebenfalls von 50 m auf 30 m. Damit werden Bestandsdrohnen in dieser Hinsicht also defacto C2-Drohnen gleichgestellt.
Warum plötzlich eine „Sondergenehmigung“?
Vielen stellt sich sicherlich eine offensichtlich Frage: Wieso kommt die Sondergenehmigung ein Jahr nach dem Wirksamwerden der EU-Drohnenregelungen und damit auch dem Wirksamwerden der zweijährigen Übergangszeit?
Die Antwort ist relativ einfach. Das BMVI reagiert damit auf eine weitere Einschränkung, die die EU-Drohnenregeln mit sich bringen: Seit dem 31.12.2021 sind bisherige nationale Genehmigungen nicht mehr gültig. Bisher ließ sich diese Lücke also über direkte Genehmigungen umgehen. Nun bedarf es aber einer allgemeinen Regelung des Sachverhaltes.
Und genau das wurde von der deutschen Behörde nun erledigt.
Das Schreiben wurde am Übrigen bereits am 3. Januar 2022 veröffentlicht. Die Sonderregelung ist bis zum 31.08.2022 gültig.
Quelle: BMVI