Aus dem Luftfahrt Bundesamt (LBA) gibt es neue Informationen zu der so genannten Drohnenbetreiberregistrierung. Diese hält mit den neuen EU-Drohnrengesetzen Einzug, die am dem 1. Januar 2021 in Kraft treten. Nun soll die Registrierungspflicht bis in das 2. Quartal ausgesetzt werden.
Das neuen EU-Drohnengesetz führt bei vielen Drohnenpiloten zu Unsicherheiten. Es gibt einige grundlegende Änderungen, wie Drohnen in Zukunft betrieben werden können. Außerdem ändern sich die Voraussetzungen, die die EU und die EU-Mitgliedsstaaten an Drohnenpiloten und Drohnenbetreiber stellen.
Alle Details zur Registrierung und eID findet ihr in unserem separaten Artikel zum Thema. Allgemeine Infos zu den neuen Gesetzen findet ihr in unserem ausführlichen FAQ.
LBA veröffentlicht Allgemeinverfügung
Die Durchsetzungsverordnung der EU, auf der die neuen EU-Drohnenregelungen basieren (EU 2019/947) sieht keine Schonfrist für Drohnenbetreiber vor, was die Registrierungspflicht nach Artikel 14 Absätze 5, 6 und 8 betrifft.
Wenn die Regelungen direkt umgesetzt werden, muss jeder Drohnenbetreiber ab dem 1. Januar 2021 registriere sein und die eID-Nummer auf seiner Drohne angebracht haben, bevor die Drohne legal weiter betrieben werden kann.
Das Problem: Der Registrierungsprozess geht erst am 31. Dezember 2020 online und steht erst ab diesem Zeitpunkt für eine Registrierung zur Verfügung. Viel zu wenig Zeit, um alle Drohnenbertreiber (UAS Operator) zur registrieren.
Die in Deutschland operativ zuständige Behörde ist das Luftfahrt Bundesamt (LBA). Über die Website des LBA wird die Registrierung möglich sein.
Nun hat das LBA aufgrund der zeitlichen Überschneidung reagiert und eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin verfügt die Behörde, dass die Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber, die durch die EU-Durchsetzungsverordnung vorgeschrieben werden, in Deutschland zwischen dem 31.12.2020 und dem 30.04.2021 ausgesetzt wird.
Als Grund wurde angegeben, dass „[a]us technischen und administrativen Gründen ist eine sofortige Registrierung aller betroffenen Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen nicht durchführbar“ ist.
Drohnen-Community reagiert gemischt
Wir standen in den letzten Wochen und Monaten viel in Kontakt zu unseren Lesern in der Drohnen-Community. Hier gibt es ein gemischtes Stimmungsbild.
Während viele von euch die allgemeinen Ideen der EU-Regelungen nachvollziehen können, ist es vor allem die Umsetzung durch die deutschen Behörden, die den meisten nicht gut gefällt.
Die Tatsache, dass man von Drohnenbetreibern erwartet hat, ab dem 1. Januar 2021 eine gültige Registrierung inklusive eID nachzuweisen, um legal fliegen zu dürfen, war einer der Hauptkritikpunkte.
Mit der nun abgesetzten Allgemeinverfügung löst sich zumindest dieses Problem. Auch wenn die allgemeine Kritik natürlich berechtig bleibt. Immerhin wurden das Inkrafttreten der EU-Drohnengesetze bereits um ganze 6 Monate verzögert. Zeit in der man den Aufbau, das Testen und die Inbetriebnahme der Registrierungsplattform sicherlich hätte erwarten können.
Name und Anschrift ersetzen eID vorübergehend
Wichtig zu wissen: Wer sich im Zeitraum vom 31.12.2020 bis zum 30.04.2021 nicht registriert oder seine eID noch nicht erhalten hat, der ist verpflichtete den Betreiber einer Drohne auf andere Weise sichtbar zu machen.
In der Allgemeinverfügung wird das sichtbare Anbringen von Name, Vorname und vollständiger Adresse vorgeschrieben. Diese Informationen sollen für die kommenden vier Monate eine fehlende eID / Registrierung ersetzen.
Für die meisten von euch dürfte das bedeuten: Die alte Drohnenplakette einfach montiert lassen, bis eine eID nach der Registrierung zugewiesen wurde. Hier dürften nämlich in der Regel alle geforderten Details bereits draufstehen. Eine feuerfeste Plakette wird in der Übergangszeit jedoch nicht explizit erwähnt (interessant für all diejenigen, die sich ein Drohne neu angeschafft haben).
Wir empfehlen trotzdem allen, die Registrierung nach Verfügbarkeit zeitnah durchzuführen. Wer mit seiner Drohne in das EU-Ausland will, wird aller Voraussicht nach, nicht auf die deutsche Sonderlocke zurückgreifen können. Hier muss dann wohl zwingend eine eID vorhanden sein – bereits vor Mai 2021.
Quelle: LBA