Mavic Mini Zusammengeklappt

Regeln für Mavic Mini & Co in Deutschland und der EU (<250 Gramm)

Publiziert von Nils Waldmann

am

Drohnen mit einem Gewicht von unter 250 Gramm genießen in vielen Ländern weniger strenge Regulierungen, was den Betrieb angeht. Was genau ist aber der Unterschied in Deutschland und der EU?

Zugegeben: Drohne unter 250 Gramm Abfluggewicht (AUW) waren bis auf einige Micro-FPV-Racing-Quads bisher nicht sonderlich spannend. In der überwiegenden Mehrzahl handelte es sich dabei um „Spielzeuge“ für wenig Euro aus dem Discounter oder Fabrikate aus Fernost, die sich oft mit mehr Funktionen rühmen, als dass sie diese wirklich bieten.

Mit der Vorstellung der neuen Mavic Mini Drohne von DJI ändert sich dieses Bild schlagartig. Auf einmal steht tatsächlich eine kompakte Faltdrohne mit ausgereifter DJI App zur Verfügung, die genau 249 Gramm wiegt und mit einem Akkus bis zu 30 Minuten in der Luft bleiben soll. Alle weiteren Informationen findet ihr in unserem ausführlichen Testbericht der DJI Mavic Mini.

Aber was genau bringt dir das geringe Gewicht und Deutschland und in der EU? Das wollen wir im Folgenden klären.

Leichtgewicht für weniger strenge Drohnengesetze in Deutschland?

Während sich die positiven Stimmen in Kanada und den USA zur neuen Mavic Mini von DJI* beinahe überschlagen, ist in Deutschland zwar auch generelles Interesse zu vernehmen, dass schlagende Argument, wie in Nordamerika scheint aber zu fehlen. Woran liegt das?

Mavic Mini ZusammengeklapptBildquelle: DJI | ©
Die neue Mavic Mini Drohne ist leicht und kompakt zugleich.

Ganz einfach: Das US-Luftfahrtgesetz macht für Drohnen unter 250 Gramm eine Ausnahme und behandelt dieses quasi als Spielzeug und nicht als Teilnehmer am Luftverkehr. Daher dürfen diese Drohnen somit aller Voraussicht nach auch in sogenannten NFZ (No Fly Zones) starten und betrieben werden. Das klingt im ersten Moment gefährlicher als es ist. Im Grunde bedeutet das nur, dass diese Drohne damit auch in öffentlichen Parks oder auf Grundstücken größerer Städte geflogen werden dürfen, die im erweiterten Einzugsgebiet von Flughäfen liegen. In Kanada verhält sich das Ganze rechtlich ähnlich.

Auch in Japan gibt es einen entsprechenden Paragraphen (hier erfährst du alles über die Drohnegesetze in Japan). Hier darf die Drohne jedoch nicht mehr als 200g wiegen. Auch die Mavic Mini ist somit nicht leicht genug, um in Japan als Spielzeug behandelt zu werden. In Australien sind Drohnen unter 250g von der neuen Registrierungspflicht ausgenommen, hier punktet die Mavic Mini also.

Aber was ist mit Deutschland? Ist die Mavic Mini auch hier eine Art Freifahrtschein? Die Antwort lautet klar: Nein!

In Deutschland gibt es im Luftfahrtgesetz und der angeschlossenen Luftfahrtverordnung keine Gewichtsgrenze, die eine Drohne von der Geltung des Gesetzestextes ausnehmen würde. Sehr wohl gibt es jedoch Verschärfungen des Gesetzes für Drohnen ab 2kg, 5kg und 25kg. Das ist aber eine anderes Thema (Sprichwort: Kenntnisnachweis).

Auch die Mavic Mini fällt damit ohne Frage unter die üblichen Regeln der Drohnen-Verordnung in Deutschland.

Aber irgendetwas muss das geringe Gewicht doch bringen?

Ganz so pauschal stimmt die Aussage oben dann doch nicht. Denn zwei kleine Vorteile bieten Drohen, wie die Mavic Mini*, durch ihr geringes Gewicht von unter 250 Gramm.

Keine Kennzeichnungspflicht: Das Drohnenkennzeichen ist erst ab 250 Gramm Pflicht und kann damit entfallen.

Flüge über Wohngrundstücken: Diese sind für Drohnen leichter als 250 Gramm nicht generell verboten. Zu beachten ist aber, dass ein Verbot weiterhin vorliegt, wenn die Drohne „oder [ihre] Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen“.

Auch für den Überflug eines Wohngrundstückes mit einer Mavic Mini muss also die Erlaubnis des Eigentümers / des in seinen Rechten betroffenen Bewohners vorliegen. Auf seinem eigenen Grundstück darf eine Sub-250g-Drohne demnach aber geflogen werden, wenn du dabei keine anderen Grundstücke und Personen filmst.

FPV-Betrieb: Drohnen bis 250 Gramm dürfen ohne Spotter bis zu einer Höhe von 30 Metern mit Videobrille geflogen werden.

Und was sagen die neuen EU-Drohnenregeln?

Die EU-Drohnenregeln sind entgegen der Kenntnisse vieler Piloten bereits gültig, wir befinden und derzeit bloß gerade in einem Übergangszeitraum. Ab Sommer 2020 gelten diese jedoch auch fix in Deutschland.

Es lohnt also auch ein Blick in das neue Regelwerk der Europäischen Union zum Thema Drohnen. Ausführlich haben wir euch darüber in einem separaten Artikel berichtet.

Hier fallen Drohnen unter 250 Gramm in die kleinste Drohnenkategorie C0. Das bringt einige Vorteile gegenüber größeren Drohnen der Kategorien C1 bis C4 mit sich.

Folgendes ist für Drohnen der Klasse C0 nicht notwendig:

  • Online-Test
  • Theoretischer Test in anerkanntem Prüfungszentrum
  • Registrierung des Piloten und Registrierungsnummer an der Drohne

Darüber hinaus dürfen C0-Drohnen in der am wenigsten restriktivsten „Open“-Kategorie geflogen werden. Genauer gesagt in der Betriebskategorie Open A1, die sogar den Überflug von Menschen (jedoch keinen Menschenansammlungen) erlaubt.

Letztendlich ändert sich damit nicht viel zu den bisher bereits in Deutschland geltenden Regelungen für Drohnen unter 250 Gramm, denn nationale Bestimmungen, wie die Überflugsverbote über Wohngebiete dürften auch nach Inkrafttreten der EU-Drohnenregeln weiterhin Bestand haben.

Schlusswort

Letztendlich bleibt Folgendes festzuhalten: Drohnen mit einem Abfluggewicht von 250 Gramm sind aus rein technischer Sicht mit der Mavic Mini interessant geworden. In Nordamerika hat das geringe Gewicht teilweise große Vorteile und geht mit einer weniger strengend Regulierung einher.

In Deutschland bringt das Gewicht von unter 250 g aus rechtlicher Sicht eher weniger. Das ändert sich auch aller Voraussicht nach nicht mit den kommenden EU-Drohnenregeln. Bleiben natürlich die rein technischen Vorteile, wie geringes Transportgewicht und hohe Flugzeit bestehen, die trotzdem für eine Drohne mit geringem Gewicht sprechen. Wer viel im Ausland reist, findet mit der neuen „Mavic Mini“-Gattung* den perfekten Begleiter.

Wir hoffen, dir hat unsere Einschätzung zu 250-g-Drohne aus rechtlichen Gesichtspunkten geholfen! :)

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Nils Waldmann

Hi, ich bin Nils! Ich bin leidenschaftlicher Modellbauer, Hobby-Fotograf, Akku-Liebhaber und RC-Pilot. Ich berichte hier über die neusten Entwicklungen in der Drohnen-Branche und kümmere mich um detaillierte Anleitungen, Guides und Testberichte.

Bildquellen

  • Mavic Mini Zusammengeklappt: DJI | ©

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15 Gedanken zu „Regeln für Mavic Mini & Co in Deutschland und der EU (<250 Gramm)“

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    Wenn ich aber in einigen Foren darüber nachlese, dann scheint sich langsam die Meinung durchzusetzen, dass es sich bei der Grenze nicht um das Abfluggewicht sondern das max. zulässige Gewicht handelt. Da wäre dann gar kein Vorteil mehr vorhanden, da die Drohne definitiv für den Hersteller auch mit mehr als 249 gr. gefahrenlose fliegen kann. Er bietet ja schließlich auch die Probguards mit der die Drohne an mit der das Gesamtgewicht eben höher wäre und für den Hersteller ist damit das erhöhte Gewicht auch noch zulässig.

    Stellt sich nun nur die Frage:

    Zählt das Gesamtgewicht oder gilt das max. vom Hersteller zulässige Gesamtgewicht!?

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    • Avatar-Foto

      Hallo Markus,

      interessante Frage. Aus meiner Sicht – nur eine Meinung – muss es sich um das Startgewicht der Drohne handeln. Denn spätestens wenn wir in andere Kategorien kommen in denen sich die Selbstbauten tummeln, wird es sonst mit zumutbarem Aufwand unmöglich das „maximale zulässige Gewicht“ zu bestimmen. Das Abfluggewicht kann hingegen leicht ermittelt (und somit auch leicht kontrolliert) werden.

      Sollte wirklich das „maximale zulässige Gewicht“ (also das Gewicht, was die Drohne noch tragen kann) gelten, dann hätte DJI die Regeln auch falsch interpretiert. Nicht unmöglich, aber sehr unwahrscheinlich.

      Viele Grüße,
      Nils

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    Guten Tag. Definitiv das Abfluggewicht. Die Propeller Schützer sind ja eigentlich auch nur für Indoor Flüge gedacht. Und da ist ja das Gewicht nicht so wichtig. Sobald du draußen fliegst befindest du dich nur auf der unter 250 Gramm Grenze ohne Schützer oder Aufkleber oder Anbauteile. Nur die Drohne mit Akku und SD Karte sind unter 250 Gramm. Ist doch auch eindeutig in allen Vorgaben nach zu lesen. Sobald du irgendwelche Anbauten an die Mavic Mini machst befindest du dich über 250 Gramm und damit in der Gesetzeslage bis 2KG. Klar sagt DJI das du Anbauteile bis zu einem gewissen Gewicht anbauen kannst und gefahrlos fliegen kannst, aber dann wie gesagt befindest du dich über 250 Gramm. Sollte eigentlich klar sein. Schöne Feiertage.

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  3. Avatar-Foto

    Ich gehe auch davon aus das wir hier über das Abfluggewicht reden. Den Schutz für die Rotorblätter benutze ich tatsächlich nur im Räumen und ich sehe generell davon ab die Drohne auf meiner Hand zu landen / starten.

    Aber das Problem ist noch viel größer als manch einer evtl denken mag, denkt mal kleiner.
    Der Aufkleber den man ausmalen und auf die Mini kleben kann wiegt 2g :)
    Wer den Aufkleber als benutzt fliegt offiziell mit 251g und somit mit C1 und nicht mehr mit C0.
    Also direkt mal das Ding entsorgen :)

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    • Avatar-Foto

      Guter Hinweis! Das ist genau das Problem, wenn man so nah an Grenzwerten konstruiert – auch wenn diese im Falle der Mavic Mini „nur“ rechtlicher und nicht technischer Natur sind. Es gibt uns auch nichts Gewissheit, dass die Grenze nicht eines Tages auf 200 Gramm gesenkt wird. In Japan ist das zum Beispiel bereits der Fall. Da hat die Mavic Mini in dieser Hinsicht keinen Vorteil. DJI hat deshalb extra einen Akku mit deutlich reduzierter Kapazität für den japanischen Markt entworfen, um unter die 200 Gramm zu kommen.

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  4. Avatar-Foto

    Ich habe meine Drohne gekauft. Auch wenn es nur ein Spark war, aber das rechtliche Minenfeld ist mir zu unsicher.

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    Beim Durchstöbern mehrerer Artikel sind mir folgende Fragen gekommen:

    Bestandsdrohnen werden ab 2021 in der Übergangsphase in Kategorien eingeteilt. Dabei habe ich gelesen, dass alles unter 500g in C1 eingeteilt wird. D.h. meine vor 2021 gekaufte Mini würde auch in die C1 und nicht C0 eingeteilt werden, was nicht so toll wäre.

    Ein weiterer Punkt denn ich gelesen habe ist, dass diese CE Klassifizierung erst für Drohnen kommt, die nach dem 1.1.2021 am Markt erscheinen. Dementsprechend würde die Mini2, auch wenn ich sie nach dem 1.1.2021 kaufe, auch ohne CE Zertifikat ausgeliefert werden und würde dann auch nur in die C1 Kategorie (wie oben) fallen.

    Ich wäre für Hinweise zu beiden Fragen dankbar, da ich grad mit dem Gedanken spiele meine Mini gegen die Mini2 zu tauschen, und je nach Regel müsste ich noch bis nächstes Jahr warten.

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      Hallo Klaus,

      danke für deinen Kommentar.

      Das ist aus meiner Sicht nur halb korrekt, was du in deinem Kommentar schreibst / gelesen hast.

      Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung werden rückwirkend nicht in C-Klasse eingeteilt. Das gilt – wie du sagst – nur für neue Drohnen, die in Zukunft auf den Markt kommen. Damit dürfte beispielsweise DJI seine bereits vorhandenen Drohnen-Modelle eigentlich nicht mehr in eine C-Klasse stecken können. Ich kann mich aber irren.

      Für die Bestandsdrohnen gelten dann die Übergangsregelungen der EU 2019/947 Durchführungsverordnung. Das bedeutet, die Drohnen werden ähnlich wie die gleichartige „C-Klassen-Drohnen“ gehandhabt, es gibt aber kleine Unterschiede, wie der Betrieb in der Kategorie Offen / Open A1, A2, A3 erfolgen darf.

      Dass alle Bestandsdrohnen unter 500 Gramm in C1 fallen sollen, wäre mir neu und macht wenig Sinn. Es gibt ja in der Übergangszeit auch ein Pendant zu C0-Drohnen, nämlich solche, die unter 250 Gramm wiegen.

      Ein wenig klarer wird es vielleicht in diesem Artikel, in dem es eigentlich um die neuen EU-Drohnenführerscheine geht.

      Natürlich alles ohne Gewähr und nur meine persönliche Einschätzung.

      Viele Grüße,
      Nils

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        Vielen Dank für deine Nachricht. Jetzt ist es mir klarer. Dann werd ich schon jetzt auf die Mini 2 umsteigen.

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  6. Avatar-Foto

    Moin,

    ich stelle mir die Frage zur Mini 2, da Sie ja über Wohngrundstücke (Wohngebäude) fliegen darf, dann müsste sie doch eigtl auch z.B. in einer Innenstadt fliegen dürfen? Natürlich ohne Überflug von Menschen(-ansammlungen) z.,B. an einem Sonntagmorgen wo kaum jemand unterwegs ist…
    (Menschlicherverstand muss hier natürlich vorausgesetzt werden…) letztlich geht es nur um Aufnahmen aus der Höhe, z.b: vom örtlichen Kirchturm oder von der Innenstadt an sich…

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    • Avatar-Foto

      Hallo Christian,

      danke für deinen Kommentar

      Eine sehr interessant Frage, die wir uns auch schon gestellt haben und zu der wir aktuell auch keine konkrete Antwort besitzen. Aktuell bedarf es für solche Aktionen ja der Genehmigung der Gemeinde / Stadt (oder des privaten Grundstückseigentümers). Oftmals sogar verbunden mit Gebühren für seine so genannte „Sondernutzung“, wenn in öffentlicher Hand. Wir sehen das aber ähnlich, wie du es interpretierst. Mit den neuen Regelungen, sollte das prinzipiell wohl machbar sein. Voraussetzung ist natürlich, dass alle Auflagen der Betriebskategorie OPEN A1 eingehalten werden (schreibst du ja selbst -> gesunder Menschenverstand).

      Man muss aber beachten, dass die EU-Mitgliedsstaaten so genannte No Fly Zones (NFZ) und Restricted Fly Zones (RFZ) ausweisen können. Diese schränke dann Betrieb von Drohnen geografisch ein (mit zusätzlichen Auflagen) oder verbieten ihn vollständig. Diese RFZs/NFZs müssen für Deutschland noch bestimmt werden. Auf der Website des LBA steht aktuell, dass sich das noch bis Ende 2021 hinziehen kann. Mit diesem Werkzeug könnten aber somit auch der Stadtkern als NFZ oder RFZ ausgewiesen werden.

      Für Drohnenpiloten ist das aber erstmals eine neue Situation: Die (lokal und Landes-)Regierungen müssen sich nun aktiv um die Ausweisung dieser Zonen bemühen, anstelle „erst einmal alles grundsätzlich zu verbieten“. Man kann nur hoffen, dass man es hiermit in DE nicht übertreiben wird.

      Zusätzlich könnten theoretisch natürlich andere Gesetze einen solchen Flug unterbinden oder einschränken: Stichwort Privatsphäre oder Naturschutz.

      Hier prallen mit den EU-Regelungen und den bisher nationalen Regelungen zwei verschiedene Sichtweisen aufeinander: Die EU-Regeln lesen sich eher nach „was nicht verboten ist, ist erlaubt“ und stehen damit unserer deutschen „was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten“-Mentalität gegenüber.

      Wird interessant!

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  7. Avatar-Foto

    Hallo…

    Da die DJI Mini eine Kamera an Board hat, muss der oder die Betreiber/in den EU-Kenntnisnachweis absolvieren und auch die Drohne entsprechend deklarieren. Richtig?

    LG
    RENÉ

    Antworten
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      Hi René,

      danke für deinen Kommentar.

      Bei der Mini (ich gehe davon aus du meinst die DJI Mavic Mini oder die DJI Mini 2), musst der Drohnenhalter sich registrieren. Den Grund hast du ja schon richtig genannt: Es ist eine Kamera an Bord. Mehr Infos zu dem Thema gibt es hier.

      Der EU-Kenntnisnachweis muss für diese Drohne jedoch nicht vom Piloten abgelegt werden. Sie wiegt ja unter 250g. Als Bestandsdrohne bis 500g ist sie ohnehin bis Ende 2022 davon befreit. Auch wenn sie als Drohne der Klasse C0 gelten würde, wäre hier unseren Informationen zur Folge kein EU-Kenntnisnachweis notwendig. Mehr Infos dazu hier.

      Rechtliche Sicherheit bekommst du natürlich nur mit einer Nachfrage beim LBA (das müssen wir an dieser Stelle dazu sagen!).

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten
  8. Avatar-Foto

    Hi Nils,

    meiner Kenntnis nach gelten die Regeln von 2017 noch bis zum 31.12.2022 wenn man im Verein fliegt, wie z. B. dem DMFV. Vielleicht wäre das ja noch eine interessante Idee für den Beitrag, auch wenn dieser jetzt schon etwas älter ist.
    Ich finde das Ganze sehr spannend, dadurch benötigt man nämlich kein Spotter unter 250g Abfluggewicht.

    Ich bin mit ziemlich sicher aber gerne nochmal nach recherchieren ob die Regelung so gilt.

    LG,
    Felix

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    • Avatar-Foto

      Hallo Felix,

      danke für deinen Kommentar. Diese Sonderregelung ist mir nicht bekannt. Hast du dazu eine Quelle? Es würde mich aber wundern, wenn Mitglieder eines Vereins Sonderrechte zugestanden werden, die über einer EU-Durchführungsverordnung stehen. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. :) Interessante wäre es allemal.

      Viele Grüße,
      Nils

      Antworten

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