Im Luftraum des Vereinigten Königreiches soll es zu einem Fastzusammenstoß zwischen einem Passagierjet der Airline NetJets und einer Drohne gekommen sein. Ein Report legt nahe, dass der Abstand nur wenige Meter betragen haben könnte.
Wie bei allen Drohnensichtungen macht es ein immer noch fehlender Standard zur Beschreibung und Meldung von Drohnensichtungen schwer, das gesichtete Objekt tatsächlich als Drohne zu identifizieren.
Ereignet hat sich der Beinahe-Crash am 26 August 2019 gegen die Mittagszeit. Ein Passagierjet der Marke Bombardier (GL6000S) war im Anflug auf den Flughafen London Luton.
Objekt in 22 Kilometern Entfernung zum Flughafen gesichtet
Der Pilot des Bombadier Jets entdeckte das unbekannte Objekt, welches im Report (2019251) als mögliche Drohne bezeichnet wird, in einer Entfernung von 22 km (12 nm) von dem Flughafen London Luton.
Das Flugzeug war zu diesem Zeitpunkt in einer Höhe von 4.000 Fuß (ca. 1219 m) unterwegs. Verschiedene Quelle berichten eine Geschwindigkeit von circa 200 mph (ca. 322 km/h) in der Meldung des Piloten ist die Geschwindigkeit jedoch nicht erwähnt.
Das bisher nicht identifizierte Objekt soll den Jet nach Angaben des Piloten um circa 10 Fuß – d.h. knapp 3 m – horizontalen Abstand verfehlt haben. Der vertikale Abstand wird mit 0 angegeben, beide Flugobjekte befanden sich also auf derselben Höhe.
Eine Untersuchung des Bombardier Flugzeuges nach der sicheren Landung in London brachte glücklicherweise keine Hinweis auf einen Einschlag.
Drohne wird auf 50 x 50 cm geschätzt
Trotz der Geschwindigkeit des Flugzeuges gab der Pilot einen relativ genaue Schätzung des Flugobjektes ab, das er als Drohne beschreibt.
So soll die Drohne knapp 50 x 50 cm groß gewesen sein. Zudem erwähnt der Report eine schwarze Färbung des Flugobjektes sowie ein Lichtquelle an der Front.
Ob es sich um eine Drohne gehandelt hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine offenbar angeschlossene Suche der Polizei konnte wohl ebenfalls keine Drohnenpiloten in der Nähe identifizieren.
Aufgrund der geringen Entfernung und der Beschreibung des Piloten wurde der Zwischenfall von der Airprox Kommission trotzaltem mit der höchsten Risikoklasse ICAO Risk A bewertet.
Offene Fragen
Bleibt die Frage: Was hat die Drohne dort zu suchen? Das Flugzeug war an der Position des Zwischenfalls in kontrolliertem Luftraum (Class D) unterwegs. Um eine Drohne legal in dieser Höhe bewegen zu dürfen, hätte also eine Luftraumfreigabe (und mit Sicherheit etliche Sondergenehmigungen) vorliegen müssen. Wäre das aber der Fall gewesen, hätte die Luftraumüberwachung den Passagierjet natürlich auf einem anderen Flugpfad gelenkt, damit es gar nicht erst zu einer solchen Situation kommt.
Zwischenfälle wie diese – ob bestätigt oder unbestätigt – zeigen, wie wichtig es ist, dass Flughäfen sich für den Ernstfall vorbereiten und auch illegale Drohnenflüge aufspüren können. Zugegeben: In 20 km Entfernung vom Flughafen wirkt ein solche System wahrscheinlich nicht mehr.
Am Hamburg Airport soll mit dem Drohnen-Abwehr-System „Falke“ nun ein solche Projekt umgesetzt werden. Auch RemoteID Systeme, wie DJIs Aeroscope oder die Verfolgung via 3D-Radar sind wichtige Technologie, um „wilde“ Drohnen in Flughafenhähe rechtzeitig zu erkenn.
Quelle: Airprox Board (2019251)