Die US-amerikanische Flugsicherheitsbehörde FAA hat ein neues Formular vorgestellt, mit dem Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ab sofort den Betrieb von Drohnen außerhalb der direkten Sicht (BVLOS) des Piloten beantragen können.
Das Thema BVLOS ist ohne Frage einer der wichtigen Eckpfeiler, die die Gesetzgeber rund um den Planet für sich regeln müssen, bevor Drohnen im größeren Stil zur Erledigung autonomer Flüge eingesetzt werden können. Ein prominentes Beispiel hierfür ist das Thema Drone Delivery.
Auch wenn der breite Einsatz von Drohnen außerhalb der direkten Sicht ihres Bedieners bis zur Einführung von Remote ID und UTM Systemen noch ein Stück weg sein dürfte, geht man in den USA nun eine Zwischenweg.
Sicherheitsbehörden dürfen im Extremfall BVLOS fliegen
Die FAA hat in den USA einen Misstand behoben, der es Sicherheits- und Rettungskräften bisher untersagte, Drohnen außerhalb der Sichtweite zu fliegen, auch wenn die Rettungsmission dieses eigentlich erfordert hätte.
Dazu wurde nun eine neue Sondererlaubnis mit dem Namen 91.113 Waiver ins Leben gerufen, die entsprechende Behörden ab sofort beantragen können. Ist die Erlaubnis erteilt, dürfen die Piloten (welche als Grundvoraussetzung bereits eine so genannte Part 91 Certificate of Authorization besitzen müssen, im Extremfall auch BVLOS fliegen.
Die Behörde bezeichnet diesen Einsatz von Drohnen als TBVLOS was für „First Responder Tactical Beyond Visual Line of Sight“ steht. Es geht hier also ganz konkret um die Vereinfachung der Arbeit von Rettungskräften und nicht um die allgemeine Erlaubnis von Beyond Visual Line of Sight Flügen.
Auch mit der entsprechenden Erlaubnis des 91.113 Waivers dürfen BOS die Drohne nur dann außerhalb der Sichtweite betreiben, wenn eine Extremsituation vorliegt, bei der es um Leben und Tod geht.
BVLOS nur unter strengen Auflagen
Auch wenn die neue Sondererlaubnis den Drohnen im Gerätepark der US-amerkianischen Feuerwehr und Polizei etwas mehr Handlungsspielraum bringt, so gibt es weiterhin strengen Auflagen, um die neue TBVLOS-Rechte nutzen zu können.
Zum einen müssen Piloten sofort wieder Sichtverbindung zur Drohne herstellen, wenn es die Situation erlaubt oder die direkte Gefahr vorüber ist. Außerdem gibt es spezielle Höhenbeschränkungen für den Flug außerhalb des Blickkontaktes.
Hier hat die FAA eine harte Höhengrenze von 400 Fuß (ca. 122 m) über Grund (AGL) festgelegt. Außerdem dürfen Gebäude innerhalb dieser Höhengrenze nicht mit mehr als 50 Fuß (15 m) überflogen werden. Dazu kommt noch, dass die Drohne sich im BVLOS-Flug nicht mehr als 1500 Fuß vom Piloten entfernen darf, das sind circa 457 m.
Dafür darf der Betrieb auch in kontrolliertem Luftraum stattfinden, sofern die obigen Grenzen von den Rettungskräften eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Einsätze im Dunkeln oder in der Nacht, sofern die üblichen Bestimmungen für Nachtflüge beachtet werden. Eine LAANC Genehmigung brauchen Sicherheitskräfte dann nicht mehr.
Sollte ein Einsatz die 400-Fuß-Grenze übersteigen und trotzdem TBVLOS notwendig sein, muss vorab eine erweiterte Sondergenehmigung (First Responder Tactical Beyond Visual Line of Sight) eingeholt werden.
Quelle: FAA