Deutschland geht einen Sonderweg – im positiven Sinne. Ab sofort gelten lockerere Regeln für die Verwendung von Drohnen im Kontext der Landwirtschaft und des Tierschutzes. Hier sind die Details.
Durch das Auslaufen der Übergangsregelungen zum Jahresbeginn 2024 sind Bestandsdrohnen mit einem MTOM über 250g de facto auf die Betriebskategorie OPEN A3 begrenzt worden. Was für die private Nutzung ärgerlich ist, stellte die Landwirtschaft vor ein großes Problem.
Jetzt hat das zuständige Ministerium gehandelt und eine Ausnahmeregelung für den deutschen Luftraum beschlossen, der Landwirten und Tierschützern Freiheiten zurückgibt und diese erweitert.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.
Abstandsregelungen der OPEN A3 werden für bestimmte Nutzungsszenarien gelockert
Der Zeitpunkt für die Ankündigung des BMDV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) ist nicht zufällig gewählt, um die EU-Drohnenregelungen mit einer Allgemeinverfügung des LBA (B5-30103-2024-01) an einer bestimmten Stelle einzuschränken.
Mit dem einziehenden Frühling steht bald wieder die erste Mahd der Wiesen an, wobei vor allem junge Rehkitze gefährdet werden. Drohnen leisten hier in Verbindung mit vielen freiwilligen Piloten schon seit einigen Jahren einen wichtigen Beitrag, um die Jungtiere vorher zu identifizieren und zu finden, bevor sie durch das Mähwerk verletzt oder getötet werden.
Das Auslaufen der Übergangsregelungen der EU-Vorgaben für Bestandsdrohnen (Drohnen, die vor dem 1.1.2024 beschafft wurden) warf jedoch einen Schatten auf die Rehkitzrettungs-Saison 2024. Gerade Drohnen zwischen 500g und 2 kg, welche bisher unter den Regelungen der A2-Kategorie geflogen werden durften, fielen plötzlich in die A3-Kategorie.
Durch die neuen nationalen Abweichungen soll dem nun begegnet werden, sodass UAVs in der Landwirtschaft weiterhin (und noch effektiver) genutzt werden können.
Neue 10m-Grenze & 1:1-Regelung
Ab sofort (20. März 2024) gilt, dass Drohnen in der OPEN A3 nicht mehr einen Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten müssen, wie es die Unterkategorie A3 vorsieht.
Stattdessen wird der Mindestabstand auf 10 m heruntergesetzt, sofern die Drohne zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken verwendet wird. In jedem Fall gilt zusätzlich die 1:1-Regel, welche den seitlichen Abstand zu den genannten Gebieten mit der Flughöhe in Verbindung setzt.
Wird also höher als 10 m geflogen, muss der Abstand zu etwa Wohngebieten entsprechend erhöht werden. Alle anderen Vorgaben der OPEN A3 bleiben unverändert.
Die neue nationale Sonderregelung gilt zunächst bis zum 19.11.2024 und zielt darauf ab, den landwirtschaftlichen Einsatz von UAVs auf Flächen, die regelmäßig an entsprechende Gebiete grenzen, möglich zu machen.
Hallo Nils, im Vergleich zu vielen anderen Meldungen zu diesem Thema, hast du es geschafft, den exakten Anwendungsfall dieser Allgemeinverfügung (Bestandsdrohnen über 250g), verständlich zu erklären. Danke für diese Info! VG Martin
Hallo Martin,
danke für das positive Feedback. Das freut mich! :)
Viele Grüße,
Nils