In der sächsischen Stadt Riesa hat das dort ansässige Amtsgericht einen Freispruch für einen Schützen erteilt, der im letzten Jahr die Drohne seines Nachbarn vom Himmel geschossen hat.
Dies berichtet MDR Sachsen basierend auf dem vorliegenden Urteil. Demnach hat der Schütze im Jahr 2018 die Drohne eines Nachbarn vom Himmel geschossen, weil diese Aufnahmen von ihm gemacht haben soll.
Der Drohnenpilot hatte den nun Freigesprochenen daraufhin wegen Sachbeschädigung angeklagt, weil seine Drohne durch den Angriff einen Schaden erlitten hat.
Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB als Grundlage
Der Anwalt des angeklagten argumentierte die Handlung des Täters jedoch mit § 229 BGB, dem sogenannten Selbsthilfe-Paragrafen. Dieser schützt das Recht des Einzelnen auf Selbsthilfe, sofern davon auszugehen ist, dass obrigkeitliche Hilfe (Feuerwehr, Polizei, etc.) nicht schnell genug eintreffen wird, um den Schaden abzuwenden.
Der Schaden in diesem Fall bestand in den Augen der Verteidigung (und später auch des Gerichtes) darin, dass der Drohnenpilot womöglich bereits Aufnahmen von dem angeklagten Schützen gemacht haben könnte. Dies stelle dann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Zum gleichen Zeitpunkt befanden sich auch die beiden Töchter des Schützen im Garten.
Griff zur Waffe verhältnismäßig?
Bei der eingesetzten Waffe handelt es sich demnach um ein Luftgewehr. Der Schütze ging wohl zunächst in sein Haus und holte das Luftgewehr mit dem er das Fluggerät dann vom Himmel schoss.
Das Gericht argumentiert, dass es sich bei dem Gerät um eine „Fotodrohne“ gehandelt habe, bei der es aufgrund der großen Steuerreichweite schwierig gewesen wäre, den Piloten ausfindig zu machen.
Weiterhin betont man, der Angeklagte hätte sich auch in sein Haus zurückziehen können, um zu verhindern, dass Fotos von ihm gemacht werden.
Das Gericht sah es in diesem Fall aber als verhältnismäßig an, die Drohen vom Himmel zu schießen, um sicherzustellen, dass Aufnahmen, die vielleicht bereits angefertigt worden waren, gelöscht werden. Letztendlich urteilten die Richter mit einem Freispruch des Schützen.
Ein genereller Freifahrtschein zur Abwehr von Drohnen mit Waffen ist das Freispruch-Urteil aber nicht, um fremde Drohnen über dem eigenen Grundstück einfach abzuschießen.
Drone-Zone’s Meinung
Bei dem Urteil bleiben einige Fragen unbeantwortet, die die ganze Sache schwierig bewertbar machen:
- Wurde der Angeklagte überhaupt gefilmt? Wurde das Material gesichtet?
- Flog die Drohne über dem Grundstück des Angeklagten?
- Wie nah (tief) war die Drohne?
- Holt der Mann etwa ein Gewehr aus dem Haus und ließ seine Kinder mit der „gefährlichen Drohne“ alleine im Garten?
- Was machte der Pilot (über) dem Wohngrundstück?
- Ist das Schießen in den Himmel (auch mit einem Luftgewehr) einfach so erlaubt?
- Besteht hier nicht ggf. ein schwerwiegender Eingriff in den Luftverkehr? (Es hätte auch ein Vermessungsflug mit Genehmigung sein könne. Was genau gab den Anlass zur Annahmen, der Mann würde gefilmt/fotografiert?)
Ob der Fall vor ein nächst höheres Gericht getragen wird, ist noch unbekannt.
Quelle: MDR Sachsen