Die Federal Aviation Administration (FAA) hat neue Regeln für Drohnenpiloten herausgegeben, die den Flug in kontrolliertem Luftraum für private Modellflieger zunächst unmöglich machen.
Als Reaktion auf den von President Trump unterzeichneten FAA Reauthorization Act of 2018 hat die FAA nun neue Regelungen veröffentlicht, die privaten Drohnenpiloten, welche ihre Drohne zu Freizeitzwecken fliegen, den Sonderstatus als Modellflieger aberkennt.
Section 336 außer Kraft
Mit dem neuen Reauthorization Act verliert die bekannte Section 336 ihre Wirkungskraft für Drohnenpiloten, die ihr Fluggerät zu Erholungszwecken aufsteigen lassen wollen. Section 336 sah bisher eine Ausnahme für private Drohnenflüge von den Regeln der FAA vor.
Somit ist es ab sofort nicht mehr möglich, seine Drohne in kontrolliertem Luftraum in einem Sicherheitsabstand um viele Flughäfen herum aufsteigen zu lassen.
Bisher war dies möglich. Lediglich das nächste Air Traffic Control Center musste informiert werden.
Ab sofort müssen Drohnenfans eine Erlaubnis über das neue LAANC System anfragen, wenn sie in den entsprechenden Zonen fliegen wollen. LAANC steht für Low Altitude Authorization and Notification Capability und soll die Integration von UAVs in den Luftraum vorantreiben.
Noch ist LAANC allerdings nicht verfügbar und Drohnenpiloten müssen somit auf Basis der neuen FFA-Regeln Abstand von ihrem Flugvorhaben nehmen sofern sie sich in kontrolliertem Luftraum befinden. Nach aktuellen Angaben soll LAANC bis zum Sommer 2019 Einsatz bereit sein.
Höhengrenze und Test
Außerdem gibt es ab sofort Vorbereitungen für einen speziellen Test, der die Grundzüge des Luftrechtes und das Verhalten im Luftraum prüfen soll. Der Nachweis zum erfolgreichen Bestehen dieser Prüfung kann in Zukunft jederzeit von einem FAA-Office oder der Polizei zum Vorzeigen gefordert werden.
Der Test soll spätestens am 18. November 2019 online zur Verfügung stehen.
Des Weiteren sehen die neuen Regeln (bzw. die außer Kraftsetzung von Section 336 für Modellflieger) nun auch eine neue Höhengrenze in unkontrolliertem Luftraum vor. Diese Beträgt ab sofort 400 Fuß, was circa 122 m entspricht.
Damit reiht sich die USA in eine lange Liste an Ländern ein, die 120 Meter (AGL) als maximale Flughöhe für Drohnen festgelegt haben. Auch die neuen harmonisierten EU-Drohennregeln sehen 120 m als Maximalflughöhe ohne Sondererlaubnis vor.
Das folgende Video von 51 Drones fasst die neuen Regeln anschaulich zusammen (englisch).
Quelle: DroneDJ