Die EASA hat sogenannte Standardszenarien definiert, um den Einsatz von Drohnen außerhalb der Auflagen der OFFENEN-Kategorie zu erleichtern und die Bürokratie für die Freigabe entsprechender Missionen zu minimieren. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit den Auflagen des Standardszenarios STS-02.
Wer seine Drohne außerhalb der Rahmenbedingungen der OFFENEN-Kategorie betreiben will, fällt automatisch in den SPEZIFISCHE- oder gar in die ZERTIFIZIERTE-Kategorie. Das bedeutet eine Menge Aufwand in Form von Risikobewertungen, ConOPs (Operations-Handbuch) und natürlich das Einholen entsprechender Betriebsgenehmigungen.
Da mit steigender Verbreitung von UAVs im professionellen Segment auch die Anzahl von Flügen in der SPECIFIC Category steigen wird, will die EU den damit verbundenen Aufwand senken, indem sogenannte Standardszenarien zum Einsatz kommen. Diese geben einen festen Rahme vor und erlassen den Anwendern dafür diverse Schritte, welche bei einer Einzelfallbetrachtung inklusive SORA notwendig wären
Tipp: Alle Grundlagen zu Standardszenarien zum Einsatz von UAVs in der SPEZIFISCHEN-Kategorie findet ihr in unserem ausführlichen STS-Guide.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.
Inhalt
Beispiele für den Einsatz von Drohnen in STS-02
Das zweite von der EASA publizierte Standardszenario trägt die Bezeichnung STS-02 und ist für den BVLOS-Betrieb von Drohnen mit einem Luftraumbeobeachter in einem kontrollierten Bodenbereich über dünn besiedelten Gebiet definiert worden.
Der Betrieb von UAVs außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten, fallen automatisch aus der OFFENE-Kategorie heraus. Es gelten dann automatisch die Auflagen der SPEZIFISCHEN-Kategorie. Mit dem STS-02 bietet die EASA ein Standardszenario an, das auch den BVLOS-Flug von Drohnen ermöglicht.
Drohnen, die nach der Klasse C6 zertifiziert sind, bieten hier eine Lösung. Sie ermöglichen im Rahmen der Verwendung eines Standardszenarios nämlich die Verwendung von Drohnen außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten, aber stets im Blick eines Beobachters (kurz AO für Airspace Observer), über dünn besiedeltem Gebiet.
Beispiele für Anwendungsfälle wären:
- Testbetrieb von Drohnen oder RC-Modellen außerhalb der Sichtweite (z.B. Reichweitentest, Antennentest)
- Vegetationsanalyse großer Ackerflächen
- Erstellung von Kartenmaterial in hügligem Gelände
Vorgaben und Bedingungen des Standardszenarios STS-02
Ähnlich wie die Unterkategorien A1, A2 und A3 in der OFFENEN-Kategorie, macht das STS-02 strenge Vorgaben, innerhalb derer der Betrieb in der SPEZIFISCHEN-Kategorie stattfinden muss, um von dem Standardszenario abgedeckt zu sein.
Folgende allgemeine Vorgaben müssen zwingend eingehalten werden:
- die maximale Flughöhe darf 120 m (AGL) betragen.
- Ausnahme: Künstliche Hindernisse (z.B. Windkraftanlage) dürfen bei einem Seitenabstand kleiner als 50 m zwischen UAV und Hindernis und bei einer Hindernisshöhe von mehr als 105 m von dem UAV mit bis zu 15 m über dem höchsten Punkt des Hindernisses überflogen werden. Voraussetzung ist dafür, dass der Eigentümer des Bauwerkes diesem Überflug zugestimmt hat.
- der Flug muss über einem kontrollierten Bodenbereich stattfinden. Dieser besteht aus dem Flugbereich (flight geography area), einem Sicherheitsbereich (continceny area) und einem Risikopuffer (risk buffer). Dieser Bereich muss durch den Fernpiloten abgesichert / abgesperrt werden.
- Die Größe des Risikopuffers hängt von den Eigenschaften des UAVs beim Abbremsen ab und muss groß genug sein, um auch den Weg zu erfassen, den die Drohne bei einer „Notbremsung“ bis zum Stand zurücklegen würde (basierend auf den Angaben des Herstellers).
- es muss eine nach der Drohnenklasse C6 zertifizierte Drohne verwendet werden.
- die Drohne muss Remote ID aktiviert haben.
- die Drohne muss über ein Geo-Fencing-System verfügen, dass das Verlassen des definierten Flugbereiches verhindert.
- der Fernpilot muss das entsprechende STS-Zertifikat abgelegt und ein zugehöriges praktisches Training absolviert haben.
- ein entsprechender muss Versicherungsschutz bestehen.
Zusätzlich bestehen diese Vorgaben für den Betrieb außerhalb der Sicht:
- die Sichtweite am Flugort muss mindestens 5 km betragen.
- die Drohne muss bei Start und Landung im direkten Sichtbereich des Fernpiloten sein (außer bei einer Notlandung)
- ohne Luftraumbeobachter:
- Die Drohne darf sich maximal 1 km vom Fernpiloten entfernen und muss während der BVLOS-Phasen des Fluges automatisch einem vordefinierten Flugpfad folgen (z.B. Waypoint-Mission).
- mit einem oder mehreren Luftraumbeobachter(n):
- Fernpiloten und Lufraumbeobachter müssen das Missionsgebiet in adäquat abdecken und auch im Gebiet der Luftraumbeobachter muss die Sichtweite mindestens 5 km betragen.
- Fernpilot und Beobachter dürfen maximal 1 km voneinander entfernt sein.
- die Drohne darf sich maximal 2 km vom Fernpiloten entfernen
- die Drohne darf sich maximal 1 km von dem Beobachter entfernen, welcher der Drohne am nächsten ist
- es darf keine Lücken in dem Bereich geben, der von den Beobachtern abgedeckt wird.
- zwischen Fernpilot und Beobachter(n) muss eine effektive Kommunikation sichergestellt sein
Bei der Bewertung der Sichtweite sind einige Dinge einzubeziehen. Die EASA definiert die Sichtweite „als die kürzeste Entfernung von der Position des Fernpiloten oder von der Position jedes der [Beobachters] (falls eingesetzt), in der unbeleuchtete Objekte bei Tag und deutlich beleuchtete Objekte bei Nacht gesehen und identifiziert werden können.“ (Übersetzt aus dem Englischen.)
Sie bezieht sich in alle Richtungen rund um den Piloten und die Beobachter. Außerdem müssen Störfaktoren, wie Blendquellen (Sonne, Beleuchtung), Hindernisse in der Gegend, die Wolkenuntergrenze und Rauch / Dampf mit berücksichtigt werden.
Wie funktioniert die Beantragung einer Genehmigung für das Szenario STS-02?
Die Beantragung des STS-02 wird (wie für alle EU STS) ab dem 01. Januar 2024 möglich sein.
Die Anzeige eines Fluges auf Basis eines Standardszenarios wird über ein standardisiertes Formular erfolgen. Das LBA wird dazu sicherlich noch ein eigenes, deutsches Formular bereitstellen. Für die PDRA gibt es diese LBA-Formulare schon (siehe hier für PDRA-S02).
Die EASA hat bereits ein Beispielformular veröffentlicht: Formular zur Beantragung STS-02 (EASA) herunterladen.
Kosten für die Bearbeitung der Betriebserklärung nach STS-02
Die Kosten für die Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung belaufen sich laut der LuftKostVO (Luftfahrtkostenverordnung) auf 200 Euro.
Wie lange ist die Genehmigung auf Basis des Standardszenarios gültig?
Nach aktuellen Informationen wird die Betriebserklärung nach Freigabe durch das LBA eine Gültigkeit von maximal zwei Jahren besitzen.
Schlusswort
Wir hoffen, euch hat dieser kurze Überblick zum STS-02 Standardszenario für den Betrieb von Drohnen und UAVs in der SPEZIFISCHEN-Kategorie weitergeholfen.
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Quellen: LBA (Gebührenschlüssel), EASA (STS-02), EASA (Easy Access Rules)
Häufig gestellte Fragen zum STS-01
Ja, das LBA erhebt in Deutschland dafür eine Gebühr im Rahmen der Festlegungen in der Luftfahrtkostenverordnung.
Eine Beantragung wird ab dem 1. Januar 2024 möglich sein.
Ja, das Standardszenario lässt sich nur mit UAVs nutzen, die offiziell nach der C6 Drohnenklasse zertifiziert sind.