Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich nun auf eine rechtliche Grundlage für den so genannten U-Space geeinigt. Diese Einigung ist ein wichtiges Fundament, um in Zukunft weitere Drohnenoperationen im europäischen Luftraum zu ermöglichen.
Über den U-Space haben wir euch bereits einen ausführlichen Artikel verfasst. Es handelt sich dabei um ein Konzept, dass eine speziellen Bereich des Luftraums für bestimmte Drohnenanwendungen reserviert oder zumindest nutzbar machen soll.
Nun wurden weitere Fortschritte beim Vorantreiben des U-Spaces in der Europäischen Union erzielt.
U-Space soll eigener Luftfraum werden
Wenn wir heute über die Verwendung von Drohnen sprechen, denken die meisten Menschen wohl an kleinere Kamera- oder FPV-Drohnen, die entweder zu Freizeit oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
In der Zukunft steht aber eine ganze Reihe weiterer Drohnenanwendungen auf dem Zettel, die auch irgendwie in den bestehenden Luftraum integriert werden müssen. Dabei sind vor allem solche Dinge gemeint, die im Rahmen der neuen EU-Drohennverordnung in die SPECIFIC und CERTIFIED Kategorien fallen.
Darunter kann man beispielweise Lieferdrohnen, automatisierte Inspektrionsdrohnen oder gar Drohnen-Taxis für den Transport von Personen zusammenfassen. Alles Anwendungen, die ohne Frage eine geregelte Integration in das bereits vorhandene Luftraummanagement benötigen, wie wir es aus der bemannten Luftfahrt kennen.
Genau für diese Dinge soll der U-Space die Grundlage schaffen.
Ein wichtiger Schritt wurde nun unter Zusammenarbeit der EASA und den Mitgliedsstaaten der EU erreicht: Der U-Space wird als neuer Luftraumbereich (Air Space) neben den bestehenden A, B, C, D, E, F, G Kategorien etabliert. Darauf hat man sich nun verständigt.
In Kraft treten die neuen Grundlage für den U-Space im Januar 2023.
Auswirkungen und Umsetzung stehen aus
Die Einigung bietet erst einmal nur eine rechtliche Grundlage, um überhaupt mit dem U-Space konkret Dinge anstellen zu können. Die genaue Umsetzung der neuen U-Space Zonen wird demnach bei den einzelnen Luftfahrtaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten liegen.
Diese Aufgabe dürfte alles andere als leicht werden und einem großen Puzzle gleichen. Den an diversen Stellen sind Abhängigkeiten mit bestehenden Lufträumen zu beachten.
Wie genau der U-Space jeweils definiert wird, ist auch noch offen (d.h. welche Flughöhe…).
Schon länger festgelegt sich jedoch die Kriterien, die Drohnen erfüllen müssen, wenn sie in einem U-Space betrieben werden sollen. Dazu gehören konkret die vier Ausbaustufen, die wir euch hier schon detailliert beschrieben haben:
- Network ID
- GEO Awareness
- Traffic Information
- Flight Authorisation
Außerdem gibt es schon einen groben Fahrplan, welche Drohnenanwendungen man zu erst zu lassen will. Zunächst sollen BVLOS-Missionen mit definierten Flugrouten erlaubt werden. Darauf folgen dann Anwendungen mit freien Flugrouten.
Der bemannte Bereich für Lufttaxis, die durch Piloten an Bord gesteuert werden (Manned UAM) folgt. Ausbauestufe ist dann das autonome oder ferngesteuerte Drohnentaxi. In letzter Instanz sollen Transportflüge auf der Langstrecke mit UAVs ins Visier genommen werden.
Für den privaten Drohnenpiloten hat das Ganze erst einmal keine großen, abzusehenden Auswirkungen. Die OPEN-Kategorie dürfte wohl nicht unter ein Verwedungspflicht des U-Space fallen. Was natürlich jedoch nicht ausgeschlossen ist: Die Ausweisung von U-Space-Zonen oder die Veränderung bestehender Luftraumstrukturen könnte für weitere Beschränkungen im nicht kontrollierten Luftraum sorgen. Aber das müssen wir abwarten.
Quelle: EASA