Bisher sahen sich vor allem chinesische Unternehmen mit Interventionen anderen Ländern konfrontiert, die den Import chinesischer Güter in Drittmärkte erschwerten. Jetzt schränkt China selbst den Export für bestimmte Drohnen ein.
DJI hat als einzelnes Unternehmen der Drohnenbrachnes in den letzten Jahren bereits hinlänglich erfahren, was es bedeutet, wenn Staaten, wie die USA, ihre Blacklists einsetzen, um Marktzugang oder Komponentenverfügbarkeit direkt oder indirekt einzuschränken.
Die nächste Herausforderung für Drohnenhersteller aus China – inklusive DJI – kommt jetzt aber aus deren Heimatland und geht auf eine neue Exportkontrolle des Staates zurück.
China will Export von Dual-Use-Drohnen beschränken
In einer Ankündigung des Handelsministeriums der Volksrepublik China wurde nun bekannt gemacht, dass es temporäre Ausfuhrbeschränkungen für Produkte aus dem Drohnensegment geben wird.
Die Verordnung nimmt gezielt Drohnen und Zubehör ins Visier, die sich neben ihrem eigentlich friedlichem Verwendungszweck auch als Waffe oder für andere militärische Zwecke eignen. Im herkömmlichen Sinne spricht man in diesem Kontext auch von Dual-Use-Drohnen.
Die Einschränkungen werden als Exportbeschränkungen umgesetzt, sodass die entsprechenden Drohnenhersteller ohne eine entsprechende Genehmigung keine betroffenen Drohnen mehr ins Ausland verbringen dürfen. Mit China als einer der wichtigsten Herkunftsmärkte ziviler Drohnen ist die Einschränkung nicht unerheblich.
Als Begründung werden in dem Schreiben nationale Sicherheitsinteressen angegeben. Co-gezeichnet ist das Dokument von der General Administration of Customs, der State Administration of Science, Technology and Industry for National Defense und der Equipment Development Department of the Central Military Commission.
Wie Reuters berichtet, wurde die Ankündigung von einem nicht genauer benannten Sprecher des Militärs damit kommentiert, dass China mit diesem Schritt „seine Haltung als verantwortungsbewusstes bedeutendes Land zu demonstrieren, globale Sicherheitsinitiativen umzusetzen und den Weltfrieden zu erhalten“.
Letztere Aussage darf wohl als ein Hinweis auf den Konflikt in der Ukraine gewertet werden, in dem zivile Drohnen in großer Stückzahl direkt oder indirekt in Kampfhandlungen eingesetzt werden.
Drohnen über 7 kg MTOM betroffen
Die Einschränkungen dürften in ihrer jetzigen Form vor allem größere Consumer- und Enterprise-Drohnen treffen. Der Katalog des Handelsministeriums nennt hierzu genau Parameter.
Betroffen sind UAVs mit einem Startgewicht über 7 kg oder einem Leergewicht über 4 kg, die eine der folgenden Eigenschaften ausweisen:
- Die Sendeleistung der Drohne für den Funklink liegt höher als die typischerweise zulässige Leistung für zivile Anwendungen.
- Die Drohne kann eine Last mit einer Abwurffunktion transportieren oder hat ein eigenes Abwurfgerät an Bord.
- Die Drohne ist mit einer Hyper- oder Multispektralkamera ausgestattet.
- Sie verfügt über eine IR-Kamera mit einem NETD von kleiner als 40 mK.
- Drohnen mit Laserdistanzmessung, die bestimmte Normen erfüllen.
- Drohnen, die nicht zertifizierte Payloads unterstützen.
Wichtig zu betonen ist, dass Drohnen, die in dieses Muster fallen, nicht grundsätzliche einem Exportverbot unterliegen. Die jeweiligen Hersteller müssen jedoch explizite Ausfuhrerlaubnisse erhalten haben und dafür entsprechende Belege vorweisen.
DJI hat unterdessen bereits ein Statement veröffentlicht, in dem das Unternehmen ankündigt, auf die neuen Regelungen und deren Einhaltung vorbereitet zu sein.
Gelten sollen die neuen Bestimmungen ab dem 1. September 2023. Die Gültigkeit scheint auf maximal zwei Jahre beschränkt zu sein.