Der Bundesgerichtshof hat ein weitreichendes Urteil für alle Luftbildfotografen gesprochen. Bei dem Verfahren geht es um die Deckung von Drohnen-Fotos von Kunstwerken durch die sogenannte Panoramafreiheit. Für die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen wird dies in Zukunft Einschränkungen bedeuten.
Das Urteil zu dem Prozess wurde Ende Oktober 2024 veröffentlicht. Damit herrscht ab sofort Klarheit für die Verbreitung von Drohnenaufnahmen, die Kunstobjekte aus der Luft abbilden.
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Verwertungsgesellschaft klagt gegen Verlegerin
In dem Prozess ging es um bestimmte Abbildungen, die in „Führern zu Halden des Ruhrgebiets“ von einem Verlag veröffentlicht worden waren.
Die Klage wurde von einer Verwertungsgesellschaft erhoben, welche die Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrnimmt. Solche Verwertungsgesellschaften sammeln etwa die aus Vervielfältigung von Medien oder Kunstwerken zustehenden Beteiligungen ein und schütten diese an die jeweiligen Urheber der Medien / Kunstwerke aus.
In dem konkreten Fall ging es nun darum, dass in der Veröffentlichung Fotos abgebildet waren, welche mit einer Drohne angefertigt worden sind. Diese Fotos zeigten unter anderem Kunstinstallationen auf Berghalden aus der Luft.
Die Klage gegen die Verlegerin beruht auf der Argumentation, dass Drohnenaufnahmen (Luftbildaufnahmen mit UAVs) nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind und somit eine Urheberrechtsverletzung durch die Abbildung der Kunstwerke (ohne Genehmigung) vorläge.
Panoramafreiheit gilt nicht für Luftbildaufnahmen von Kunst
Das neue Urteil, welches unter dem Zeichen ZR 67/23 einsehbar ist, bezieht sich auf einen Prozess, der bereits durch mehrere Instanzen geführt wurde. Ein erstes Urteil lag dazu bereits vom Landesgericht Bochum im Jahr 2021 vor. Durch eingelegte Revision spielte sich der Prozess über das Oberlandesgericht Hamm bis hin zum Bundesgerichtshof durch, welcher jetzt endgültig für Klarheit sorgte.
Der BGH folgte im Grunde den vorhergehenden Urteilen und lehnte die Revision des Verlages damit ab. Die Begründung: Mit Drohnen angefertigte Aufnahmen von Kunst fallen nicht unter die sogenannte Panoramafreiheit, da eine Drohne als „Hilfsmittel“ gewertet wird.
Unter Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG) versteht man das Recht, urheberrechtlich geschütze Werke (zum Beispiel Bauwerke oder Kunstwerke) ohne Genehmigung des Urhebers bildlich wiederzugeben (Foto, Video, Malerei), sofern diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
Aufnahmen, welche sich auf die Panoramafreiheit berufen, müssen dabei ohne Hilfsmittel angefertigt werden. Das heißt, die Panoramafreiheit greift nur dort, wo die anfertigende Person ohne Hilfsmittel hinblicken kann. (Für Gebäude gilt die Panoramafreiheit nur für die Außenansicht).
In dem Urteil wurde damit für das deutsche Urheberrecht geklärt: Drohnen stellen ein solches Hilfsmittel dar und die Panoramafreiheit gilt damit nicht für die Abbildung von Kunst.
Einschränkungen für Drohnenpiloten?
Zunächst ändert das Urteil erst einmal nichts daran, wo mit der Drohne geflogen werden darf. Diese Regelungen bleiben von dem Urteil unberührt.
Wichtig ist jedoch zu verstehen, dass die Veröffentlichung von Luftbildern, die beispielsweise konkrete Gebäude zeigen, dazu verpflichtet, vorher eine Genehmigung der Urheber der Gebäudearchitektur einholen zu müssen.
In der Praxis dürfte dies wohl bedeuten, dass sobald ein entsprechend geschütztes Werk „prägend“ für die Luftbildaufnahme ist, eine Genehmigung eingeholt werden muss, um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen. (Zum Beispiel fliegt ihr einen Kreis um eines Kunstwerkes, um dieses wortwörtlich in den Mittelpunkt des Videos zu stellen.)
Aufnahmen von geschützten Werken, wie Gebäuden oder Kunst, als sogenanntes „unwesentliches Beiwerk“ (§ 57 UrhG) dürfte von dem Urteil unberührt bleiben. Im Zweifel wird aber auch die Auslegung, was im konkreten Einzelfall ein „unwesentliches Beiwerk“ ist, wohl vor Gericht geklärt werden.
Wer seine Luftbildaufnahmen also veröffentlicht, sollte sich über die neue Einschränkung durch die Auslegung des bestehenden Rechts im Klaren sein. Das Ganze gilt im Übrigen wohl gleichermaßen für Videoaufnahmen, als auch für Fotos.
Quelle: BGH, Bundesministerium der Justiz