Mit der Einführung der EU-Drohnenregeln im Jahr 2021 rückte vor allem „Drohnen von der Stange“ in den Fokus der neuen Regulierung. Doch welche Regeln gelten für selbstgebaute Drohnen? Wir geben euch einen Überblick.
Bevor es fertige Kameradrohnen zu kaufen gab, entstand die Multicopterszene zwischen den Jahren 2010 bis 2012 in den Garagen und Hobbykellern der RC-Community. Damals war an spezielle Regeln, die Drohnen in den Fokus nehmen würden, nicht zu denken.
Seitdem ist technologisch extrem viel passiert und Drohnen haben diverse Industrien revolutioniert oder zumindest neue Anwendungsbereiche für UAVs eröffnet. Mit der großen Verbreitung und den potenziell neuen Möglichkeiten reagierten die Staaten rund um den Globus mit entsprechenden Regulierungen. Regeln, die auch selbstgebastelte Drohnen abdecken – zumindest in der EU.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall direkt die EASA, die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde oder ein Fachanwalt konsultiert werden. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Recherche erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Die Verwendung der Informationen geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr.
Wie werden selbstgebaute Drohnen definiert?
Die EU-Drohnenregeln verwenden für selbstgebaute Drohnen den Begriff „privat hergestellte UAS“. Darunter sind alle Drohnen zu verstehen, die „vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt“ werden.
Eine Einschränkung gibt es jedoch: Handelt es sich um Bauteile aus einem Fertigbausatz, eines Herstellers, der lediglich zusammengesetzt wird, gilt dies nicht als ein klassischer Selbstbau (dazu unten mehr).
Beschrieben wird dies in der Verordnung EU 2019/947 in Artikel 2 Satz 17.
Welche Drohnenklasse (Cx-Klasse) hat eine selbstgebaute Drohne?
Grundsätzlich gilt zunächst, dass selbstgebaute Drohnen keine Cx-Klasse zugeordnet bekommen. Fälschlicherweise werden sie häufig mit „Bestandsdrohnen“ gleichgesetzt. In vielen Punkten gelten zwar schlussendlich dieselben Regelungen, die EU-Regeln differenzieren aber stets zwischen „privat hergestellten“ Drohnen und Drohnen, die nicht den Vorgaben der Verordnung EU 2019/945 (= Bestandsdrohnen) entsprechen.
Die Verordnung über die Spezifikationen für die EU-Drohnenklassen findet im Übrigen für privat hergestellte Drohnen gar keine Anwendung. Dieses geht aus EU 945/2019 Artikel 2 Satz 1 hervor.
Was hat es mit der Cx-Klasse C4 auf sich?
Da die EU-Drohnenregeln auch den klassischen Flugmodellbau umfassen, wurde bereits von Anfang an eine spezielle Klassifizierung für Flugmodelle von der Stange bzw. fertige Bausätze von Flugmodellen vorgesehen.
Die gegenüber den Klassen C0 bis C3 deutlich reduzierten Anforderungen an solche „fertige Modelle“ wurden dann in der speziellen Klasse C4 zusammengefasst.
Bringt ein Hersteller also einen gesamten Bausatz auf den Markt, muss dieser entsprechend den Auflagen der Klasse C4 gestaltet sein. In diesem Falle handelt es sich dann auch nicht mehr um ein „privat hergestelltes UAV“.
Welche Betriebskategorie gilt für selbstgebaute Drohnen?
Wenig verwunderlich, gibt es für Selbstbauten keine Sonderregelungen in Bezug auf die vorgeschriebenen Betriebskategorien. Der gesamte Aufbau der EU-Drohnenregelungen fußt zu diesem Zweck auf einem risikobasierten Ansatz, sodass Selbstbauten in dieser Hinsicht gleichwertig mit fertigen Drohnen behandelt werden.
Kurz um: Für privat hergestellte UAV gelten die Regelungen der „OFFENEN“ (OPEN) Betriebskategorie (EU 2019/917 Artikel 4 1a). Damit gelten alle Anforderungen, wie beispielsweise der dauerhafte Flug auf Sicht, die Höchstmasse von 25 kg oder eine maximale Flughöhe von 120 m AGL, also auch für selbstgebaute Drohnen.
Gibt es ein Mindestalter für das Fliegen selbstgebauter Drohnen?
Alle Informationen zum Mindestalter für Drohnenpiloten findet ihr in unserem separaten Artikel zum Thema.
Für Selbstbauten unter 250 g Startmasse sehen die Regulierungen kein Mindestalter vor (EU 2019/17 Artikel 9 2b).
Welche Kategorie gilt für selbstgebaute Drohnen: OPEN A1 oder OPEN A3?
Für viele Piloten ist am Ende vor allem interessant, wie sie ihre selbstgebauten Drohnen konkret betreiben dürfen. Auch hier macht die EU-Regulierung keine besonderen Ausnahmen (abgesehen vom Betrieb auf dem Gelände eines registrierten Modellflugplatzes).
Es gelten somit – wie auch für Cx-Drohnen – die Betriebskategorien OPEN A1 und OPEN A3. Welche der Kategorien greift, hängt vom Gewicht (MTOM) und der maximalen Geschwindigkeit ab.
- Bis 250 g MTOM und nicht schneller als 19 m/s: OPEN A1
- Über 250 g bis 25 kg oder schneller als 19 m/s: OPEN A3
Dabei ist vor allem die Geschwindigkeitsbegrenzung wichtig. Somit dürfen beispielsweise auch leichte selbstgebaute FPV-Drohnen, die unter 250 g wiegen, jedoch technisch in der Lage sind, deutlich schneller als 19 m/s zu fliegen, ausschließlich nach den Auflagen von OPEN A3 betrieben werden.
Zu finden sind die Bestimmungen in der EU 2019/947 Anhang Teil A UAS.OPEN.020 5a und UAS.OPEN.040 4a.
Benötigen Piloten für selbstgebaute Drohnen einen EU-Drohnenführeschein?
Ganz einfach: Ja, für den Betrieb in OPEN A3. In diesem Fall wird die A1/A3-Lizenz vom Piloten benötigt. Die Vorschrift ergibt sich direkt aus der entsprechenden Betriebskategorie A3 (EU 2019/947 Anhang Teil A UAS.OPEN.020 4b).
Für Selbstbauten unter 250 g / unter 19 m/s, die in OPEN A1 betrieben werden (dürfen), gibt es keine Vorschrift für den EU-Kompetenznachweis.
Gibt es eine Registrierungspflicht für selbstgebaute Drohnen?
Auch hier gibt es keine besondere Ausnahme: Sobald eure Drohne mehr als 250 g wiegt oder mit „einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann“ ausgestattet ist (z.B. eine Kamera), müsst ihr euch auch mit einem Selbstbau als Drohnenbetreiber registrieren.
Dies könnt ihr in EU 2019/947 Artikel 14 5a nachlesen.
Schlusswort
Wir hoffen, euch hat dieser Artikel einen kurzen Überblick über die EU-Drohnenregeln für selbstgebaute Drohnen gegeben und es ist verständlich geworden, wieso sich Selbstbauten nur an wenigen Stellen von „fertigen Drohnen“ unterscheiden.
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Quelle: EU 2019/947, EU 2019/945